Sanktionen

Länderembargos

Die Europäische Union hat aus politischen Gründen Wirtschaftssanktionen gegen eine Reihe von Ländern verhängt. Diese länderbezogenen Embargomaßnahmen sind Handelsbeschränkungen, die den Außenwirtschaftsverkehr mit den entsprechenden Ländern einschränken oder ihn sogar komplett verbieten.
Oftmals werden diese Embargos durch Beschlüss des UN-Sicherheitsrates oder oder der OSZE initiiert. Aus diesen Resolutionen werden die Gemeinsamen Standpunkte auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) formuliert. Die Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP sind für die EU-Mitgliedsstaaten völkerrechtlich verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EU-Recht werden, werden diese in unmittelbar geltende EU-Verordnungen konkretisiert
Es gibt drei verschiedene Arten von länderbezogenen Embargomaßnahmen:
  • Totalembargos verbieten den Außenwirtschaftsverkehr gänzlich. Ausnahmen sind meist nur Güter zur humanitären Hilfe. Ein Totalembargo besteht derzeit nicht.
  • Teilembargos schränken den Handel für bestimmte Wirtschaftsbereiche ein. Daher enthalten Teilembargos zumeist eigene Listen der betroffenen Waren. Allgemein gilt, dass nicht nur die Ausfuhr von Gütern untersagt wird, sondern auch die Bereitstellung von Finanzmitteln, Vermittlungstätigkeiten oder technische Unterstützung im Zusammenhang mit den erfassten Gütern. Wie in den Antiterrorlisten sind auch in den Länderembargos natürliche und juristische Personen erfasst, die nicht beliefert werden dürfen.
  • Waffenembargos (Paragraf 74-77, 79 AWV) verbieten jeglichen Handel mit Waffen, Munition und sonstigen Rüstungsmaterialien im Sinne der Ausfuhrliste und die Erbringung damit in Zusammenhang stehender technischer Unterstützung. Die Güter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste spezifiziert.
Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen gehen stets den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen (zum Beispiel EG-Dual-Use-Verordnung) vor. Diese bleiben daneben jedoch weiterhin anwendbar, wenn die Voraussetzungen der länderbezogenen Embargovorschriften nicht gegeben sind.
Eine Übersicht der bestehenden Embargos sowie der Verordnungen finden Sie unter den weiteren Informationen.
Stand: Januar 2024