Nr. 126083
Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kündigen von Mitarbeitern

Arbeitsgericht

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten ist in der Regel das Arbeitsgericht die erste Instanz. Es gehört zum eigenständigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit, der von der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit unabhängig ist.

Kündigungsschutzklage

Häufig wird sich ein Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung die Frage stellen, wie lange er mit einer möglichen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers rechnen muss und ab wann er sicher sein kann, dass die ausgesprochene Kündigung tatsächlich wirksam ist.

Arbeitsrecht

Mit der Abmahnung kann der Arbeitgeber seinen Angestellten auffordern, Pflichtverletzungen abzustellen und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen.

Arbeitsplatzverlust

Das Merkblatt informiert über die umfangreichen Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ausserordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund, meist fristlos, aufgelöst werden soll. Sie wird oft einfach als fristlose Kündigung bezeichnet. Eine fristlose Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.

Mandatsträger und andere Arbeitnehmergruppen

Der besondere Kündigungsschutz wird nur bestimmten Personengruppen durch den Gesetzgeber zugesprochen. Er geht daher über den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hinaus. Die Folge ist, dass Personen mit besonderem Kündigungsschutz, wenn überhaupt, nur unter besonders strengen Voraussetzungen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann.

Fehler führen zur Unwirksamkeit

Arbeitsrechtliche Kündigungen und Auflösungsverträge sind nur schriftlich möglich. Dieses Formerfordernis ist in Paragraf 623 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Nur so beginnt die Frist zu laufen!

In vielen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kündigungen spielt der fristgerechte Zugang immer wieder eine entscheidende Rolle.

Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht