Das Carnet A.T.A.-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsstücken, Warenmustern oder Messeequipment aus der EU in ein anderes Land und bei der Wiedereinfuhr in die EU. Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt, erfahren Sie hier.
Sie können über die Online-Anwendung Ihre Anträge stellen und mit uns kommunizieren.
Wir drucken das bescheinigte Carnet dann für Sie aus und hinterlegen es Ihnen zur Abholung. Sie sparen sich also nicht nur Wege- und Wartezeiten, sondern auch Arbeit sowie die Anschaffung der Formulare.
Klicken Sie dort auf den Reiter „Antrag für Benutzerkonto“ und geben Sie Ihre Firmendaten sowie die „Verantwortliche Person“ ein. Bitte laden Sie außerdem eine Kopie von Ihrem Ausweis hoch. Diese dient zur Identifizierung und wird sofort nach der Registrierung durch uns gelöscht.
Teilen Sie uns zum Schluss noch mit, wenn Sie den Antrag auf ein Benutzerkonto gestellt haben. Nach Freigabe durch uns, ist Ihr Konto dann aktiv und Sie können loslegen.
Unsere Servicezeiten für die digitale Abwicklung und Anfragen per Mail oder telefonisch sind:
Montag bis Donnerstag von 8 bis 16:30 Uhr
Freitag von 8 bis 15 Uhr
Die Abholung des Carnets am Schalter ist Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr möglich. Bitte planen Sie entsprechende Vorlaufzeiten ein.
Manuelle Dokumente können Sie im Zeitraum von 8 bis 12 Uhr einreichen. Bitte vereinbaren Sie zur Abfertigung eines Carnets einen Termin mit uns.
Weitere Hinweise
Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie, dass wir derzeit keine Carnets nach Belarus, Ukraine und Russland ausstellen dürfen.
Werden Berufsausrüstung, Warenmuster oder Exponate vorübergehend ins Drittland verschickt, besteht die Möglichkeit, diese Lieferungen mit dem Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. auszuführen. Hierbei entfallen die Zoll- und Einfuhrabgaben an den Zollgrenzen.
Das Zollpassierscheinheft Carnet A.T.A. erleichtert die vorübergehende Ein- und Ausfuhr von Waren. Die Rechtsgrundlage bildet das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Derzeit nehmen über 74 Länder am Carnet-A.T.A.-Verfahren teil.
Damit Sie mit dem Carnet A.T.A. reisen können, ohne Zoll- und Einfuhrabgaben im Ausland leisten zu müssen, verbürgt sich die ausgebende Institution gegenüber der ausländischen Zollverwaltung in Höhe der Einfuhrabgaben, die für die Waren anfallen würden. In Deutschland hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die 80 Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung der Carnets A.T.A. ermächtigt. Das Abgabenrisiko, das dabei entsteht wird wiederum über die Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA abgedeckt.
Prüfen Sie hier, ob Ihre Reise mit einem Carnet A.T.A. möglich ist:
keine Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch keine späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge,
keine Einschaltung ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten,
der Wegfall der üblichen Exportdokumente (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhranmeldung) ACHTUNG: ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, muss trotz Carnet A.T.A. eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden,
schnelle Grenzabfertigung und die mehrfache Benutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr (bei unveränderter Warenliste).
Zu den Waren, die mit dem Carnet A.T.A. versandt werden können zählen in der Regel:
Berufsausrüstung (professional equipment),
Warenmuster (commercial camples),
Messe-/Ausstellungsgut (fairs and exhibitions).
Wichtig ist, dass die Waren sog. Unionswaren sind, sich also im zollrechtlich freien Verkehr der EU befinden.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht alle Länder diese drei Warengruppen akzeptieren. Informationen darüber, welche Waren mit einem Carnet A.T.A. in welchem Land verwendet werden können, erhalten Sie bei unserer Carnetstelle.
Bitte beachten Sie:
Das Carnet kann nicht ausgestellt werden für
Verbrauchsmaterialien, wie Kabelbinder, Lebensmittel, Verbandszeug etc.,
Waren aus Leih-, Miet- und Leasingverträgen,
Waren, die im Ausland gegen Entgelt vermietet werden,
Waren, die im Ausland verändert werden sollen (z.B. Veredelung, Reparatur etc.),
Waren, die im Ausland verbleiben sollen.
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnetverfahren förmlich zu beenden.
Es gibt keine Begrenzung für die Höhe des Warenwerts. Es ist der Euler Hermes (Rückbürge der IHK-Organisation) allerdings vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrer IHK in Verbindung, die eine entsprechende Prüfung für Sie vornehmen kann.
Zuerst benötigen Sie den Carnet A.T.A.-Vordruck, den Sie in unserem Formularverkauf oder im Formularverlag erwerben können.
Für die Ausstellung des Carnet A.T.A. erhebt die IHK Darmstadt eine Gebühr von 58,50 Euro (ab vier Fahrten oder zusätzliche Warenlisten 83 Euro) für Kammermitglieder und 68,50 Euro (ab vier Fahrten oder zusätzliche Warenlisten 93 Euro) für Nicht-Kammermitglieder. Hinzu kommt die Zollrisikoversicherung der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA (siehe Entgelttabelle (PDF-Datei · 142 KB)). Die Gebühren sind bei der Ausstellung des Carnets in bar oder per EC-Karte sofort zu zahlen.
Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich ein Jahr. Innerhalb dieser Zeit kann das Zollpassierscheinheft für beliebig viele Reisen verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nicht bedeutet zwangsläufig, dass Sie die Waren bis zum Ablauf der Frist im Zielland verwenden können. Die vom jeweiligen Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist ist unbedingt zu beachten. Gleichzeitig kann in vielen Ländern vor Ablauf des Carnets eine Verlängerung beantragt werden.
Schritte zum Carnet A.T.A.
Zur Beantragung des Carnets A.T.A. ist die Verwendung besonderer Vordrucke zwingend vorgeschrieben.
Eine Ausfüllhilfe für den Antrag sowie für das Carnet-Formular finden Sie in den Downloads. Das Carnet A.T.A. darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Carnets sind in der jeweiligen Sprache des Bestimmungslandes und zusätzlich in deutscher Sprache auszufüllen. Wird das Carnet nicht in Landessprache ausgestellt, kann der ausländische Zoll eine Übersetzung verlangen.
So gehen Sie vor:
Der Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A. und auf Abschluss einer Kautionsversicherung, der dem Formularsatz beiliegt, muss durch die am PC-beschreibbare Ausfüllhilfe ersetzt werden. Der Antrag ist zweifach auszustellen. Ein Exemplar erhalten Sie nach Eröffnung des Carnets mit Carnet-Nummer und Gültigkeit für Ihre Unterlagen zurück. Das andere Exemplar verbleibt bei Ihrer IHK.
Neben Angaben wie dem Bestimmungszweck und dem Bestimmungsland muss auch die Bankverbindung des Antragstellers angegeben werden.
Auf die Rückseite des Antrags ist die Warenliste aufzudrucken. Sie können hierfür die Ausfüllhilfe „Warenliste“ verwenden.
Das Carnet-Formular darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Wir empfehlen folgende Angaben auf der Vorderseite:
Feld A – „Inhaber und Anschrift“ Angabe der vollständigen Anschrift des Unternehmens oder der Privatperson, für die das Carnet beantragt wird. Unternehmensbezeichnungen sind so einzutragen, wie im Handelsregister bzw. in der Gewerbeanmeldung genannt.
Feld B – „Vertreten durch“ Hier sollte der Name der Person oder des Dienstleisters (Spedition) angegeben werden, die mit dem Carnet ins Ausland reist. Wir empfehlen die Angabe „gemäß Vollmacht / according to authority“. Eine entsprechende Vollmacht erhalten Sie von uns oder kann unter Downloads herunter geladen werden.
Feld C – „Beabsichtigte Verwendung der Waren“ Hier ist der Verwendungszweck der Waren einzutragen:
Berufsausrüstung | professional equipment,
Messe- und Ausstellungsgut | international -fair / exhibition,
Warenmuster | Commercial Samples.
Das grüne Deckblatt muss in der Zeile „Unterschrift des Inhabers“ rechtsverbindlich unterschrieben und, soweit vorhanden, mit Fimenstempel versehen werden. Diese Unterschrift muss bei der IHK hinterlegt sein.
Wir empfehlen, die Blöcke D, E und F erst unmittelbar vor Grenzübertritt auszufüllen.
Die Warenliste muss klar leserlich sein und folgende Angaben enthalten:
Spalte 1 – Laufende Nummer Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen bestehen, die nicht einzeln einsatzfähig sind, genügt eine laufende Nummer.
Spalte 2 - Warenbeschreibung Die Waren müssen so bezeichnet werden, dass sie identifiziert werden können. Seriennummern oder Maschinennummern und eindeutige Erkennungsmerkmale sind, falls vorhanden, anzugeben.
Spalte 3 - Anzahl Hier ist die Stückzahl je Position und Sammelposition aufzuführen.
Spalte 4 – Gewichtsangabe Die Angabe der Gewichte ist nur für die Schweiz vorgeschrieben.
Spalte 5 – Warenwert Hier ist der genaue Warenwert jeder laufenden Nummer in Euro anzugeben. Bitte beachten Sie: ist der Warenwert zu niedrig angesetzt, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen und die Ware unter Umständen konfiszieren! Als Warenwert ist der Zeitwert der Ware zu verstehen.
Spalte 6 – Ursprungsland Hier ist das Länderkürzel des Ursprungslandes nach der ISO-Norm zu nennen.
Sollte die Rückseite nicht ausreichend Platz für Ihre Warenliste bieten, können Zusatzblätter verwendet werden. Diese erhalten Sie ebenfalls im Formularverkauf.
Die letzten beiden Schritte, bevor Ihr Carnet reisefertig ist:
1. Eröffnung des Carnets bei der IHK Zunächst muss das Carnet durch die Mitarbeiter der IHK eröffnet werden. Das Carnet erhält dabei eine Identifikationsnummer und wird mit dem Gültigkeitsdatum versehen.
2. Nämlichkeitssicherung beim Zoll Im Anschluss muss das ausgefertigte Carnet A.T.A. mit den dort aufgeführten Waren beim zuständigen Zoll vorgeführt werden, der die Identität der Waren mit der Carnetliste abgleicht und die Besichtigung im Carnetheft vermerkt.
Hier finden Sie die beiden Zollämter im Kammerbezirk der IHK Darmstadt:
Zollamt Bensheim, Berliner Ring 31, 64625 Bensheim, Tel: 06251 939950, Fax 06251 9529
Nach diesen letzten beiden Schritten ist ihr Carnet reisefertig.
Hinweis: Bitte planen Sie ausreichend Zeit für die Nämlichkeitssicherung ein. An stark frequentierten Tagen kann es vorkommen, dass die Prozedur beim Zoll für Ihr Carnet auf den nächsten Tag verschoben werden muss.
Wichtiges zum Schluss
Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert.
Lassen Sie bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen und überprüfen Sie die Abfertigung sofort.
Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
Auf die Einhaltung der Fristen achten.
Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK:
keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen,
keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen.
Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird.
Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung (siehe Downlaods), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamtationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit, die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.