Ausbildung

Minderjährige Auszubildende

Für Auszubildende, die noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten zum Teil besondere Vorschriften. Denn sie sind juristisch noch nicht voll geschäftsfähig und es gelten besondere Jugendschutzgesetze.

Vertragsabschluss

Welche Besonderheiten gibt es bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages beziehungsweise bei Abmahnung und Kündigung?
Der Ausbildungsvertrag kann mit einem Jugendlichen nur geschlossen werden, wenn seine gesetzlichen Vertreter mit unterschreiben.
Gesetzliche Vertreter sind beide Eltern gemeinsam. Es sei denn, dass einem von ihnen das Sorgerecht allein übertragen worden ist (§ 1629 Abs. 1 BGB).
Kündigung und Abmahnung eines minderjährigen Jugendlichen werden nur wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen, das heißt entweder ausgehändigt werden oder in deren Briefkasten eingeworfen werden. Der Zugang bei einem Elternteil genügt hier. Will der Jugendliche kündigen, müssen die Eltern das für ihn tun.
Welche Aushangpflichten bestehen? (§§ 47, 48 JArbSchG)
Im Betrieb müssen zur Information des Jugendlichen der Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehängt werden. Die Anschrift ist auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf zu finden sind (siehe externer Link).
Wenn drei oder mehr Jugendliche beschäftigt werden, müssen zusätzlich Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit sowie die zeitliche Lage der Ruhepausen ausgehängt werden.

Ärztliche Untersuchung

Welche ärztlichen Untersuchungen sind vorgeschrieben? (§§ 32, 33 JArbSchG)
Ein Jugendlicher darf nur ausgebildet werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt (§ 32 JArbSchG).
Die Untersuchung kann von jedem Arzt vorgenommen werden. Der Jugendliche hat freie Arztwahl. Die Untersuchung ist kostenlos, da die Kosten vom Land NRW getragen werden. Berechtigungsscheine für die Untersuchung sind bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung des Wohnortes erhältlich. Die Bescheinigung über die Erstuntersuchung muss dem Ausbildungsvertrag beigelegt werden, sonst wird der Vertrag von der IHK Düsseldorf nicht bestätigt.
Ende des ersten Ausbildungsjahres muss der Azubi dem Betrieb eine ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen (§ 33 Abs. 1 JArbSchG), wenn er noch nicht volljährig ist. Der Ausbildungsbetrieb muss den Jugendlichen hierauf ausdrücklich hinweisen und ihn gegebenenfalls schriftlich zur Vorlage der Nachuntersuchungsbescheinigung auffordern.
Legt der Jugendliche die Nachuntersuchungsbescheinigung nicht spätestens 14 Monate nach Ausbildungsbeginn vor, darf er nicht weiter beschäftigt werden (§ 33 Abs. 3 JArbSchG). Wird die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Abs. 1 JArbSchG nicht spätestens am Tage der Anmeldung der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung zur Einsichtnahme vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben, wird das Ausbildungsverhältnis aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK gelöscht (§ 35 BBiG). Eine Zulassung zur Abschlussprüfung ist dann nicht möglich.

Unterweisungspflicht

Wann muss eine Gefahrensunterweisung durchgeführt werden? 
Jugendliche müssen bei Beginn der Ausbildung vom Betrieb über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden (§ 29 JArbSchG).
Dies gilt insbesondere vor der Beschäftigung an Maschinen oder anderen unfallträchtigen Arbeiten. Die Unterweisungen müssen halbjährlich wiederholt werden.
Welche Arbeitszeiten sind zulässig? (§ 8 JArbSchG)
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als 8 Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden. Das gleiche gilt, wenn im Ausgleich dazu einzelne Arbeitstage in Verbindung mit Feiertagen ganz frei sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG).

Freistellung und Ruhepausen

Was muss bei der Freistellung für den Berufsschulunterricht beachtet werden?
Der minderjährige Auszubildende muss für den Berufsschulbesuch freigestellt werden (§ 9 JArbSchG).
Dabei gelten folgende Anrechnungsregeln der Berufsschulzeit:
  • Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
  • Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 Unterrichtsstunden, ist der Jugendliche also verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.
  • Blockunterricht von planmäßig mindestens 25 Unterrichtsstunden à 45 Minuten ist mit 40 Zeitstunden anzurechnen, das heißt, dass in dieser Woche keine Beschäftigung mehr im Betrieb zulässig ist.
Freistellung für Prüfungen
Minderjährige Auszubildende sind nicht nur für die Prüfung selbst, sondern zusätzlich auch für den Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Findet die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen statt, muss nur der Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin freigestellt werden.
Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen gewährt werden von mindestens
  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Die Ruhepausen müssen frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.
Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Der Aufenthalt während der Ruhepausen in Arbeitsräumen darf den Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Arbeit in diesen Räumen während dieser Zeit eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht beeinträchtigt wird.

Arbeitszeiten

Was muss im Hinblick auf die Arbeitszeiten beachtet werden?
Verbot der Nachtarbeit  (§ 14 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Ausnahme: Jugendliche über 16 Jahre dürfen in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden.
Verbot der Samstagsarbeit  (§ 16 JArbSchG)
An Samstagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahme: Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen in offenen Verkaufsstellen, Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, im Marktverkehr sowie in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tag erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tag keinen Berufsschulunterricht haben.
Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG)
An Sonntagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Welche Urlaubsansprüche bestehen? (§ 19 JArbSchG)
Für minderjährige Auszubildende gelten folgende gesetzliche Mindesturlaubsansprüche:
Alter
noch nicht 16 Jahre
noch nicht 17 Jahre
noch nicht 18 Jahre
Urlaub
30 Werktage
27 Werktage
25 Werktage
Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar 0:00 Uhr).
Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das JArbSchG?
Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Straftat mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Ordnungswidrigkeit mit bis zu 15.000 Euro Geldbuße geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSchG). Außerdem ist die Entziehung der Ausbildereignung möglich.