Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter
Alle Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler entfiel zum 24. Juli 2026.
Weiterbildungszeitraum
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem
- eine Erlaubnis erteilt wurde oder
- eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Verwaltung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Weiterbildungsart und-Inhalt
Die Weiterbildung kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
Anerkennungsfähige Weiterbildungsinhalte können Sie der Anlage 1 zur Makler- und Bauträgerverodnung (externer Link) entnehmen. In Zweifelsfällen nehmen Sie gerne vorab mit uns Kontakt aus, um die Anerkennungsfähigkeit einer Weiterbildungsmaßnahme zu klären.
Dokumentation der Weiterbildung
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln. Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde. Wer die Nachweise nicht oder nicht mindestens 5 Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.