Einreichungspflicht Negativerklärung/Prüfbericht für Bauträger/Baubetreuer
Bauträger und Baubetreuer müssen sich die Einhaltung der sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung ergebenden Pflichten durch einen geeigneten Prüfer bestätigen lassen.
Welche Pflicht gilt für Erlaubnisinhaber?
Bauträger und Baubetreuer haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverodnung ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der IHK als zuständigen Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Hat der Gewerbetreibende im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer ausgeübt, so hat er anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Negativerklärung zu übermitteln.
Bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres müssen Erlaubnisinhaber
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Prüfungsbericht oder
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Negativerkärung
unaufgefordert bei der Erlaubnisbehörde einreichen. Bis zum 31.12.2025 müssen Prüfungsbericht oder Negativerklärung für das Jahr 2024 eingereicht sein.
Wer ist geeigneter Prüfer?
Geeignete Prüfer sind
- Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
- Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
- von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
- sie die Voraussetzungen des § 63b Abs. 5 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften erfüllen oder
- sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
Folgen der Nichtabgabe
Wer einen Prüfungsbericht oder eine Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt begeht eine Ordnungswidrigekeit. Bitte bedenken Sie deshalb die frühzeitige Beauftragung eines geeigneten Prüfers. Erfahrensgemäß sind diese zum Jahresende terminlich ausgelastet und können kurzfristige Aufträge nur in Einzelfällen annehmen.