Selbstständigkeit

Regeln für ausländische Existenzgründer/-innen

Ausländer aus einem Nicht-Mitgliedsland der Europäischen Union (EU), die in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel.
Für Arbeitnehmer und Unternehmer besteht innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU "Freizügigkeit". Daher sind Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit grundsätzlich den deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Sie können visafrei nach Deutschland einreisen und eine Beschäftigung aufnehmen. EU-Bürger benötigen keine gesonderte Aufenthaltserlaubnis, es besteht lediglich - wie bei Deutschen - eine Meldepflicht bei den Meldebehörden. Die Ausländerbehörden stellen von Amts wegen eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht aus.
Hinweis: Bitte beachten Sie das nebenstehende ausführliche Merkblatt sowie die Checkliste.

Verfahrensablauf

Möchte ein Unternehmer aus einem Nicht-EU-Land eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben, ist ein entsprechendes Einreisevisum oder eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Dies gilt auch für Geschäftsführer wenn sie Unternehmerfunktion haben. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen vollständig bei der Ausländerbehörde zu stellen:
  • Businessplan
  • Kapitalbedarfsplan
  • Finanzierungsplan
  • Liquiditätsplan
  • Ertragsvorschau
  • Lebenslauf
Die Ausländerbehörde wird aufgrund von Verwaltungsvorschriften die örtlichen Wirtschafts- und Gewerbebehörden und/oder die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern um Stellungnahme bitten. Ausnahmsweise werden auch andere Fachbehörden wie etwa Baubehörden bei Architekten oder Gesundheitsbehörden bei Medizinalfachberufen beteiligt. Diese prüfen aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse unter anderem, ob ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an der angestrebten Tätigkeit besteht und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, die Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Wichtig: Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels ist die Ausländerbehörde nicht an die Stellungsnahme aus wirtschaftlicher Sicht gebunden. Die Stellungnahmen gegenüber der Ausländerbehörde haben lediglich internen Charakter. Ihre - selbst positiven - Ergebnisse werden Antragstellern grundsätzlich nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht, um der zur alleinigen Entscheidung berufenen Ausländerbehörde nicht vorzugreifen.

Gesetzliche Voraussetzungen

Um eine selbstständige Tätigkeit ausüben zu dürfen muss der ausländische Existenzgründer einen Aufenthaltstitel nach Paragraf 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bei der deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde beantragen.
Ausländer, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen, müssen einen entsprechenden Aufenthaltstitel bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen. Die Anträge werden von dort über das Auswärtige Amt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet (Paragraf 31 Absatz 1 Nummer 2 AufenthV).
Besitzt ein in Deutschland lebender Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zusatz "selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" und möchte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, dann ist ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Relevanz des Paragrafen 21 AufenthG im Einzelnen für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit:
  • Die Voraussetzungen des Paragrafen 21 Absatz 1 AufenthG sind erfüllt, wenn:
    • ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
    • die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
    • die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Die Beurteilung der Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.
  • Paragraf 21 Absatz 2 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.
  • Paragraf 21 Absatz 2a AufenthG für Ausländer, die ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben oder als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 18 oder Paragraf 20 besitzen, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden. Allerdings muss die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen.
  • Paragraf 21 Absatz 3 AufenthG für Ausländer, die über 45 Jahre alt sind, müssen eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
  • Paragraf 21 Absatz 4 AufenthG für Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
  • Paragraf 21 Absatz 5 AufenthG für Ausländer, die sich freiberuflich selbstständig machen wollen.
  • Paragraf 21 Absatz 6 AufenthG für Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt wurde, kann die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zusätzlich erlaubt werden.