Arbeitserlaubnis

Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter

Beschäftigung von Ausländern wirft für Arbeitgeber viele Fragen auf. Von Arbeitserlaubnis, Einreise und Aufenthaltsbestimmungen bis zu Visa gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Rechtsgrundlagen

Nach den Bestimmungen des Paragraf 4a Aufenthaltsgesetz dürfen Ausländer beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werksleistungen beauftragt werden, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die kein Verbot oder Beschränkung der Erwerbstätigkeit beinhaltet.
Aus dem Aufenthaltsgesetz ergeben sich für den Arbeitgeber bestimmte Pflichten. Er muss
  1. prüfen, ob der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis hat und die Beschäftigung beziehungsweise Erwerbstätigkeit nicht verboten oder beschränkt sind,
  2. für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
  3. der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde.

Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischer Wirtschaftsraum-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis und können beschäftigt werden.

Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige

Angehörige der sogenannten Drittstaaten brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragt werden. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland oder den USA können nach visumfreier Einreise und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerabteilung ihres Bezirksamtes beantragen. Wenn erforderlich, wird im internen Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung für eine Beschäftigung eingeholt.
Über das Zulassungsverfahren und die zahlreichen Befreiungen von der Zustimmungspflicht informiert die Bundesagentur für Arbeit
Für ausländische Bewerber bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland einen schnellen Überblick über die Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland.
Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder Europäischer Wirtschaftsraum-Staat ordnungsgemäß beschäftig sind und nach Deutschland vorübergehend entsandt werden, erhalten einen Aufenthaltstitel "Vander Elst". Diese Aufenthaltstitel werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt.
Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums befreit, wenn die vorübergehende Dienstleistungserbringung in Deutschland drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreitet.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 1. März 2020 können Fachkräfte mit beruflicher, nicht-akademischer Ausbildung zu Arbeitszwecken leichter nach Deutschland einwandern und hier beschäftigt werden. Die bestehenden Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden fortgeführt und teilweise weiter erleichtert.
Einer qualifizierten Fachkraft kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden, wenn ein Arbeitsvertrag beziehungsweise ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Fachkraft eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweist. Die sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Arbeitsagentur bleibt weiterhin erhalten. Weitere Information zum FEG finden auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Das FEG ermöglicht ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das der Arbeitgeber mit Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Ausländerbehörde einleiten kann. Weiterführende Informationen hierzu hat das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport veröffentlicht.
Stand: März 2023