Warenverkehr innerhalb der EU
Lieferungen und Erwerbe innerhalb der EU werden nicht als Ausfuhren / Einfuhren bezeichnet, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe.
Innergemeinschaftlichen Lieferungen von deutschen Unternehmen an Unternehmen in andere EU-Staaten können ohne die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn bei der Lieferung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret sind es die Buch- und Belegnachweise nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 17a bis §17d).
Innergemeinschaftlichen Lieferungen von deutschen Unternehmen an Unternehmen in andere EU-Staaten können ohne die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, wenn bei der Lieferung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Konkret sind es die Buch- und Belegnachweise nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 17a bis §17d).
Buchnachweis: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers muss auf der Rechnung zum Liefergeschäft aufgeführt werden. Zudem ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer qualifiziert beim Bundeszentralamt für Steuern vor der Lieferung zu bestätigen. Zudem hat auch das liefernde deutsche Unternehmen eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf derselben Rechnung aufzuführen.
Belegnachweis: Über einen Belegnachweis ist die innergemeinschaftliche Lieferungen zu dokumentieren. Grundsätzlich wird zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen unterschieden. Die Nachweismöglichkeiten sind hier aufgeführt.
Zudem sind für innergemeinschaftliche Lieferungen Zusammenfassende Meldungen (ZM) erforderlich. Einzelheiten hierzu sind hier zu finden.
Nach den Vorschriften der Europäischen Union zur statistischen Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs - Intrahandelsstatistik - sind die Unternehmer verpflichtet, monatlich statistische Meldungen (INTRASTAT-Meldungen) beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden, einzureichen. Die Meldung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen.
Hierzu können die folgenden zwei Varianten genutzt werden:
- Online Meldung via IDEV oder per
- Datei-Upload.
Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro/ab 2025 1 Million Euro (Versendungen) beziehungsweise 800.000 Euro/ab 2025 3 Millionen.
Gewerbliche innergemeinschaftliche Erwerbe unterliegen der Erwerbssteuer (19 Prozent oder 7 Prozent).