International
Feld 2
Hier ist entweder der Empfänger mit Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe „an Order“ und das Empfangsland anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen in der Praxis
Veranstaltungshinweis (Webinar)
Ursprungszeugnisse leicht erklärt - Grundlagen und praktische Tipps
Bei einem IHK-Webinar am 19. November 2025 erhalten Teilnehmende einen praxisnahen und umfassenden Überblick, was ein Ursprungszeugnis ist, warum es von Kunden verlangt wird und wie man es korrekt beantragt.
Grundlegende Informationen
Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde, die den Ursprung von Waren nachweist und in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird.
Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich für:
- die Kontrolle der Warenströme
- die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
- die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Darüber hinaus verlangen die Behörden vieler Staaten bei der Einfuhr von Waren Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein. Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel um Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikaten über die Beschaffenheit einer Ware.
Darüber hinaus verlangen die Behörden vieler Staaten bei der Einfuhr von Waren Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein. Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel um Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikaten über die Beschaffenheit einer Ware.
Antragstellung
Die Beantragung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen erfolgt standardmäßig über die IHK-Webanwendung Elektronisches Ursprungszeugnis (eUZweb).
Ausführliche Anleitungen zum Umgang mit der Anwendung stehen Ihnen in Text- und Videoform zur Verfügung.
Technische Voraussetzungen
Das eUZweb ist eine Webanwendung und setzt eine aktive Internetverbindung voraus.
Zugang erhalten Sie über die Webseite euz.ihk.de.
Zugang erhalten Sie über die Webseite euz.ihk.de.
Folgende URLs müssen frei aufrufbar sein (notfalls Firewall-Einstellungen anpassen):
Für den Ausdruck wird eine Windows Anwendung verwendet, welche als URL Handler von der Webanwendung angesteuert wird.
Dieser so genannte „Signatur- und Druckclient“ muss auf jedem Rechner, von dem aus ausgedruckt werden soll, installiert werden. Eine Download-Möglichkeit öffnet sich automatisch beim ersten Druckanstoß. Es gelten folgende technische Anforderungen:
- Windows PC ab Windows 10
- DotNet-Framework 4.5 aufwärts (in der Regel ab Windows 10 standardmäßig installiert)
- Für den Ausdruck wird ein Windows kompatibler Drucker benötigt.
Die Möglichkeit zum beidseitigen Druck und sowie mehrere Papierschächte können empfehlenswert sein.
Hinweise für Nutzer von Apple-Geräten:
Bitte prüfen Sie zusammen mit ihrem IT-Ansprechpartner, ob eine Emulator-Software eingesetzt werden kann, welche den Einsatz von .NET Anwendungen ermöglicht.
Alternativ kann der Ausdruck des Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung in der IHK erfolgen. Sie erhalten das Dokument im Anschluss wahlweise per Post oder durch Abholung während der Geschäftszeiten.
Bitte prüfen Sie zusammen mit ihrem IT-Ansprechpartner, ob eine Emulator-Software eingesetzt werden kann, welche den Einsatz von .NET Anwendungen ermöglicht.
Alternativ kann der Ausdruck des Ursprungszeugnisses oder der Bescheinigung in der IHK erfolgen. Sie erhalten das Dokument im Anschluss wahlweise per Post oder durch Abholung während der Geschäftszeiten.
Noch im Laufe des Jahres 2025 soll das volldigitale Ursprungszeugnis zur Anwendung kommen, bei der das signierte Ursprungszeugnis nebst Anhängen und dazugehörigen Bescheinigungen im PDF-Format zum Download zur Verfügung steht. Ein Ausdruck ist dann grundsätzlich nicht mehr notwendig.
Benennung eines UZ-Administrators
Ein von Ihnen benannter UZ-Administrator ist unser zentraler Ansprechpartner für das Verfahren in Ihrem Unternehmen. Dieser kann eigenständig weitere Benutzer zur Anwendung hinzufügen und Rechte verteilen. Gleichzeitig ist er verantwortlich für die Nutzerpflege.
Nach Absenden unseres Formulars zur Benennung eines UZ-Administrators (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 211 KB) erhält dieser alle nötigen Informationen zum Abschluss der Konto-Registrierung.
Formularvordrucke beschaffen
Für den Druck sind die vorgeschriebenen Formularvordrucke (UZ-Originalvordrucke ohne eingedruckte Seriennummer und gegebenenfalls weitere gelbe Durchschriften) zu verwenden, die über die IHK oder im Formularfachhandel erworben werden können.
Analoge Antragstellung im Ausnahmefall
In Ausnahmefällen können Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen auch noch analog beantragt werden. Hierzu können Sie uns Ihre Antragsunterlagen postalisch oder persönlich zukommen lassen.
Bitte beachten Sie dabei, dass Sie Formularvordrucke bestehend aus Antrag und Original mit gleichlautender Seriennummer benötigen.
Auf der Webseite der IHK Düsseldorf steht bereit:
- UZ-Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB)
- UZ-Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1353 KB)
Die persönliche Einreichung analoger Anträge ist mit verlängerten Bearbeitungszeiten verbunden.
Ihre Antragsunterlagen werden während unserer Öffnungszeiten jederzeit am Empfang (IHK Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1) entgegengenommen.
Die Mitarbeiterinnen des Bescheinigungswesens holen diese an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) jeweils um 8:00, 10:00, 12:00, 14:00 und 16:00 Uhr zur Bearbeitung dort ab beziehungsweise hinterlegen dort zum nächsten Zeitpunkt die bearbeiteten Vorgänge zur Abholung durch das Unternehmen.
Postalisch eingehende Anträge werden in der Regel bis zum nächsten Postausgang am folgenden Werktag bearbeitet. Wir freuen uns hier über das Mitsenden adressierter und vorfrankierter Rückumschläge.
Ihre Antragsunterlagen werden während unserer Öffnungszeiten jederzeit am Empfang (IHK Düsseldorf, Ernst-Schneider-Platz 1) entgegengenommen.
Die Mitarbeiterinnen des Bescheinigungswesens holen diese an den Arbeitstagen (Montag bis Freitag) jeweils um 8:00, 10:00, 12:00, 14:00 und 16:00 Uhr zur Bearbeitung dort ab beziehungsweise hinterlegen dort zum nächsten Zeitpunkt die bearbeiteten Vorgänge zur Abholung durch das Unternehmen.
Postalisch eingehende Anträge werden in der Regel bis zum nächsten Postausgang am folgenden Werktag bearbeitet. Wir freuen uns hier über das Mitsenden adressierter und vorfrankierter Rückumschläge.
Ausfüllanleitung
Grundsätzliches
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden. Deshalb gelten strenge Formvorschriften, die grundsätzlich eingehalten werden müssen.
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Importvorschriften des Empfangslandes oder der Kunde dies fordern. Für jede Sendung darf nur ein Original-Ursprungszeugnis ausgestellt werden.
Der Antragsteller muss seinen Firmensitz oder, falls er kein Gewerbe unterhält, seinen Wohnsitz im örtlich zuständigen IHK-Bezirk haben.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es sind die in der Europäischen Union gültigen Vordrucke – Original, (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB)gegebenenfalls Antrag (pink) bei analoger Antragstellung, Durchschrift (gelb) – zu verwenden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig!
Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird. Fotokopien sind nicht zulässig. Bei analoger Antragstellung ist die Seriennummer von Original und Antrag auf die Durchschriften zu übertragen.
Hinweise zum Ausfüllen
Feld 1
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Der Name des Unternehmens gemäß Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung und die Anschrift sind vollständig anzugeben.
Feld 2
Hier ist entweder der Empfänger mit Anschrift oder, wenn dieser nicht bekannt ist, die Angabe „an Order“ und das Empfangsland anzugeben. Das Bestimmungsland muss immer erkennbar sein.
Feld 3
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, West-Germany, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc. Die korrekten Länderbezeichnungen in englischer, französischer, spanischer und deutscher Sprache finden Sie hier.
Hier wird das Ursprungsland der Ware angegeben. Auf die richtige Bezeichnung ist zu achten. Nicht zulässig sind zum Beispiel: BRD, West-Germany, EWG, Europa, England, Holland, Süd-Korea, China etc. Die korrekten Länderbezeichnungen in englischer, französischer, spanischer und deutscher Sprache finden Sie hier.
Ursprungsländer müssen immer den Waren zugeordnet werden. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 sind dann alle Ursprungsländer aufzuführen oder es ist „siehe Feld 6“ zu vermerken. Die Ursprungsangaben müssen auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses erfolgen.
Feld 4
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Auf die Beförderungsart (LKW, Schiff, Luftfracht) sollte hingewiesen werden.
Feld 5
Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder die Rechnungsnummern eingetragen werden. Darüberhinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden.
Hier können Akkreditivnummer, Akkreditivbank, Importlizenznummern, Auftrags- oder die Rechnungsnummern eingetragen werden. Darüberhinausgehende Eintragungen sollten nur nach Absprache mit der IHK vorgenommen werden.
Feld 6
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (zum Beispiel 1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung. Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern.
Aufzuführen sind die Anzahl und Art der Packstücke (zum Beispiel 1 Karton, 2 Paletten, lose, unverpackt) und die Warenbezeichnung. Wird die Markierung der Packstücke angegeben, muss diese mit der in Feld 3 gemachten Ursprungsangabe übereinstimmen. Bei mehreren Warenarten und/oder Ursprungsländern erfolgt eine Unterteilung in laufende Nummern.
Die Warenbeschreibung ist allgemein verständlich vorzunehmen. Phantasiebezeichnungen und Markennamen dürfen nur zusätzlich angegeben werden: zum Beispiel nicht nur die Angabe Tempo, sondern auch Papiertaschentuch.
Bei umfangreichen Warensendungen ist, statt eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein Sammelbegriff mit Hinweis auf einen Anhang, der eine genaue Warenbeschreibung enthält, zu verwenden - zum Beispiel: Ersatzteile für Spinnmaschinen gemäß Rechnung Nr.... vom.…
Feld 7
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Die Mengenangabe muss angegeben werden und kann in jeder für die Warenart sinnvollen Art erfolgen (Kilogramm, Liter, Meter, Stück etc.). Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben: Nicht nur 3 sondern 3 kg.
Feld 8
- des Antrages
Der Antragssteller muss grundsätzlich ankreuzen, ob die Waren (Endprodukte) im eigenen Betrieb (Absender Feld 1) oder in einem anderen Betrieb hergestellt worden sind. Als im eigenen Betrieb hergestellt gilt nur die ursprungsbegründende Be- und Verarbeitung gemäß Zollkodex der Union sowie Delegierte Verordnung zum Zollkodex der Union (siehe auch Abschnitt „Ursprungsregeln für eigene Herstellung“). Für die in einem anderen Betrieb hergestellten Waren sind Ursprungsnachweise (siehe Abschnitt „Ursprungsnachweise für Handelswaren“) zu erbringen. - des Originals beziehungsweise der Durchschriften bei analoger Antragstellung
Hier bescheinigt die IHK den Ursprung der Waren.
Feld 9
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Dieses Feld wird in der Regel nicht verwandt, denn Antragsteller und Absender sollten identisch sein. Ausnahmen sind nach Absprache mit der IHK möglich.
Rückseite
Spezielle Erklärungen, die entweder vom Empfangsland oder vom Kunden gefordert werden und nicht auf der Vorderseite stehen dürfen, können auf der Rückseite abgegeben werden. Diese Erklärungen sind immer vom Antragssteller zu unterschreiben, bei elektronischer Antragstellung nach dem Ausdruck. Welche Erklärungen abgegeben werden müssen beziehungsweise dürfen, darüber informiert Sie die IHK.
Ausfüllhilfe und Muster
Für die analoge Antragstellung stellen wir Ihnen eine Ausfüllhilfe (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1353 KB) und ein Muster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1622 KB) zur Verfügung.
Die textlichen Inhalt müssen dann auf die entsprechenden Formularvordrucke gedruckt werden (siehe auch Abschnitt „Antragstellung – Formularvordrucke beschaffen“.
Viele Praxisfragen unserer Mitgliedsunternehmen haben wir auch in unsere FAQs zum eUZ aufgenommen – schauen Sie doch mal rein!
Ursprungsregeln für eigene Herstellung
In allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gelten dieselben Ursprungsregeln. Sie ergeben sich aus dem Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 952/2013) und der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (Verordnung (EU) 2446/2015). Im Zusammenhang mit Ursprungszeugnissen spricht man von dem „nichtpräferenziellen Ursprung“.
Die einzelnen Rechtsgrundlagen für die Ursprungsregeln sind wie folgt:
- Artikel 59 - 63 des Zollkodex der Union (UZK),
- Artikel 31 - 36 sowie Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union (DA).
Eine Ware gilt als im eigenen Betrieb hergestellt, wenn sie die Voraussetzungen der nachstehend aufgeführten Artikel erfüllt:
Vollständiges Gewinnen und Herstellen der Ware im eigenen Land -
Artikel 31 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 UZK
Artikel 31 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 1 UZK
Als Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten:
a) in diesem Land oder Gebiet gewonnene mineralische Erzeugnisse;
b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von in diesem Land oder Gebiet registrierten und die Flagge dieses Landes oder Gebietes führenden Schiffen aus dem Meer außerhalb der Hoheitsgewässer eines Landes gewonnen wurden;
g) Waren, die an Bord von Fabrikschiffen aus unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in diesem Land oder Gebiet haben, gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die Fabrikschiffe in diesem Land oder Gebiet ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Landes oder Gebiets führen;
h) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Hoheitsgewässern gewonnene Erzeugnisse, sofern dieses Land oder Gebiet zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Meeresboden oder Meeresuntergrund ausübt;
i) Abfälle und Reste, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, sofern sie dort gesammelt worden sind und nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
j) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis i hergestellte Waren.
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist -
Artikel 32 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Artikel 32 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Neben der oben aufgeführten Grundsatzregel können auf Wunsch des Antragstellers des Ursprungszeugnisses zwei weitere Kriterien für den Ursprungserwerb einer Ware zur Anwendung gebracht werden. Zum einen kann der Ursprung gemäß den im Bestimmungsland oder –gebiet geltenden Ursprungsregeln oder bei den betroffenen Warengruppen gemäß den Listenregeln des Anhangs 22-01 DA ermittelt werden.
Minimalbehandlungen -
Artikel 34 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Artikel 34 DA in Verbindung mit Artikel 60 Absatz 2 UZK
Bearbeitungsvorgänge, die unter die Bedingungen des Artikel 34 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex der Union fallen, sind nicht ausreichend (sogenannte Minimalbehandlungen), um den Ursprung im eigenen Betrieb, das heißt in Deutschland, zu begründen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern;
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden;
c) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
d) Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf;
e) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;
g) Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks;
h) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.
Die IHK ist berechtigt, die Herstellung im eigenen Betrieb und somit die Produktionsabläufe zu überprüfen.
Ursprungsnachweise für Handelswaren
Das in Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren (zum Beispiel Handelsrechnungen) angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen gegenüber der IHK belegt werden, sofern die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb nach den Regelungen des Unionszollkodex (Artikel 60 ff.) hergestellt wurden.
Unter der Voraussetzung, dass die vorgelegten Ursprungsnachweise korrekt ausgestellt worden sind, erkennt die IHK folgende Nachweise an:
Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse
Ursprungszeugnisse, die von anderen zur Ausstellung berechtigten Stellen ausgestellt wurden. Eine Übersicht der berechtigten Stellen im Ausland stellt der Zoll auf seiner Webseite zur Verfügung.
Präferenznachweise
Auch Präferenznachweise können von den IHKs mit wenigen Einschränkungen als Nachweise für den nichtpräferenziellen Ursprung anerkannt werden:
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft (LE/LLE) ohne positiven Kumulierungsvermerk. Achtung: ein nationales Ursprungsland kann von der IHK nur bescheinigt werden, wenn dieses auch explizit in der Lieferantenerklärung angegeben wird.
- Lieferantenerklärung Türkei nach dem Beschluss 1/2006 für Waren, die unter die Zollunionregelung zwischen der EU und der Türkei fallen. Die Lieferantenerklärung Türkei ist vom türkischen Lieferanten auszustellen. Einzelheiten zur Lieferantenerklärung Türkei finden Sie hier auf der Webseite der Zollverwaltung.
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED (letztere nur ohne positiven Kumulierungsvermerk), sowie das Formblatt EUR.2 (Import aus Syrien)
- Ursprungserklärungen auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Ursprungserklärungen auf einer Handelsrechnung von einem Ermächtigten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Ländern, mit denen die EU ein Präferenzabkommen unterhält.
Eine Übersicht der EU-Präferenzabkommen ist hier auf der Webseite der IHK Düsseldorf aufgelistet. Ursprungserklärungen EUR-MED werden nur ohne positiven Kumulierungsvermerk anerkannt.
- Erklärungen zum Ursprung auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Erklärungen zum Ursprung auf einer Handelsrechnung von einem Registrierten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Ländern, die vom Allgemeinen Präferenzsystem der EU profitieren.
- Erklärungen zum Ursprung auf Handelsrechnungen bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro und Erklärungen zum Ursprung auf einer Handelsrechnung von einem Registrierten Ausführer mit einem Warenwert von über 6.000 Euro aus Kanada, Japan und Großbritannien.
Sonstige Nachweise
-
(Langzeit-) Erklärung-IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 993 KB) für den nichtpräferenziellen Ursprung, bei Ursprung außerhalb der EU bestätigt durch eine berechtigte Stelle.
- Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftsunterlagen
von Herstellern in der EU, wenn sie erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt worden sind. -
Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): mit Ursprungsangabe bei Direktbezug vom Hersteller im Drittland.
-
Herstellererklärung (Einzel/Langzeit): Bei Bezug von einem Händler kann die Erklärung mit Ursprungsangabe des tatsächlichen Herstellers im Drittland in Verbindung mit zwingend einem oder mehreren Bezugsdokument/-en (zum Beispiel Frachtdokumente), vorgelegt werden.
-
Einfuhrabgabenbescheid („Verzollungsbeleg“) mit Ursprungsangabe
in Verbindung mit zwingend einem weiteren Handelsdokument mit Ursprungsangabe. - Rechnungen oder andere Belege von Händlern oder Herstellern außerhalb der EU, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle bescheinigt ist.
Sonstige Bescheinigungen
Grundsätzliches
Um sicherzustellen, dass die von der Industrie- und Handelskammer bescheinigten Dokumente ihren „Wert“ im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet ist, unterliegt die Bearbeitung gesetzlichen Vorschriften, die immer zu beachten sind.
Warum werden Bescheinigungen gefordert?
Die Behörden vieler Staaten verlangen bei der Einfuhr von Waren amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Aber auch lediglich der Wunsch des Kunden nach bestimmten Dokumenten, zum Beispiel im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften, kann ein Grund sein.
Bei den geforderten Dokumenten handelt es sich zum Beispiel neben Ursprungszeugnissen um Handelsrechnungen, Packlisten oder Zertifikate über die Beschaffenheit einer Ware.
Was ist zu beachten?
Für IHK-Bescheinigungen gilt grundsätzlich:
- Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands beziehungsweise der Europäischen Gemeinschaft sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
- Erklärungen auf Firmenbögen müssen unterschrieben sein – bei elektronischer Antragstellung erfolgt dies nach dem Ausdruck.
- Die Angaben in den Dokumenten, insbesondere Angaben zum Ursprung der Ware, müssen nachgewiesen werden (siehe auch Abschnitte „Ursprungsregeln für eigene Herstellung“ beziehungsweise zw. „Ursprungsnachweise für Handelswaren“).
- Vordatierungen sind unzulässig.
- Bei analoger Antragstellung verbleiben Kopien der Unterlagen, die der Antragsteller entsprechend beilegen muss, bei der IHK.
Nicht alle Dokumente, für die eine IHK-Bescheinigung gefordert wird, dürfen von der Industrie- und Handelskammer bescheinigt werden.
Ursachen hierfür können sein:
- Eine andere Institution ist örtlich und/oder rechtlich (sachlich) zuständig
- Die Angaben in den Dokumenten sind nicht erlaubt, zum Beispiel Boykott-Erklärungen gegen ein bestimmtes Land
- Die Richtigkeit der Angaben kann nicht nachgewiesen werden.
Selbstverständlich können auch Bescheinigungen elektronisch beantragt werden, und zwar unabhängig von oder direkt im Zusammenhang mit einem Ursprungszeugnis inklusive Querverweis!
Ausstellungsgebühren
Für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenwirtschaftsbescheinigungen erhebt die IHK Gebühren gemäß Ihrer Gebührenordnung.
Die Ausstellungsgebühr je Original beträgt dabei aktuell 14 Euro, weitere Durchschriften/Kopien werden mit jeweils 1 Euro berechnet.
Die Abrechnung erfolgt für alle elektronisch ausgestellten Bescheinigung monatlich als Sammelrechnung.
Bei analoger Antragstellung wird in der Regel direkt ein Gebührenbescheid ausgestellt. Abweichungen davon sind nach Absprache möglich.
Stand: April 2025