Ausbildung

Berufswechselkündigung durch Auszubildenden

Nach der Probezeit kann ein Auszubildender gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 22.02.2018; Az: 6 AZR 50/17) ist auch eine längere Kündigungsfrist rechtens.
In dem vom BAG zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die Kündigung eines Auszubildenden, der am 4. Januar 2016 - nach Ablauf der Probezeit - zum 29. Februar 2016 gekündigt hatte, weil er die Ausbildung aufgeben wollte. 
Der Ausbildungsbetrieb meinte jedoch, das Ausbildungsverhältnis habe durch die Kündigung bereits nach der gesetzlichen Vierwochenfrist, also bereits am 2. Februar 2016 geendet.
Das BAG teilte diese Auffassung nicht. 
Die Vierwochenfrist des § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG sei als Höchstkündigungsfrist nur einseitig für den Ausbildungsbetrieb zwingend. Für den Auszubildenden gelte sie indessen nicht. Er kann auch mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen.
Die längere Kündigungsfrist des Auszubildenden hat für den Ausbildungsbetrieb auch Vorteile. Der Betrieb kann sich so frühzeitig auf die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses einstellen und einen neuen Auszubildenden suchen.
Zudem kann noch offener Urlaub in dem verbleibenden Zeitraum genommen werden und muss nicht nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in Geld abgegolten werden.