Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Alle Immobilienemakler und Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen.
Weiterbildungszeitraum
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
- eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
- eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Weiterbildungsart und-Inhalt
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
Anerkennungsfähige Weiterbildungsinhalte können Sie der Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverodnung (externer Link) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass diese für Immobilienmakler und Wohnimmobilenverwalter nicht vollständig deckungsgleich sind. In Zweifelsfällen nehmen Sie gerne vorab mit uns Kontakt aus, um die Anerkennungsfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme zu klären.
Kontrolle der Weiterbildungspflicht
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Die zuständige IHK kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in dem vorangegangenen Kalenderjahr durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten abgibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist zu verstehen:
- Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
- Hinweise auf Falschberatungen
- (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
- Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
- Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
- fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen. Von der IHK für Ostfriesland und Papenburg wird eine jährliche Stichprobe von bis zu 10 % aller Erlaubnisinhaber angestrebt.