International

Warenursprung im Außenhandel

Begriffsbestimmung

Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet.

Es wird zwischen drei Arten des Warenursprungs unterschieden:
  • Präferenzieller Ursprung
  • Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Warenmarkierung
Beim präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung geht es um die Ausstellung der für den Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumente. Bei der Warenmarkierung geht es um die Ursprungskennzeichnung von Waren.
Der Warenursprung:
Präferenzieller
Ursprung
Nicht-
präferenzieller
Ursprung
Warenmarkierung
"Made in ..."
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage:
Ursprungsregeln
im Rahmen der
Präferenz-
abkommen
der Europäischen
Gemeinschaft (CE)/Union (EU)
mit bestimmten
Ländern

z. B. Abkommen
CE und Schweiz
CE und Israel
EU und Republik Korea


Art. 59-63 Zollkodex der Union (UZK)


Art. 31-36
sowie Anhang 2201 der
Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (UZK)
 


Madrider Abkommen
zur Unterdrückung
falscher
Herkunftsangaben

Nationale Regelungen
(UWG, Markengesetz)

Verkehrsauffassung

Einfuhrbestimmungen
der einzelnen
Bestimmungsländer 

Der präferenzielle Ursprung

Waren, die über einen präferenziellen Ursprung verfügen, erhalten bei der Zollabwicklung Vorteile:
Sie können zu einem ermäßigten Zollsatz oder gar zollfrei eingeführt werden. Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen, die die Europäische Gemeinschaft/Union mit einzelnen Staaten oder Staatengruppen abgeschlossen hat. Voraussetzung für die Gewährung von Zollpräferenzen ist die Ursprungseigenschaft einer Ware. Damit ist die Einhaltung der in den Abkommen festgelegten Be- oder Verarbeitungsregeln erforderlich.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen im Empfangsland ist die Vorlage der jeweils vorgesehenen Nachweise (z. B. EUR.1). Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Einfuhr einer Ware. Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, hat die Ware keinen präferenziellen Ursprung. Sie wird als Ware mit drittländischem Ursprung behandelt.
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.

Der nichtpräferenzielle Ursprung

Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung gilt der nichtpräferenzielle Ursprung für alle Waren und nicht nur für bestimmte Warenkreise.

Jeder Ware kann aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Dieser Ursprung dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme. Einfuhrgenehmigungen und -lizenzen knüpfen ebenso an den handelspolitischen Ursprung an wie Antidumpingmaßnahmen.

Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist in diesen Fällen eine vom Empfangsland gesetzte, zwingende Voraussetzung für die Einfuhr.
Der handelspolitische Ursprung dient auch anderen Zwecken:
  • Das Ursprungszeugnis wird als zahlungsauslösendes Dokument in Akkreditiven verwendet.
  • Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist notwendig für die Gewährung von Ausfuhrbürgschaften.
Der handelspolitische Ursprung wird ausschließlich durch ein Ursprungszeugnis, ausgestellt durch die Industrie- und Handelskammern, nachgewiesen.

Rechtsgrundlage sind der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung der Europäischen Gemeinschaft.

Warenmarkierung "Made in ..."

Die Warenmarkierung „Made in ...“, die auch als wettbewerbsrechtlicher Ursprung bezeichnet wird, dient dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland.

Basis für die Beurteilung dieses Ursprungsbegriffs bildet die Verkehrsauffassung in der jeweiligen Branche. Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete „Made in …“-Markierung darf zu keiner falschen Ursprungsangabe führen. An internationalen Vereinbarungen besteht das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben. Eine Beurteilung dessen, was irreführend ist, kann nur durch die Gerichte erfolgen.

Im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Ursprüngen gibt es keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung entscheidet.