Jugendschutzgesetz

Regelungen über Tabak- und Alkoholkonsum von Jugendlichen

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt für Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (14 bis unter 18 Jahre) unter anderem den Aufenthalt in Gaststätten oder den Kosum von Tabakprodukten und alkoholischen Getränken.
Die Gewerbetreibenden müssen nach Paragraf 3 JuSchG die geltenden Regelungen von Paragrafen 4 bis 13 JuSchG aushängen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 57 KB). Soweit Gastwirte öffentliche Filmveranstaltungen anbieten, kommt zusätzlich eine besondere Kennzeichnungs- und Informationspflicht von 11 bis 14 hinzu. 
In diesem Zusammenhang ist es bereits zu Betrugsversuchen gekommen, bei denen Gastwirte ein überteuerter Aushang des Jugendschutzgesetzes zum Kauf angeboten wurde. Sie können statt dessen dieses kostenfreie Muster für den Aushang zum JuSchG (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 57 KB) nutzen.
Die für Gastgeber wichtigsten Regelungen lesen Sie hier in Kürze.

Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen

Grundsätzlich darf der Aufenthalt in Gaststätten Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen fünf und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 und fünf Uhr morgens nicht gestattet werden.
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
Der Aufenthalt in Räumen, die vorwiegend dem Glücksspielbetrieb dienen, darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Alkoholische Getränke

Paragraf 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) regelt:
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit düfen
  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
In einer kostenlosen Onlineschulung können Alkoholverkäufer ihr Wissen zum Jugendschutz vertiefen.

Jugendschutz zum Rauchen in der Öffentlichkeit

An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren abgegeben werden und sie dürfen in Gaststätten nicht rauchen.
Seit 1. April 2016 gilt das Verbot auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas und deren Zubehör.
Für Automaten gilt, dass sie an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt sein müssen, oder durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt sein muss, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
Des Weiteren regelt das Jugendschutzgesetz unter anderem
  • Filmveranstaltungen
  • Bildträger mit Filmen oder Spielen
  • Bildschirmspielgeräte
Weitere Informationen zum Jugendschutzgesetz mit Informationen für Gewerbetreibende und Veranstalter hält das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dieser Seite bereit www.jugendschutz-aktiv.de