Zertifizierter WEG-Verwalter

Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) wurde das Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geändert und der zertifizierte Verwalter eingeführt. Im Folgenden werden die rechtlichen Auswirkungen dieser Änderung für die Branche der Wohnimmobilienverwalter dargestellt.

Direkte Folge der WEG-Änderung: Gesetzlicher Anspruch für Mitglieder der Eigentümergemeinschaft

Das WEG legt fest, dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Dies betrifft das Grundstück und das Gebäude, soweit diese nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Soweit die Verwaltung und die Benutzung nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt sind, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums gehört insbesondere die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Da jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft ein Recht auf eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung gemeinschaftlichen Eigentums hat, kann es die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern (gesetzlicher Anspruch).
Dazu besteht ein Ausnahmefall. Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört nicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, wenn:
  • weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen,
  • ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und
  • weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
In diesem Fall kann die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nicht einseitig gefordert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch. Allerdings kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dies einvernehmlich beschließen (freiwilliger Beschluss).

Mittelbare Folge für Erlaubnisinhaber

Unmittelbar betrifft die Rechtsänderung des WEG lediglich das Verhältnis der Wohnungseigentümer zu ihrer Eigentümergemeinschaft. Wohnimmobilienverwalter sind mittelbar betroffen, da die Rechtsänderung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters als zivilrechtlich einklagbaren „Standard“ setzt und so eine mittelbar regulierende Wirkung auf die Branche hat. Die Rechtsregime aus WEG und Gewerbeordnung (GewO) sind streng voneinander zu trennen. Zu beachten ist, dass die Änderung des WEG keine Auswirkungen auf die Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO hat. Weder ist eine Zertifizierung nach dem WEG eine Voraussetzung für die Erlaubniserteilung noch hat ihr Fehlen Auswirkungen auf eine bestehende Erlaubnis. Die IHK ist diesbezüglich wie auch bisher die zuständige Erlaubnisbehörde.

Anforderungen an zertifizierte Verwalter

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer IHK durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter könne durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt werden . Diese Regelung soll gewährleisten, dass bundeseinheitliche Standards für zertifizierte Verwalter gelten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat bereits eine entsprechende Prüfungsordnung Zertifizierter Verwalter (externer Link) (ZertVerwV) beschlossen. In der dieser werden nähere Bestimmungen festgelegt.

IHK-Prüfung

IHK intern werden momentan Abstimmungen bezüglich der Prüfung zum zertifizierten Verwalter getroffen. Diese sollen schnellstmöglich angeboten werden. Über Termine informieren die Industrie- und Handelskammern, sobald diese feststehen.

Befreiung von Prüfungspflicht

Für bestimmte Personen ist in § 7 ZertVerwV eine Befreiung von der Prüfungspflicht geregelt. Die dort genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, ohne eine IHK-Prüfung absolviert zu haben.
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer eines der folgenden Kriterien erfüllt:
  1. die Befähigung zum Richteramt,
  2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
  3. einen anerkannten Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
  4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Gemäß 7 Absatz 1 Satz 2 ZertVerwV dürfen sich die genannten Personen als zertifizierte Verwalter bezeichnen. Dies gilt kraft Gesetzes. Eine entsprechende „IHK-Gleichstellungsbescheinigung“ sehen weder das Gesetz noch die ZertVerwV vor.