International

Ursprungszeugnis Türkei

Exporteurs-Erklärung nicht mehr möglich

Seit einiger Zeit werden für bestimmte Waren je nach Ursprung Zusatzzölle, Ausgleichszölle oder Antidumpingzölle in der Türkei erhoben. Insbesondere für Waren, die den Ausgleichszöllen unterlagen, war es möglich den Ursprungsnachweis über die Exporteurs-Erklärung (Exporter’s declaration) zu führen. 
Durch die Rechtgrundlagenänderung am 24. Mai 2019 kann die Exporteurs-Erklärung seitdem nicht mehr als Ursprungsnachweis herangezogen werden. 
Die neue türkische Verordnung sieht nun vor, dass neben der Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die türkische Zollverwaltung ein Ursprungszeugnis fordern darf (wird in der Praxis gefordert), wenn die Waren als Risikowaren vom türkischen Handelsministerium eingestuft werden. 
Waren sind als Risikowaren eingestuft, wenn im türkischen Zollsystem BILGE ein Eintrag dazu vorliegt. 
Dies bedeutet, dass eine Vorprüfung im türkischen Zollsystem vor der Verzollung erforderlich ist. 
Zum jetzigen Zeitpunkt existiert keine offizielle Liste der Risikowaren und deren Auslösungsgrund (Zusatzzoll, Ausgleichszoll oder Antidumpingzoll), so dass eine vorzeitige Prüfung durch den deutschen Exporteur nicht möglich ist. 
Deshalb ist es empfehlenswert, sich an den Waren zu orientieren, die auch vor der Änderungsverordnung einem Zusatzzoll, Ausgleichszoll oder einem Antidumpingzoll unterlagen. Das Ursprungszeugnis dient dann dazu, die Anwendung der entsprechenden Zusatzzölle, Ausgleichszölle oder Antidumpingzölle grundsätzlich zu vermeiden.
Am 27. Mai 2019 hat das türkische Handelsministerium bezugnehmend auf die türkische Verordnung vom 24. Mai (Nr. 30783) einen Erlass veröffentlicht, worin Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprung in der der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone (Regionales Übereinkommen) nach dem Beschluss 1/2006 als Ursprungsnachweis ausreichen, um den Zusatzzoll zu vermeiden. Sofern die Waren allerdings dem Ausgleichszoll unterliegen, ist das Ursprungszeugnis zur Vermeidung des Ausgleichszolls erforderlich. 
Für Waren des Ausgleichszolls findet die Lieferantenerklärung aktuell keine Anwendung. Das Zollsystem BILGE liefert das Risikomotiv (Zusatzzoll, Ausgleichszoll und etc.).

Letzte Aktualisierung: Juli 2021