Verpackungsgesetz

Mehrwegpflicht

Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wieder verwendbaren Alternative einräumen. Welche Produkte betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und was dabei zu beachten ist, finden Sie hier zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mehrwegpflicht betrifft sogenannten “Letztvertreiber”. Das sind beispielsweise Restaurants, Cafés, Bistros, Imbisse, Kioske, Kantinen, Mensen oder Lieferdienste, die Speisen und Getränke vor Ort oder „to go“ in Einwegkunststoffbehältern anbieten.
  • Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben und müssen darüber auch informiert werden.
  • Die Mehrwegalternative darf, abgesehen von einem Pfand, zu keinen schlechteren Bedingungen angeboten werden oder teurer sein als das gleiche Produkt in Einwegverpackungen.
  • Für kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und bis zu fünf Mitarbeitenden besteht eine Ausnahme. Diese können alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen.
Hintergrund der Regelung ist die Einwegkunststoffrichtline ((EU) 2019/904) (EWKRL) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Nach Artikel 4 EWKRL soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis 2026 signifikant verringert werden. Mit den Bestimmungen der Paragrafen 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) wird die entsprechende Anforderung in nationales Recht umgesetzt. Damit sollen weniger Einwegkunststoffbehältnisse für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden.

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Weitere Hinweise

Mehr Informationen zum Thema Mehrwegpflicht und Mehrweganbieter finden Sie im Merkblatt Mehrwegverpackungen der DEHOGA.