Ausbildung

Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, gestreckte Prüfung

Zwischenprüfung

Auszubildende müssen an der Zwischenprüfung teilnehmen, wenn sie nach der Ausbildungsordnung für ihren Ausbildungsberuf vorgesehen ist (§ 13 Satz 2 BBiG).
Für Azubi und Ausbilder/-in ist die Zwischenprüfung eine Chance, denn sie gibt Aufschluss über den Ausbildungsstand (§ 48 BBiG). Bis zum Ausbildungsende gibt es noch die Möglichkeit, Leistungen gezielt zu verbessern.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird in Unternehmen häufig herangezogen, wenn es um die Entscheidung geht, die Abschlussprüfung wegen guter Leistungen vorzuziehen und damit die Ausbildung kürzer zu gestalten.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung wird auf dem Zeugnis der Abschlussprüfung nicht mit aufgeführt.
Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist für Azubis eine Voraussetzung dafür, zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden (§ 43 Abs. 2 BBiG).

Abschlussprüfung in zwei Teilen (gestreckte Prüfung)

Einige Ausbildungsordnungen sehen eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen vor (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BBiG), die auch als "gestreckte” Prüfung bezeichnet wird. Der erste Teil ersetzt dann die Zwischenprüfung. 
Wenn die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, teilt die IHK das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mit. 
Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar. Das heißt, dass der Teil 1 bei einem mangelhaften oder ungenügenden Ergebnis nicht wiederholt werden kann. Das ist nur dann möglich, wenn die Gesamtprüfung (aus Teil 1 und Teil 2) nicht bestanden wurde (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Der Prüfling hat nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung noch keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Der Anspruch entsteht erst, wenn auch Teil 2 der Prüfung abgelegt und dem Prüfling der Prüfungsbescheid über die gesamte Abschlussprüfung zugestellt wurde.
Das Ergebnis des ersten Prüfungsteils wird auf dem Zeugnis mit aufgeführt. Die erreichte Punktzahl wird in das Gesamtergebnis eingerechnet.

Abschlussprüfung

Auszubildende müssen an der Abschlussprüfung teilnehmen (§ 13 Satz 2 BBiG).
Die Prüfungsinhalte, Prüfungsbereiche (”Fächer”) und -methoden sind in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf festgelegt. 
Bei Prüfungen der IHKs gibt es immer schriftliche und mündliche und/oder praktische Bereiche.
Die Vorschriften über die Durchführung der Prüfung, ihre Bewertung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses regelt die Prüfungsordnung.
Die Zulassung zur Abschlussprüfung hängt von drei Faktoren ab (§ 43 Abs. 1  BBiG):
  • Die vorgeschriebene Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein.
  • Der / die Auszubildende muss an einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und
  • ein Berichtsheft geführt haben.

Was muss das Ausbildungsunternehmen beachten?

Anmeldung zur Abschlussprüfung
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden zur Abschlussprüfung anmelden.
Die dafür erforderlichen Unterlagen werden rechtzeitig durch die IHK zugesandt.
Die Prüfungsanmeldung erfolgt ausschließlich über das Online-Portal.
Prüfungsgebühr und Materialkosten
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Der Ausbildungsbetrieb zahlt die Gebühr, die sich danach richtet, wie aufwändig die Prüfung ist. Die Höhe ist im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) der IHK Düsseldorf festgelegt.
Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb aber nicht zahlen (Bundesarbeitsgericht, 14.12.1983, ErB BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3).
Bei den meisten Prüfungen kann die IHK an den Prüforten die notwendigen Computer, Maschinen und Werkzeuge zur Verfügung stellen. Wo dies nicht möglich ist, muss der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen
Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Das gilt auch für die Wegezeiten und Pausen.
Für die Zeit der Freistellung wird die Vergütung weiterhin gezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Auszubildende müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Abschlussprüfung (bezieht sich bei gestreckten Prüfungen auf Teil 1- und Teil 2-Prüfung) unmittelbar vorausgeht (§ 15 BBiG). Wenn die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen stattfindet, nur am Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin.

Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

Absolventinnen und Absolventen können ihre Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung innerhalb der Widerspruchsfrist einsehen. Dafür vereinbaren sie mit der für den Berufsabschluss zuständigen Ansprechpartnerin der IHK vorab einen Termin.
Während eines noch laufenden Prüfungsverfahrens besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, es muss also erst der Prüfungsbescheid (Zeugnis oder Nichtbestandenenbescheid) abgewartet werden. 
Der Prüfling kann zur Akteneinsicht einen Bevollmächtigten mitnehmen oder sich auch durch diesen vertreten lassen. 

Widerspruch und Klage

Gegen die Bewertung seiner Leistung kann der Prüfling innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der IHK Düsseldorf einlegen. Das muss schriftlich erfolgen, eine E-Mail oder ein Telefonanruf genügen nicht. 
Wenn aus dem Widerspruch hervorgeht, gegen welche Prüfungsbedingungen und/oder Bewertungen sich der Prüfling wendet und er Gründe dafür konkret, nachvollziehbar und schlüssig ausführt, überprüft die IHK die Entscheidung. 
In der Regel sind dafür Stellungnahmen der Prüferinnen und Prüfer erforderlich, deshalb kann das Widerspruchsverfahren bis zu zwölf Wochen dauern.
Der Widerspruch muss von jedem Prüfling getrennt erhoben werden. Ein von einer Gruppe von Prüflingen unterschriebener „Sammelwiderspruch“ ist nicht zulässig.
Wenn der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, kann der Auszubildende binnen eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erheben.