Das Carnet A.T.A.-Verfahren hilft bei der vorübergehenden Ausfuhr von Berufsausrüstung, Ausstellungsstücken, Warenmustern oder Messeequipment aus der EU in ein anderes Land und bei der Wiedereinfuhr in die EU. Wozu man das Carnet braucht und wie man es bekommt, erfahren Sie hier.
Wichtiger Hinweis: Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie, dass wir derzeit keine Carnets nach Belarus, Ukraine und Russland ausstellen dürfen.
Neu: Das eCarnet
Neben dem manuellen Antragsverfahren bietet die IHK Darmstadt die Antragsstellung von Carnets nun auch in elektronischer Form an. Ab dem 1. Januar 2024 erfolgt die Beantragung ausschließlich elektronisch.
Sie können über die Online-Anwendung Ihre Anträge stellen und mit uns kommunizieren.
Wir drucken das bescheinigte Carnet dann für Sie aus.Sie sparen sich also nicht nur Wege- und Wartezeiten, sondern auch Arbeit sowie die Anschaffung der Formulare.
Interessiert? So funktioniert´s:
Die Anwendung ist eine Webanwendung und setzt eine aktive Internetverbindung voraus. Für den Zugang zum System ist keine Software erforderlich. Sie als Unternehmen beantragen einmalig ein Nutzerkonto unter diesem Link: www.e-ata.de. Bitte beachten Sie, dass bei der Registrierung die Angabe einer Kontoverbindung erforderlich ist.
Klicken Sie dort auf den Reiter „Antrag für Benutzerkonto“ und geben Sie Ihre Firmendaten sowie die „Verantwortliche Person“ ein. Bitte laden Sie außerdem eine Kopie von Ihrem Ausweis hoch. Diese dient zur Identifizierung und wird sofort nach der Registrierung gelöscht. Sie als “Administrator” haben dann auch die Möglichkeit noch weitere Benutzer im Unternehmen freizuschalten.
Nach Freigabe durch uns, ist Ihr Konto aktiv und Sie können sofort Carnets elektronisch beantragen.
Unsere Servicezeiten für die digitale Abwicklung und Anfragen per Mail oder telefonisch sind:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:30 Uhr und
Freitag von 8:00 bis 15:00 Uhr.
Die Abholung des Carnets am Schalter ist Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr möglich. Bitte planen Sie entsprechende Vorlaufzeiten ein.
Manuelle Dokumente können Sie im Zeitraum von 8:00 bis 12:00 Uhr einreichen. Bitte vereinbaren Sie zur Abfertigung eines manuellen Carnets einen Termin mit uns.
Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren erleichtert. Die Waren werden in unverändertem Zustand aus der Europäischen Union aus- und anschließend wieder eingeführt. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung. Die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt. Die Rechtsgrundlage bildet das internationale "Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961. Derzeit nehmen über 77 Länder am Carnet-A.T.A.-Verfahren teil.
Die Abkürzung "ATA" steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Das Carnet CPD ist nur für den vorübergehenden Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und Taiwan gedacht.
Innerhalb der Europäischen Union braucht man keine Carnets. Ausnahme hierfür bilden Reisen auf die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro), Ceuta und Melilla oder die Französischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
Damit Sie mit dem Carnet A.T.A. reisen können, ohne Zoll- und Einfuhrabgaben im Ausland leisten zu müssen, verbürgt sich die ausgebende Institution gegenüber der ausländischen Zollverwaltung in Höhe der Einfuhrabgaben, die für die Waren anfallen würden. In Deutschland hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) die Funktion des Zollbürgen übernommen und die 80 Industrie- und Handelskammern zur Ausstellung der Carnets A.T.A. ermächtigt. Das Abgabenrisiko, das dabei entsteht wird wiederum über die Allianz Trade abgedeckt.
Selbstcheck
Prüfen Sie hier, ob Ihre Reise mit einem Carnet A.T.A. möglich ist:
keine Zahlung oder Hinterlegung der Eingangsabgaben (Zölle und sonstige bei jeder Einfuhrabfertigung erhobenen Abgaben und Steuern) bei jeder Einfuhr und damit auch keine späteren Bemühungen um die Kautionsrückgabe oder Erstattung der gezahlten Beträge,
keine Einschaltung ausländischer Zollagenten zur Erledigung der Zollformalitäten,
der Wegfall der üblichen Exportdokumente (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhranmeldung) ACHTUNG: ist die Ware ausfuhrgenehmigungspflichtig, muss trotz Carnet A.T.A. eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) beantragt werden,
schnelle Grenzabfertigung und die mehrfache Benutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr (bei unveränderter Warenliste).
Zu den Waren, die mit dem Carnet A.T.A. versandt werden können, zählen in der Regel:
Berufsausrüstung (professional equipment), das bedeutet Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen und so weiter. Ausgeschlossen sind Austrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Warenmuster (commercial camples) sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- oder eingeführt werden.
Messe-/Ausstellungsgut (fairs and exhibitions) sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte und dergleichen, ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
Wichtig ist, dass die Waren sogenannte Unionswaren sind, das heißt entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt beziehungsweise nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (verzollt und versteuert) sind.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht alle Länder diese drei Warengruppen akzeptieren. Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken. Informationen darüber, welche Waren mit einem Carnet A.T.A. in welchem Land verwendet werden können, erhalten Sie bei uns.
Bitte beachten Sie:
Das Carnet kann nicht ausgestellt werden für
Verbrauchsmaterialien, wie Kabelbinder, Lebensmittel, Verbandszeug oder Ähnliches,
Waren aus Leih-, Miet- und Leasingverträgen,
Waren, die im Ausland gegen Entgelt vermietet werden,
Waren, die im Ausland verändert werden sollen (zum Beispiel Veredelung, Reparatur oder Ähnliches),
Waren, die im Ausland verbleiben sollen.
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, so muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden, damit die Waren nachträglich verzollt werden können. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnetverfahren förmlich zu beenden.
Es gibt keine Begrenzung für die Höhe des Warenwerts. Es ist Allianz Trade (Rückbürge der IHK-Organisation) allerdings vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit Ihrer IHK in Verbindung, die eine entsprechende Prüfung für Sie vornehmen kann.
Für die manuelle Carnetbeantragung benötigen Sie im ersten Schritt einen entsprechenden Carnet A.T.A.-Vordruck, den Sie in unserem Formularverkauf oder beim Formularverlag erwerben können. Dies entfällt bei der elektronischen Antragsstellung.
Für die Ausstellung des Carnet A.T.A. erhebt die IHK Darmstadt folgende Gebühren:
81,50 Euro (ab vier Fahrten oder zusätzliche Warenlisten 107,50 Euro) für Kammermitglieder und
92 Euro (ab vier Fahrten oder zusätzliche Warenlisten 118 Euro) für Nicht-Kammermitglieder.
Hinzu kommt die Zollrisikoversicherung der Allianz Trade, die sich nach dem Warenwert richtet (siehe Entgelttabelle) sowie ein Entgelt für die Internationale Handelskammer (ICC-Entgelt) in Höhe von 12 Euro (zzgl. USt). Die Gebühren können entweder per Rechnung oder aber auch in bar oder per EC-Karte an unserem Empfang bezahlt werden.
Die Gültigkeit beträgt grundsätzlich ein Jahr. Innerhalb dieser Zeit kann das Zollpassierscheinheft für beliebig viele Reisen verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass Sie die Waren bis zum Ablauf der Frist im Zielland verwenden können. Die vom jeweiligen Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist ist unbedingt zu beachten. Gleichzeitig kann in vielen Ländern vor Ablauf des Carnets eine Verlängerung beantragt werden.
Ausfüllhinweise in der Web-Anwendung
Zur Beantragung des Carnets A.T.A. nutzen Sie bitte die oben beschriebene Web-Anwendung.
Carnets sind in der jeweiligen Sprache des Bestimmungslandes und zusätzlich in deutscher Sprache auszufüllen. Wird das Carnet nicht in Landessprache ausgestellt, kann der ausländische Zoll eine Übersetzung verlangen.
So gehen Sie vor:
Das Carnet darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden. Die Inhalte werden in der Web-Anwendung e-ata.de eingetragen und das fertige Carnet-Heft von uns ausgedruckt. Wir empfehlen folgende Angaben auf der Vorderseite:
Feld A – „Inhaber und Anschrift“ (im Web: bereits bei der Registrierung angegeben) Angabe der vollständigen Anschrift des Unternehmens oder der Privatperson, für die das Carnet beantragt wird. Unternehmensbezeichnungen sind so einzutragen, wie im Handelsregister bzw. in der Gewerbeanmeldung genannt.
Feld B – „Vertreten durch“ (im Web: Vertreter) Hier sollte der Name der Person oder des Dienstleisters (Spedition) angegeben werden, die mit dem Carnet ins Ausland reist. Wir empfehlen die Angabe „gemäß Vollmacht / according to authority“. Eine entsprechende Vollmacht finden Sie direkt in der Web-Anwendung.
Feld C – „Beabsichtigte Verwendung der Waren“ (im Web: Verwendungszweck)
Berufsausrüstung | professional equipment,
Messe- und Ausstellungsgut | international -fair / exhibition,
Warenmuster | Commercial Samples.
Das grüne Deckblatt muss in der Zeile „Unterschrift des Inhabers“ rechtsverbindlich unterschrieben und, soweit vorhanden, mit Fimenstempel versehen werden.
Wir empfehlen, die Blöcke D, E und F auf den gelben und weißen Einlegeblättern erst unmittelbar vor Grenzübertritt auszufüllen. Hier unterschreibt der Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.
Die Warenliste enthält folgende Angaben:
Spalte 1 – Laufende Nummer Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen. Für Waren, die aus mehreren Einzelteilen bestehen, die nicht einzeln einsatzfähig sind, genügt eine laufende Nummer.
Spalte 2 - Warenbeschreibung Die Waren müssen so bezeichnet werden, dass sie identifiziert werden können. Prüf-, Fabrikations-, Serien- oder Maschinennummern, Typenschilder und eindeutige Erkennungsmerkmale sind, falls vorhanden, anzugeben.
Spalte 3 - Anzahl Hier ist die Stückzahl je Position und Sammelposition aufzuführen.
Spalte 4 – Gewichtsangabe Hier werden Gewicht oder Menge, in der Regel in Kilogramm-Angabe, eingetragen.
Spalte 5 – Warenwert Hier ist der genaue Warenwert jeder laufenden Nummer in Euro anzugeben. Bitte beachten Sie: ist der Warenwert zu niedrig angesetzt, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen und die Ware unter Umständen konfiszieren! Als Warenwert ist der Zeitwert der Ware zu verstehen.
Spalte 6 – Ursprungsland Hier ist das Länderkürzel des Ursprungslandes nach der ISO-Norm zu nennen.
Die letzten beiden Schritte, bevor Ihr Carnet reisefertig ist:
1. Eröffnung des Carnets bei der IHK Sobald Sie das Carnet in der Web-Anwendung gesendet haben, wird es von uns bearbeitet, eröffnet und ist dann abholbereit. Sollten Unstimmigkeiten, Rückfragen entstehen oder Inhalte fehlen, nutzen wir hierfür die Kommentarfunktion. Diese können Sie ebenfalls gerne nutzen. Das Carnet erhält bei der Eröffnung eine Identifikationsnummer (Carnet-Nummer) und wird mit dem Gültigkeitsdatum versehen.
2. Nämlichkeitssicherung beim Zoll Im Anschluss muss das ausgefertigte Carnet A.T.A. mit den dort aufgeführten Waren beim zuständigen Zoll vorgeführt werden, der die Identität der Waren mit der Carnetliste abgleicht und die Besichtigung im Carnetheft vermerkt.
Hier finden Sie die beiden Zollämter im Kammerbezirk der IHK Darmstadt:
Zollamt Bensheim, Berliner Ring 31, 64625 Bensheim, Tel: 06251 939950, Fax 06251 9529
Nach diesen letzten beiden Schritten ist ihr Carnet reisefertig.
Hinweis: Bitte planen Sie ausreichend Zeit für die Nämlichkeitssicherung ein. An stark frequentierten Tagen kann es vorkommen, dass die Prozedur beim Zoll für Ihr Carnet auf den nächsten Tag verschoben werden muss.
Wichtiges zum Schluss
Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert.
Lassen Sie bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen und überprüfen Sie die Abfertigung sofort.
Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen.
Auf die Einhaltung der Fristen achten.
Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben.
Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen.
Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK:
- keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen,
- keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen.
Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt.
Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes.
Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Union befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung (siehe Downloads), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamtationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht.
Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit, die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.