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Export in Drittländer

Beim Handel mit Drittländern, also Ländern, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören, sind Besonderheiten zu beachten. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäfts nicht berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

1. Voraussetzungen für ein Exportgeschäft

Grundsätzlich ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. Es bedarf jedoch:
  • einer Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt (auf richtige Firmierung achten),
  • einer Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Personengesellschaften (OHG),
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt

2. Liefer- und Zahlungsbedingungen

Neben der regulären Prüfung eines Auftrages ist beim Exportgeschäft auch darauf zu achten, dass die ausgehandelten Liefer- und Zahlungsbedingungen eingehalten wurden.

Lieferbedingungen

Beim Warenversand ins Drittland fallen Liefer- und sogar Zollkosten an. Wer muss die Ware für den Transport gegen Beschädigung oder Verlust versichern? Die Aufteilung, wer die Kosten und das Risiko einer Versendung trägt und welche Verpflichtungen auf Verkäufer und Käufer zukommen, sind idealerweise bereits im Angebot zu definieren. Als Lieferbedingungen können hierfür die international festgelegten Incoterms® vereinbart werden. Diese definieren die Rechte und Pflichten des Lieferanten und des Käufers. Hinweise dazu gibt es auf der Homepage der ICC Deutschland e.V., bei der IHK oder einem Spediteur.

Zahlungsbedingungen

Die gängigsten Zahlungsbedingungen bei internationalen Aufträgen sind:
  • Vorkasse oder Anzahlung
  • Dokumenten-Akkreditiv (Letter of Credit) 
  • Dokumenteninkasso (zum Beispiel Cash Against Documents)
  • Zahlung nach Lieferung
  • Rechnung mit offenem Zahlungsziel
Der Verkäufer kann bei der Wahl der Zahlungsbedingung sicherstellen, dass seine Rechnung beglichen wird. Dies kann zum Beispiel über das unwiderrufliche bestätigte Dokumentenakkreditiv geschehen. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Exportkreditversicherungen abgedeckt werden. Um sich über die Absicherungsmöglichkeiten einer Zahlung zu informieren, empfiehlt sich im Vorfeld die Rücksprache mit der Hausbank.

3. Deutsche Ausfuhrbestimmungen

Zoll

Exportierende Unternehmen benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer (Registrierungs- und Identifierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte). Diese Nummer identifiziert das Unternehmen bei den deutschen Zollbehörden, ist jedoch zum Beispiel auch bei der Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen notwendig. Die EORI-Nummer wird außerdem in der Ausfuhranmeldung angegeben. Sie kann kostenfrei beim Generalzolldirektion - Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement in Dresden beantragt werden.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung erstellen. Diese Aufgabe kann auch an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. Wer über keine eigene ATLAS-Software verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen. Der Link zur ATLAS-Schnittstelle findet sich ganz unten unter „Weiterführende Informationen“. Neben der statistischen Erfassung der Lieferung dient der auf der Ausfuhranmeldung basierende Ausgangsvermerk als Nachweis der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung.
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur beim Grenzzollamt statt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EG-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Eine nachträgliche Änderung der Grenzzollstelle ist nicht möglich. Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Zolltarifnummer erforderlich. Diese kann durch die Einordnung der Waren ins "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" ermittelt werden. Das Warenverzeichnis ist unter „Weiterführende Informationen“ abrufbar. An die Zolltarifnummer sind außerdem weitere eventuell erforderliche Formalitäten der Zollbehandlung geknüpft.

Exportkontrolle

Die Exportkontrolle lässt sich grob in vier Bausteine unterteilen:
  • Wohin wird die Ware verschickt? Besteht ein Länderembargo? 
  • Wer ist der Empfänger der Lieferung? Steht er auf einer Sanktionsliste?
  • Was wird verschickt? Ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig?
  • Wofür wird die Ware verwendet?
Bei Länderembargos kann es sich um Totalembargos oder Teilembargos handeln. Diese schränken den Warenverkehr mit dem entsprechenden Bestimmungsland ein. Eine Übersicht der Länderembargos bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Deutsche Unternehmen sind außerdem verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftskontakte – auch die Geschäftspartner im Inland - auf den Sanktionslisten der Europäischen Union gelistet sind. Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass terrorverdächtigen Personen keine finanziellen oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Diese Prüfung kann manuell auf dem Justizportal des Bundes und der Länder durchgeführt werden. Für Unternehmen mit einem größeren Kunden- und Lieferantenstamm bietet sich eine Sanktionssoftware an, die in vorgegebenen Zeitabständen alle Geschäftspartner überprüft.
Für eine Reihe von Waren gibt es Ausfuhrgenehmigungspflichten. Diese gelten neben Waffen insbesondere für Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der Ausfuhrliste erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Das gilt auch für die von der EG-Dual-Use-Verordnung der Europäischen Union erfassten Waren (= Güter mit doppeltem Verwendungszweck). Die Prüfung der Genehmigungspflicht erfordert häufig technischen Sachverstand. Mit Hilfe des Umschlüsselungsverzeichnisses und der Zolltarifnummer kann geprüft werden, ob die Ware in der Ausfuhrliste (Abschnitt A und B) oder in der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst ist.
Auch wenn die Waren nicht von der Ausfuhrliste oder der EG-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Dies ist der Fall, wenn der Exporteur positive Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Verwendung der Waren hat. 
Weitere Genehmigungspflichten können sich aus der Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 und der Anti-Folter-Verordnung (EU) 2019/125 ergeben.
Die zuständige Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196 908-0, www.bafa.de

4. Ausländische Einfuhrbestimmungen

Die Zollbehörden im Einfuhrland benötigen für die Verzollung der Ware verschiedene Dokumente. Diese müssen teilweise vom Exporteur ausgestellt werden. Welche Dokumente gefordert werden und wie sie auszusehen haben, können Unternehmen den "Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)", herausgegeben von der Handelskammer Hamburg, entnehmen. Auch die EU-Datenbank „Access2Markets“ liefert Informationen zu Transportdokumenten, aber auch zu weiteren notwendigen Zertifizierungs- oder Genehmigungspflichten im Bestimmungsland. Nach Möglichkeit sollte der Importeur verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind.
Zu den gängigsten Exportbegleitdokumenten gehören:
  • Handelsrechnungen, Zollrechnungen, Proformarechnungen 
  • Lieferscheine, Packlisten
  • Ursprungszeugnisse
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR.)

5. Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrabgaben sind von Land zu Land unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, können sich weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich von den Zollverwaltungen des jeweiligen Landes erteilt werden. Erste Informationen zu ausländischen Einfuhrzollsätze können über die Zolldatenbank „Access2Markets” abgefragt werden. Wer die Einfuhrabgaben zu bezahlen hat, wird mit Hilfe der Incoterms® festgelegt.

6. Vorübergehende Verwendung im Ausland

Werden Waren wie Berufsausrüstung, Warenmuster oder Messegut vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt, verlangt der ausländische Zoll eine Kaution in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei mehr als 50 Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnet A.T.A. in Betracht. Die entsprechenden Länder finden Sie in unserem Merkblatt zum Carnet A.T.A. Dieser Zollbürgschein wird von den Industrie- und Handelskammern in Deutschland ausgestellt. Es sollte im Einzelfall eine Beratung bei der örtlichen IHK erfolgen.
Stand: März 2024

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