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Checkliste zum Carnet im Reiseverlauf

Checkliste für die Benutzung eines Carnets A.T.A. oder C.P.D.
 Sofort nach Ausgabe des Carnets
  • bei eCarnets: das grüne Deckblatt unterschreiben
  • Nämlichkeit bei Ihrem örtlich zuständigen Zollamt sichern lassen.
    Das heißt, die Überstimmung der Warenliste mit den tatsächlich mitzunehmenden Waren bestätigen lassen.
    Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf dem Carnet-Deckblatt und auf der Carnet-Deckblattrückseite vor.
    Wir empfehlen vor Antritt der Reise – aber nach der Nämlichkeitssicherung – die Anfertigung einer Kopie des gesamten Carnet-Deckblattes. Dieses kann bei Unregelmäßigkeiten oder auch möglichen Reklamationen eine Hilfe sein.
  • Vor jeder Reise ein gelbes Ausfuhrblatt vom Zollamt (heimisches Zollamt beziehungsweise Zollamt an der EU-Außengrenze) abfertigen lassen.
Bei Einfuhr ins Ausland (Nicht-EU-Land)
Unmittelbar vor Grenzübertritt das weiße Trennabschnittsblatt "Einfuhr" (DIN-A-4-Blatt) vollständig ausfüllen:
Punkt D:
Beförderungsmittel mit amtlichem Kennzeichen
Punkt E:
Angaben über Packstücke, Zahl, Art usw.
Punkt Fa)
nur die Positionen der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich​  mitnehmen
Punkt Fb):
Ort und Land der Verwendung der Waren
unten rechts:
Ort (Grenzort), Datum (Grenzübergangsdatum), Name und Unterschrift (des Reisenden)
Eintragungen des Zollbeamten auf dem weißen Stammabschnittsblatt (oberer Blattteil) sofort prüfen und wenn nötig ändern lassen:
  • Sind die richtigen Positionsnummern der eingeführten Waren eingetragen worden?
  • Wurde eine verkürzte Wiederausfuhrfrist eingetragen (Zeile 2)?
    Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden.
    Ist die gesetzte Frist zu kurz, um Fristverlängerung bitten.
    Stellt sich erst später heraus, dass die Frist zu kurz ist, von einem anderen Zollamt im Einfuhrland Frist verlängern lassen.
Bei Ausfuhr aus dem Ausland (Nicht-EU-Land)
Unmittelbar vor Grenzübertritt das weiße Trennabschnittsblatt "Wiederausfuhr" vollständig ausfüllen:
Punkt D:
Beförderungsmittel mit amtlichem Kennzeichen
Punkt E:
Angaben über Packstücke, Zahl, Art usw.
Punkt Fa):
nur die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich ausführen. Nummer des Einfuhrblattes eintragen, mit dem die Waren wie unter Fa) aufgelistet eingeführt wurden.
Punkt Fb)–Fd):
Nur ausfüllen, wenn Waren im Ausland verbleiben. Dann die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie nicht wieder ausführen.
unten rechts:
Ort (Grenzort), Datum (Grenzübergangsdatum), Name und Unterschrift (des Reisenden)
Eintragungen des Zollbeamten auf dem weißen Stammabschnittsblatt sofort prüfen und wenn nötig ändern lassen.
  • Sind die richtigen Positionsnummern der ausgeführten Waren eingetragen worden?
Nicht durchwinken lassen! Auf Abfertigung durch einen Grenzzollbeamten bestehen!
Bei der Durchfuhr/im Transit
  • Wie bei einer Ein- bzw. Wiederausfuhr verfahren (Felder Punkte D und E).
  • Punkt Fa): Durchfuhr nach ... – Ort und Land angeben, in das gereist wird. Nur die Positionsnummern der allgemeinen Liste eintragen, die Sie wirklich transportieren.
Wiedereinfuhr in die EU
Abfertigung des gelben Trennabschnittsblattes "Wiedereinfuhr" sowie des gelben Stammabschnittsblattes und nach der letzten Einfuhr in die EU bzw. vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets den Vordruck unverzüglich an die IHK zurückgeben.
Rückforderung der Carnets
  • Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bei der IHK (3 Jahre nach dem Ende der Gültigkeit), kann das Carnet innerhalb von drei Monaten zurückgefordert werden.
Aufbewahrungsfrist: Ende der Gültigkeit des Carnets + 3 Jahre und 3 Monate. Nach Ende der Rückforderungsfrist von drei Monaten wird es von der IHK vernichtet.
Beispiel: Das Carnet ist am 30.06.2023 abgelaufen, Rückforderung in der Zeit von Juli bis September 2026.
Letzte Aktualisierung: Juni 2023