Arbeitsplatzverlust

Erweiterte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bei Arbeitsplatzverlust

Das Merkblatt informiert über die umfangreichen Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Meldepflichten des Arbeitnehmers

Damit eine Vermittlung in eine neue Arbeit schon frühzeitig beginnen kann, müssen sich Arbeitnehmer frühzeitig arbeitsuchend melden. Dies ist in den „Gesetzen zur modernen Dienstleistung vom Arbeitsmarkt” – besser bekannt als sogenannte „Hartz-Gesetze” – geregelt. Die mit Paragraf 38 Absatz 1 Sozialgesetzgesetzbuch III (SGB III) eingeführte Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmer, die seit dem 1. Juli 2003 von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten. Die Pflicht wird auch bei Eigenkündigung oder der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ausgelöst. Ebenso gilt sie bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverhältnissen. Im Falle eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt die Pflicht zur unverzüglichen Meldung ein, nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.
Der vom Gesetzgeber eingeführten Meldepflicht unterliegen alle Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet. Betroffen sind daher nicht nur Arbeitnehmer, sondern unter anderem auch Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Mutterschaftsgeld und Erziehende, die ein Kind unter drei Jahren erziehen.
Auszubildende in einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis sind zur Meldung nicht verpflichtet (Paragraf 38 Absatz 1 Satz 5 SGB III), da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildende übernehmen wird.
Da bei zahlreichen Meldepflichtigen Unsicherheit herrscht, wann die Meldepflicht beginnt, auch dazu einige Beispiele:
  • Bei länger als  drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen, beginnt die Meldepflicht drei Monate vor dem Ende der Befristung.

    Beispiel: Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses am 1. September 2020, vereinbartes Ende am 31. Dezember 2020. Eine Meldepflicht besteht zum 1. Oktober 2020.
  • Arbeitsverträge, bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt, beginnt die Meldepflicht drei Monate vor dem Ende der Befristung.

    Beispiel: Abschluss des Arbeitsvertrages am 15. September 2020. Das befristete Arbeitsverhältnis beginnt am 15. Oktober 2020 und endet am 31. Dezember 2020. Hieraus entsteht eine Meldepflicht zum 1. Oktober 2020.
  • Bei Arbeitsverträgen bei denen zwischen Abschluss und dem vereinbarten Ende ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Vetragsabschluss zu erfolgen (das ergibt sich aus Paragraf 38 Absatz 1 Satz 2 SGB III).

    Beispiel: Abschluss des Arbeitsvertrages und Beginn der Beschäftigung am 1. November 2020. Es endet am 31. Dezember 2020. Hieraus entsteht eine Meldepflicht zum 1. November 2020.
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen hat die Meldung unverzüglich nach Kenntnis der Kündigung zu erfolgen. Gelten für das Arbeitsverhältnis Kündigungsfristen jedoch von mehr als drei Monaten, beginnt die Meldepflicht spätestens drei Monate vor dem vorgesehen Beendigungszeitpunkt.
Seit dem 1. Juli 2003 hat im Regelfall unverzüglich eine persönliche Meldung des Arbeitssuchenden zu erfolgen.
Die Agenturen für Arbeit raten dringend, die vom Gesetzgeber eingeführten und geforderten Meldefristen einzuhalten und zu beachten. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht vermindert das spätere Arbeitslosengeld des Arbeitnehmers.

Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Gleichfalls zum 1. Juli 2003 ist die Erweiterung der Arbeitgeberpflichten gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III wirksam geworden.
Dies sind im Einzelnen:
  1. Frühzeitige Information der Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung.
  2. Frühzeitige Information der Arbeitnehmer über die Verpflichtung, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
  3. Freistellung der Arbeitnehmer, bei denen das Beschäftigungsverhältnis endet, zur Beschäftigungssuche und Meldung beim Arbeitsamt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber auch bislang schon verpflichtet war, den Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung freizustellen (Paragraf 629 Bürgerliches Gesetzbuch). Feste Vorgaben zu Zeit und Umfang sowie zur Vergütungspflicht während der Freistellung zur Stellensuche bestehen nach wie vor nicht.
  4. Ermöglichung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen für den vorgenannten Personenkreis.
Das Unterlassen der Verpflichtung, über die unverzügliche Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit zu informieren, kann zu Schadensersatzforderungen der ehemaligen Arbeitnehmer gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber führen.

Formulierungshilfe für die Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber

1. Bei Kündigung/Aufhebungsvertrag
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.”
2. Bei befristetem Arbeitsverhältnis: Hinweis im Vertrag:
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich drei Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als drei Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.”
3. Bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis: Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung:
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.”
Stand: August 2022