EXPORT & IMPORT

Zollanmeldungen

Grenzüberschreitende Warenlieferungen, die aus einem Drittland importiert oder in ein Drittland exportiert werden, sind bei den deutschen Zollbehörden anzumelden.

1. Die Ausfuhranmeldung

Werden Waren in ein Nicht-EU-Land verschickt, so muss die Sendung an den Ausfuhrvertragspartner ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm beim deutschen Zoll zur Ausfuhr angemeldet werden. Seit dem 1. Juli 2009 ist die Abgabe einer Ausfuhranmeldung nur noch über das elektronische Zollsystem ATLAS möglich. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen liefert ausführliche Informationen zu den Inhalten einer Ausfuhranmeldung.
Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, seine Ausfuhren über das ATLAS-System anzumelden:
  • Die Anschaffung einer eigenen ATLAS-Software - dies ist in erster Linie für Unternehmen sinnvoll, die regelmäßig viele Ausfuhrsendungen abwickeln, da diese Lösung mit hohen Kosten verbunden sein kann. Es ist darauf zu achten, dass eine vom Zoll zertifizierte Software angeschafft wird. Eine Liste der zertifizierten Anbieter stellt der Zoll auf seiner Internetseite zur Verfügung.
  • Die Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) - wer sich keine Software anschaffen möchte, kann auf die kostenfreie Internetausfuhranmeldung Plus der deutschen Zollverwaltung zurückgreifen. Mehr Informationen und den ATLAS-Zugang finden interessierte Unternehmen auf der Internetseite der Zollverwaltung. Für die Anmeldung ist ein ElsterOnline-Zertifikat notwendig.
  • Einschaltung eines Zolldienstleisters oder einer Spedition - die Einschaltung eines Zollagenten bietet sich auch dann an, wenn der Ausführer aufgrund der geringen Anzahl an Ausfuhrsendungen nicht über die für die Exportabwicklung notwendigen außenwirtschaftsrechtlichen Kenntnisse verfügt. Hinweis: Hierbei handelt es sich um eine Auslagerung der Tätigkeit, nicht aber der Verantwortung!

1.1 Ablauf

Die Anmeldung einer Exportsendung beim deutschen Zoll im Normalverfahren erfolgt in zwei Stufen:
  1. Zunächst wird das Ausfuhrverfahren bei der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) eröffnet. Dabei wird die Ware beim zuständigen Zollamt vorgeführt und eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-Verfahren abgegeben. Die Ausfuhrzollstelle prüft die elektronische Ausfuhranmeldung und die Ausfuhrwaren zwecks Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr. Im Anschluss stellt die Ausfuhrzollstelle ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus und überlässt die Waren zur Ausfuhr.
  2. In der zweiten Stufe wird die Lieferung bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) gestellt und das ABD vorgelegt. Die Ausgangszollstelle prüft, ob die Waren mit den im ABD aufgeführten Waren identisch sind. Wenn keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, überlässt die Ausgangszollstelle die Waren zum Ausgang und beendet das Ausfuhrverfahren. In Form des Ausgangsvermerkes erhält der Ausführer die Bestätigung, dass die Ware tatsächlich das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen hat. Der Ausgangsvermerk dient als Belegnachweis für die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.
Neben dem oben genannten Normalverfahren können vereinfachte Zollverfahren die Ausfuhrabwicklung erleichtern und mehr Flexibilität schaffen. Wer Vereinfachungen nutzen möchte, muss die Vorgaben des Zollrechts sowie die seiner Bewilligung einhalten.

1.2 Zuständige Ausfuhrzollstelle

Eine Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben, in deren Bezirk der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Das Einladen in Container, Stapeln auf Paletten und ähnliche Behandlungen gelten in diesem Sinne nicht als Verladen.
Waren, die vor der Ausfuhr in ein Speditionslager verbracht und im Rahmen eines Sammeltransportes zu einem späteren Zeitpunkt ins Drittland verschafft werden, sind ebenfalls kein Verladen zur Ausfuhr, sondern beförderungsbedingte Umladungen.
Steht zum Zeitpunkt der Einlagerung der Warenempfänger oder die zu liefernde Warenmenge noch nicht fest, kann die Ausfuhr bei der zuständigen Zollstelle des Lagerhalters / Dienstleisters angemeldet werden. Steht lediglich der Zeitpunkt der Ausfuhr noch nicht fest und die Waren werden deshalb an einem anderen Ort zwischengelagert, kann die Ausfuhranmeldung von dieser Zollstelle allerdings nicht angenommen werden.
Ausnahme: Handelsfirmen ohne eigene Lager können ihre Ausfuhrsendungen auch bei der für den Sitz eines externen Lagerhalters zuständigen Ausfuhrzollstelle anmelden. Voraussetzung dafür ist, dass die Sendungen bereits fertig verpackt zur Ausfuhr in das externe Lager geliefert werden. Die Waren können das Lager verlassen.

2. Die Einfuhrzollanmeldung

Beim Import von Waren aus einem Drittland müssen diese, unabhängig vom Warenwert,  immer beim Zoll angemeldet und in ein Zollverfahren überführt werden.

2.1 Ablauf

Zunächst gibt der Spediteur bei der Eingangszollstelle eine Vorabmeldung ab, die zur Sicherheitsprüfung dient. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware die Grenze des Zollgebiets passiert hat, gilt sie als „verbracht“ und wird bei der zuständigen Zollstelle gestellt. Nach der Gestellung befinden sich die Waren maximal 90 Tage in der sogenannten "Vorübergehenden Verwahrung". Während dieser Frist muss der Importeur entscheiden, zu welchem Zollverfahren er die Waren anmelden möchte und die Zollanmeldung abgeben. Die Zollanmeldung kann elektronisch über das IT-Verfahren ATLAS abgegeben werden. Das Merkblatt zu Zollanmeldungen liefert auch hier detaillierte Informationen zu den Inhalten der Einfuhranmeldung.
Die Zollstelle prüft bei Annahme der Zollanmeldung, ob die Einfuhr der Waren nach Außenwirtschaftsrecht zulässig ist und ob die Waren mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmen. Im Zuge der Einfuhranmeldung erfolgt die sogenannte Zollwertberechnung, mit der die entsprechenden Einfuhrabgaben ermittelt werden. Diese müssen innerhalb von zehn Tagen entrichtet werden, erst dann kann die Ware an den Empfänger zugestellt werden.
Zahlungen können bar, per Überweisung oder Abbuchungsauftrag, Verrechnung oder Kartenzahlung geleistet werden. Oftmals tritt auch das jeweilige Transportunternehmen in Vorlage. Wird regelmäßig importiert, bietet sich die Beantragung eines Aufschubkontos an. Hier werden im Laufe eines Kalendermonats alle Abgabenbeträge erfasst. Spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats wird die Gesamtsumme durch den Aufschubnehmer an die Bundeskasse Trier entrichtet.

2.2. Zollverfahren

Es gibt verschiedene Zollverfahren:
  • Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) - dieses Verfahren ist der Regelfall für Waren, die dauerhaft im Gemeinschaftsgebiet verbleiben sollen. Sie erhalten den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.
  • Versandverfahren (T1, T2) - im Versandverfahren werden Waren unverzollt unter zollamtlicher Überwachung innerhalb der Gemeinschaft befördert. Nichtgemeinschaftsware wird nach Grenzübertritt beim Eingangszoll der Europäischen Union zum Versandverfahren angemeldet, am benannten Bestimmungsort neu gestellt und zum endgültigen Zollverfahren (zum Beispiel Verzollung) angemeldet. Dieses Verfahren wird beispielsweise angewendet, wenn Ware über den Rotterdamer Hafen eingeführt, jedoch erst in Deutschland verzollt werden soll.
  • Aktive Veredelung - im aktiven Veredelungsverfahren werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet eingeführt und nach Durchführung von Veredelungsarbeiten (Be- und Verarbeitung oder Reparatur) wieder ausgeführt. Diese Waren bleiben von den Einfuhrabgaben befreit. Die Anwendung des Verfahrens muss vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt werden.
  • Zolllagerverfahren - im Zolllagerverfahren können an bestimmten zugelassenen Orten oder Lagereinrichtungen im Zollgebiet der Gemeinschaft Waren regelmäßig zeitlich unbegrenzt gelagert werden. Während der Lagerung in einem solchen Zolllager fallen weder Einfuhrabgaben an noch müssen handelspolitische Maßnahmen (zum Beispiel Vorlage von Einfuhrgenehmigungen) beachtet werden.
  • Vorübergehende Verwendung - in die vorübergehende Verwendung können Nichtgemeinschaftswaren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben übergeführt werden, die nur vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und anschließend in unverändertem Zustand wiederausgeführt zu werden. Für Messewaren oder Berufsausrüstung empfiehlt sich das weniger aufwändige Carnet A.T.A.-Verfahren.

3. ATLAS

ATLAS ist das IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung für die elektronische Abfertigung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Mittels ATLAS werden Zollanmeldungen zum Export, Import und Versand abgegeben und archiviert. Dadurch wird die Zollabfertigung und Zollbearbeitung automatisiert, vereinfacht und beschleunigt. Die Teilnahme an ATLAS setzt bestimmte Hard- und Softwareausstattungen voraus.
Die Anmeldedaten werden an zentraler Stelle archiviert und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien der Zentralstelle für Risikoanalyse (Zoll), dem Statistischen Bundesamt, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, den Prüfungsdiensten, Zollfahndungsämtern und Landesfinanzverwaltungen zur Verfügung gestellt.
Anfragen und Informationen zu ATLAS (Service Desk):
Telefon: 0800 1012-631
Fax: 022899 680-187584
E-Mail: servicedesk@zivit.de
Stand: August 2023

Linkliste Zoll