Erlaubnisse & Genehmigungen beantragen

Gewerbeanmeldung

Ein Gewerbe ist eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich. Ausgenommen sind die Urproduktion, Freie Berufe, die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens sowie Betätigungsformen, die nach ihrem Zuschnitt dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen.
Wer ein Gewerbe ausüben will, muss dieses bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde anzeigen (Gewerbeanmeldungspflicht). Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ist es Jedem gestattet, sich gewerblich niederzulassen, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig verschiedene Gewerbe auszuüben und mehrere Niederlassungen zu unterhalten.
Anzuzeigen ist nach § 14 Gewerbeordnung der stehende Gewerbebetrieb, d. h. der Betrieb einer festen Geschäftseinrichtung. Ebenfalls anzuzeigen sind z. B.:
  • die Verlegung des Betriebes,
  • der Wechsel oder die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes oder
  • die Aufgabe des Betriebes.

Handelsregister

Je nach Rechtsformwahl kann zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich sein. Dies ist in der Regel bei folgenden Rechtsformen der Fall:
  • UG (haftungsbeschränkt)
  • GmbH
  • KG
  • AG
  • Limited (Ltd.)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es gibt eine Vielzahl an Unternehmensformen und Mischformen sowie Einzelunternehmen mit einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, die ebenfalls einer Eintragung unterliegen. Einen Überblick möchten wir Ihnen im Bereich Rechtsformwahl verschaffen. 

Freiberufler

Die Berufsgruppe der "Freiberufler" übt kein Gewerbe aus. Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dem Finanzamt formlos mitzuteilen. Das Einkommenssteuergesetz regelt sog. Katalogberufe, nach denen man als Freiberufler eingestuft wird. Darüber hinaus gibt es noch katalogähnliche Berufe.

Handwerk

Bei der Ausübung einer Vielzahl von Tätigkeiten ist zu prüfen, ob Sie einer Eintragung in die Handwerksrolle bedürfen. Verstöße gegen die Handwerksordnung können, wenn eine handwerkliche Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt wird, zu einer Abmahnung oder Bußgeldern führen. Gern beraten wir Sie, ob bei Ihrer Unternehmensgründung eine Eintragung erforderlich ist. Verschaffen Sie sich jetzt schon einen Überblick mithilfe des Leitfadens zur Abgrenzung zum Handwerk.

Erlaubnispflicht

Trotz Gewerbefreiheit reicht für zahlreiche Tätigkeiten die Gewerbeanzeige nicht aus. Bei diesen ist zusätzlich eine Erlaubnis zu beantragen. Die Erlaubnisse sind von der persönlichen (polizeiliches Führungszeugnis) und wirtschaftlichen (Schufa-Auskunft, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Auszug aus dem Gewerbezentralregister) Zuverlässigkeit, darüber hinaus in manchen Fällen zusätzlich von sachlichen Voraussetzungen (Kapitalnachweis, Geeignetheit der Gewerberäume) und fachlichen Voraussetzungen (Sachkundenachweis) abhängig. Das Gewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Erlaubnis vorliegt.

Überwachungsbedürftige Gewerbe

Bei den sog. überwachungsbedürftigen Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.