Ausbildung

Freistellung

Der Betrieb muss seine Auszubildenden (§ 19 BBiG) in den folgenden Fällen freistellen und sie dabei weiterhin vergüten:
  • Wenn Azubis den Unterricht an ihrem Berufskolleg besuchen (§ 15 BBiG)
  • Für die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen (§ 15 BBiG)
  • Wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte notwendig sind
  • Wenn schwangere Auszubildende  ärztliche Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen (§ 7 MuSchG)
  • Angehörige des Technischen Hilfswerks (THW) für Übungen und Einsätze (§ 3 Abs. 1 S. 2 THWG)
  • Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für Übungen und Einsätze (Feuerwehrgesetz der Länder)
Bei der Freistellung für THW und Freiwillige Feuerwehr kann der Betrieb die Vergütung vom THW oder der Kommune auf Antrag erstattet bekommen.