AUF DER SICHEREN SEITE

Gesetzliche Regelungen und Rechtsgrundlagen

Vom Hessischen Gaststättengesetz und der Gewerbeordnung über Jugend- und Nichtraucherschutz, Toiletten- oder Mehrwegpflicht bis hin zu GEMA-Gebühren und gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung: Wir haben die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für das Gastgewerbe in einer Übersicht für Sie zusammengefasst.

Hessische Gaststättengesetz

Das Hessisches Gaststättengesetz regelt, dass angehende Gastwirte ihren Betriebsbeginn bei der zuständigen Stelle der Stadt/Gemeinde anzeigen müssen. Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Der Paragraph drei des hessischen Gaststättengesetzes beinhaltet auch Vorschriften über den Ausschank alkoholischer Getränke.

Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung beinhaltet Regelungen zum Betrieb eines Gewerbes. Ein Gewerbe kann jeder Betreiben soweit es das Gesetz durch Ausnahmen oder Beschränkungen eingrenzt.

Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt für Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) unter anderem den Aufenthalt in Gaststätten oder den Kosum von Tabakprodukten und alkoholischen Getränken. Auf unserer Webseite wird das Jugenschutzgesetz umfassend erklärt.

Nichtraucherschutz

Das Hessisches Nichtraucherschutzgesetz regelt das Rauchverbot in Innenräumen, die Ausnahmen, die Verantwortlichkeit und die Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß von Nichteinhaltung.

Toilettenpflicht

Durch Änderung des Hessischen Gaststättengesetzes (HGastG) und der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 15.12.2016 werden neue oder baulich wesentlich veränderte Gaststätten mit Alkoholausschank dazu verpflichtet, Toilettenanlagen bereitzustellen.  Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie in unserem Merkblatt “Toilettenpflicht in der Gastronomie”.

Mehrwegangebotspflicht

Die Mehrwegangebotspflicht die seit dem 01.01.2023 gilt, wird in den Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geregelt. Nach der EU Verordnung (2019/904) (EWKRL) soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis 2026 signifikant verringert werden. Mehr Informationen lesen Sie auf unserer Webseite zu Mehrwegpflicht.

GEMA-Gebühren

Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Wann und wo eine GEMA-Lizenz erworben werden muss können Sie hier nachlesen.

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung

Bei der Gewerbesteuerfestsetzung wird seit dem Jahr 2008 unter anderem ein Teil der Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche und bewegliche Wirtschaftsgüter dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das Ziel des Gesetzgebers war eine Gleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital. In der aktuellen Praxis der Finanzverwaltung zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen touristischer Leistungen wird auch der Hoteleinkauf von Reiseveranstaltern als hinzurechnungspflichtig eingestuft.
Dies betrifft die reine Unterkunftsleistung, eingeschlossen Nebenleistungen wie Zimmerreinigung, Rezeption und Nutzung hoteleigener Anlagen. Betroffen sind bislang (Bus-)Reiseveranstalter / Paketveranstalter, Kongress-Büros (PCO), Incoming-Agenturen, Destinations-Marketing-Organisationen mit eigener Reiseveranstaltung, Eventanbieter und Ferienhaus-Anbieter. Die reine Zimmervermittlung bzw. die Reservierung von Zimmern soll wiederum keine Hinzurechnung bewirken. IHKs und Wirtschaftsverbände sind für die Abschaffung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung da sie zur Substanzbesteuerung führen können. Jedenfalls ist die Auslegung der Finanzverwaltung, den Einkauf touristischer Dienstleistungen als hinzurechnungspflichtig bei der Gewerbesteuer einzustufen, unter anderem nicht gesetzeskonform. Nach dem Gesetzeswortlaut sollen Mieten für solche Gegenstände hinzugerechnet werden, die Anlagevermögen beim Mieter darstellen würden. Es handelt sich aber beim Einkauf von Hotelleistungen um Wareneinkauf und um Umlaufvermögen.
Es gilt nun den Handlungsbedarf zu verstärken, in dem konkrete und belegbare Unternehmensbeispiele aufgezeigt werden. Es muss verdeutlicht werden, welches Bedrohungspotential die Anwendung der Hinzurechnungen fürUnternehmen hat und, dass die Auslegung der Landesfinanzverwal­tungen im Hinblick auf den Hoteleinkauf oder den Einkauf touristischer Dienstleistungen als Anlagevermögen nicht richtig sind. Das DIHK-Infoblatt "Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für den Einkauf touristischer Leistungen" (PDF-Datei · 239 KB) gibt genauere Informationen und Tipps, wie Unternehmen damit umgehen können.

Pflichtschulungen im Gastronomiebereich

Es gibt zwei Pflichtschulungen in der Gastronomie:
1. Lebensmittelhygieneschulung "Schulung nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung": Diese müssen alle Unternehmer und Mitarbeiter vorweisen, die mit leichtverderblichen Produkten umgehen, z. B. Eier, Milchprodukte, Fleisch, Gemüse,...
Einmal jährlich müssen diese Kenntnisse aufgefrischt werden. Auch bei Ihren Mitarbeitern.
Die Schulung wird von unterschiedlichen Anbietern angeboten und variiert preislich sehr stark. Weitere Informationen zur Schulung finden Sie auf unserer Webseite.
2. Belehrung nach Infektionsschutzgesetz („Gesundheitszeugnis“) nach Paragraph 43 IfSG: Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Die Kosten liegen bei rund 25-30 Euro. Die Kontaktdaten zu den Gesundheitsämtern unseres Bezirks sowie weitere Informationen zur Schulung finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Die Schulung muss spätestens alle zwei Jahre aufgefrischt werden. Diese sogenannte Folgebelehrung kann durch den Unternehmer selbst erfolgen. Die Behörden können einen Nachweis über die durchgeführten Schulungen einfordern. Die Unterlagen sollten Sie deshalb immer griffbereit haben.
Bei Zweifelsfragen zu den Schulungen ist das Veterinäramt der richtige Ansprechpartner.
Darüber hinaus sind je nach Art der Gaststätte weitere Rechtsvorschriften zu beachten. Unter anderem sind dies:

Weitere EU-Verordnungen die für Gaststätten gelten