Gewerberecht

Grundsatz der Gewerbefreiheit

Nach dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ist es jedem gestattet, sich gewerblich niederzulassen, eine beliebige Anzahl von Arbeitnehmern zu beschäftigen, gleichzeitig verschiedene Gewerbe auszuüben und mehrere Niederlassungen zu unterhalten. Die Gewerbefreiheit besteht, soweit nicht nach der Gewerbeordnung (im folgenden GewO) oder anderen Rechtsvorschriften Beschränkungen bzw. Zugangsvoraussetzungen bestehen.

Kriterien für die selbständige Ausübung eines Gewerbes

Selbständigkeit
Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung und Gefahr handelt, unternehmerisch am Markt auftritt. Er trägt Gewinn und Verlust (Unternehmerchancen und Unternehmerrisiko) und besitzt in der Regel eigene Produktionsmittel. Wer dagegen unter Leitung eines Arbeitgebers/Auftraggebers tätig wird, ohne Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen zu lassen, ist Arbeitnehmer.

Gewinnerzielungsabsicht
Selbständige gewerbliche Tätigkeit ist von Gewinnerzielungsabsicht geprägt. Darunter wird das planmäßige Streben verstanden, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist

Dauerhaftigkeit
Das Gewerbe muss mit einer gewissen Nachhaltigkeit, der sogenannten Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht, betrieben werden.
Die Fortsetzungsabsicht fehlt beispielsweise bei einmaligem Verkauf gebrauchter Gegenstände aus dem Privatvermögen. Dauerhaft ist dagegen auch schon eine Saisontätigkeit.

Wer ist Gewerbetreibender?

Wer kann ein Gewerbe betreiben?
Gewerbetreibende können sowohl natürliche Personen (Einzelpersonen, die Gesellschafter einer GbR, aber auch die geschäftsführenden Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften wie etwa OHG, KG) als auch juristische Personen (zum Beispiel GmbH und Aktiengesellschaft) sein.

Freiberufler/Freie Berufe
Freiberufliche Selbständige unterliegen nicht der Gewerbeordnung.
Eine einheitliche Definition des Freien Berufes gibt es nicht. Im Gewerberecht spricht man von Freien Berufen bei der Ausübung "freier wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeiten höherer Art sowie persönlicher Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern", wie den Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule. D.h. für die Ausübung der Tätigkeit bedarf es objektiv eines entsprechenden Abschlusses.
Das Steuerrecht definiert in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die freiberufliche Tätigkeit als: "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit". Außerdem werden beispielhaft einige "Katalogberufe" aufgezählt, wie die Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.
Der gewerberechtliche und der steuerrechtliche Begriff des Freiberuflers sind nicht immer deckungsgleich. Dies kann zu unterschiedlichen Einordnungen führen, so kann z. B. ein und dieselbe Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht freiberuflich sein, aus gewerberechtlicher Sicht jedoch gewerblich. Für die Gewerbeanmeldung ist allerdings nur der gewerberechtliche Gewerbebegriff maßgeblich. Die Entscheidung eines Finanzamtes entfaltet daher für das Gewerbeamt keine Bindungswirkung, sondern nur ein Indiz.
Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Gewinnabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes.

Welche Tätigkeiten zählen ebenfalls nicht zum Gewerbe?
Nicht zum Gewerbe gerechnet werden grundsätzlich die "Urproduktion", also z. B. Land- und Forstwirtschaft, Gärtnereibetriebe, Weinbau, Tierzucht, Fischerei, Bergbau sowie die bloße Nutzung und Verwaltung eigenen Vermögens. Kommen jedoch besondere Umstände dazu, bzw. wird über den üblichen Rahmen hinaus die Tätigkeit ausgeübt, kann ein Gewerbebetrieb vorliegen.
Die Gewerbeordnung findet zudem unter anderem keine Anwendung auf Errichtung und Verlegung von Apotheken, Erziehung von Kindern gegen Entgelt, Unterrichtswesen, Notare, Buchprüfer, Seelotsen, etc. (vgl. § 6 GewO).

Gewerbeanzeigen

Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde (Einzelheiten siehe dazu Nr. 4.5) gilt grundsätzlich nur für das sogenannte "stehende Gewerbe" als Grundform gewerblicher Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Niederlassung (Ladengeschäft, Gaststätte, Hotel, ortsfester Verkaufsstand, Produktionsstätte, Lager, auch Wohnsitz).
Die Gewerbeanzeige dient dem Zweck, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
§ 14 GewO kennt drei anzeigepflichtige Tatbestände – Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung. Die Anzeigepflicht bezieht sich bei allen drei Tatbeständen auf Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständige Zweigstellen.

Gewerbeanmeldung
Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle ist in Sachsen bei der Gemeinde anzuzeigen, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine solche Betriebsstätte errichtet wird.
Ist beabsichtigt, ein stehendes Gaststättengewerbe zu eröffnen, muss die Anmeldung spätestens 4 Wochen vor Beginn erfolgen (siehe Sächsisches Gaststättengesetz).

Gewerbeummeldung
Wer innerhalb einer Gemeinde umzieht, der “verlegt” seinen Betrieb und muss dies als Gewerbeummeldung anzeigen. Wer seinen Betrieb von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlagert, muss dagegen seinen Betrieb bei der Gemeinde, in der sich die Betriebsstätte befand, abmelden und bei der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet wird, anmelden.
Wird der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder kommen weitere Tätigkeiten hinzu, ist dies ebenfalls mit einer Ummeldung anzuzeigen. Ob bei einer Änderung bzw. Ausdehnung des Waren- oder Dienstleistungsangebots ein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt, hängt davon ab, ob der Betrieb auf Waren und/oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei der angemeldeten Art “üblich” sind oder nicht. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei Wegfall einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. Groß- und Einzelhandel).

Gewerbeabmeldung
Wird der Betrieb aufgegeben, ist dies ebenfalls anzuzeigen. "Betriebsaufgabe" i. S. der Gewerbeordnung ist die vollständige Aufgabe eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Eine nur vorübergehende Einstellung etwa aus saisonalen Gründen (z.B. Eiscafé im Sommer) ist nicht anzeigepflichtig.

Anzeigeverfahren/ zuständige Behörden
Die amtlichen Formulare für die Gewerbeanzeigen sind unter anderem bei der zuständigen Gemeinde erhältlich. Daten aus der Anzeige erhalten u.a. die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer, ggf. das Eichamt, die Bundesagentur für Arbeit und weitere in der GewO genannte Stellen. (siehe § 14 Abs. 8 GewO)
Der Gewerbetreibende erhält innerhalb von 3 Tagen eine Bescheinigung über den Empfang der Anzeige, wenn diese . Diese Empfangsbescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch "Gewerbeschein" genannt.
Die Gewerbean- oder Ummeldung selbst berechtigt noch nicht zum Beginn der Tätigkeit, wenn noch eine Erlaubnis (z. B. als Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler) oder die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist und - sie ersetzt keine anderweitige Genehmigung.

Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Die Frage, wer jeweils eine Gewerbeanzeige zu erstatten hat, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens:
Betreibt eine natürliche Person das Gewerbe (Einzelunternehmen) so ist diese anzeigepflichtig. 
Bei einer Personengesellschaft sind alle geschäftsführenden Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet:
  • bei einer BGB-Gesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) alle geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei einer  Kommanditgesellschaft (KG) grundsätzlich der Komplementär
  • bei einer GmbH & Co. KG die GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Bei juristischen Personen erfolgt die Anzeige für die juristische Person durch die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand).
Unternehmen, die in ein Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen sind, haben bei der Anmeldung einen Registerauszug vorzulegen. Wurde eine Gesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen, sind Gesellschaftervertrag und Gesellschafterliste beizubringen.

Welche Besonderheiten müssen Ausländer beachten?

EU-Ausländer können sich gewerblich grundsätzlich wie Inländer betätigen (”Inländergleichbehandlung”). Möchten sich sog. Nicht-EU-Ausländer selbständig machen, benötigen sie je nach Aufenthaltsstatus oder Herkunftsland ggf. die Erlaubnis zur Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit. Zuständig hierfür sind die Ausländerbehörden.

Was ist bei der Ausübung eines Handwerks zu beachten?

Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten (Anlage A zur Handwerksordnung) dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende oder ein Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ein Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in vollem Umfang oder wesentliche Teiltätigkeiten aus diesem Handwerk ausgeübt werden, die ihm das essentielle Gepräge geben.
Keiner handwerklichen Qualifikation im handwerksrechtlichen Sinne bedarf es bei der Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes. Diese Gewerbe sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgelistet. Wer ein solches Gewerbe ausübt, muss dies bei der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen und wird in das entsprechende Verzeichnis bei der Handwerkskammer aufgenommen.
Weitere Informationen zur Abgrenzung Handwerk/Industrie und Dienstleistungen, Hausmeisterdiensten im speziellen, etc. finden Sie unter Abgrenzung zum Handwerk.

Welche Pflichten sind mit der Ausübung eines Gewerbes u.a. verbunden?

Der im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende muss im Geschäftsverkehr (auf Geschäftsunterlagen) korrekt auftreten. Es muss eindeutig erkennbar sein, mit wem man in Geschäftskontakt tritt, in welcher Rechtsform das Unternehmen tätig ist (z.B. ob als eingetragener Kaufmann, OHG, GmbH, Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt), wer die befugt und rechtsverbindlich handelnden Personen sind.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt “Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen”.
Bestimmte Dienstleister unterliegen auch den Pflichtangaben nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Die IHK informiert auch zu diesen Informationspflichten für Dienstleister nach der Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung (Dl-InfoV)-
Für die Ausübung mancher Gewerbe sind die Erteilung einer Erlaubnis und/oder Sach- oder Fachkundenachweise oder bestimmte berufliche Abschlüsse/Kenntnisse erforderlich (z. B. Handel mit erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition, Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, Inkasso, Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 Steuerberatergesetz - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Tierhandlung u.v.m.)
Für bestimmte Gewerbe gibt es - über die allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten hinaus - zusätzliche Vorschriften für die Berufsausübung (z. B. Versteigerer, Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittler, Pfandleiher).
Auch eine Vielzahl weiterer Rechtsvorschriften wie das Baurecht, das Lebensmittelhygienerecht, Verbraucherschutzvorschriften, Markenrecht, Kennzeichnungspflichten, Vorschriften zur Produktsicherheit, des Gesundheits- und Arbeitsschutzes u. a. können für das betreffende Gewerbe von Bedeutung sein.
Werden Arbeitnehmer beschäftigt, ob versicherungspflichtig oder geringfügig, hat der Gewerbetreibende eine Vielzahl von arbeitsrechtlichen (auch unter Beachtung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze der Gewerbeordnung), sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.
In Vorbereitung der Geschäftstätigkeit bzw. deren Erweiterung sollten deshalb ausreichend Informationen eingeholt werden. Auch die IHK berät dazu gern.

Erlaubnispflichtige Gewerbe/Zuständige Behören

Zusätzlich zur Gewerbeanzeige nach der GewO ist für bestimmte Gewerbe, an deren Ausübung zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdungen spezielle Anforderungen gestellt werden, vor Beginn eine Erlaubnis zu beantragen. Die Zuständigkeiten der Behörden sind unterschiedlich geregelt. Die IHK erteilt gern Auskunft, an welche Behörde Sie sich wenden müssen.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn die in den Vorschriften festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unterschiedlich gestaltet, je nach den Gefährdungen, die von dem Gewerbe ausgehen können. So werden beispielsweise bei der Makler- und der Versteigerer-Erlaubnis nur persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse gefordert, eine Qualifikation ist nicht nachzuweisen.
Die Erlaubnis z. B. für das Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung (als Makler oder Vertreter), Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler setzt persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde sowie das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung voraus.
Lassen Sie sich von der IHK beraten. Wir erteilen gern Auskunft welche Tätigkeiten der Erlaubnispflicht unterliegen und an welche Behörde Sie sich wenden müssen.
Weitere Informationen zu Versicherungs- , Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittler erhalten Sie hier bei der IHK Chemnitz

Überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 GewO)

Bei den speziellen Gewerben überprüft die zuständige Behörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) nach erfolgter Gewerbeanzeige die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden anhand der Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

Reisegewerbe als besondere Art der gewerblichen Tätigkeit

Reisegewerbetreibender ist, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
  • Waren feilbietet und/oder Bestellungen aufsucht und/oder
  • Waren ankauft und/oder
  • Leistungen anbietet und/oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Beispiele sind der Vertreter an der Haustür, der Verkauf “aus dem Bauchladen” und andere Formen der Erwerbstätigkeit “im Umherziehen”. Wer einen Straßenstand betreibt, der täglich auf- und abgebaut wird, ist ebenfalls Reisegewerbetreibender.
Wer auf Grund vorheriger Terminvereinbarung ins Haus kommt, um z. B. eine Ware zu liefern oder eine Reparatur auszuführen, ist kein Reisegewerbetreibender (z. B. mobile Massage/mobile Fußpflege mit vorheriger Bestellung). Weitergehende Details finden Sie in der Information zum Reisegewerbe.

Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten

(Volksfeste, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte)
Die Definition dieser Veranstaltungen findet man in der Gewerbeordnung, Titel IV. Diese Veranstaltungen werden auf Antrag des Veranstalters durch die zuständigen Behörden (Gemeinde) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung (oder über längere Zeit) festgesetzt.
 
Festgesetzte Marktveranstaltungen
Festgesetzte Märkte genießen die sogenannten Marktprivilegien, z. B. Befreiung vom Sächsischen Ladenöffnungsgesetz, von der Reisegewerbekartenpflicht.
 
Wer kann Anbieter auf einem Markt sein?
Grundsätzlich ist jeder, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, zur Teilnahme berechtigt. Dabei dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu Diskriminierungsverbot nach § 70 Abs. 1 GewO).
Der Veranstalter kann aber aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Interessenten ausschließen (§ 70 Abs. 2 GewO).

Welche Gebühren werden fällig?

Gebühren und ggf. Auslagen (Kosten für die Tätigkeit der jeweiligen Behörden) für Gewerbeanzeigen, Erlaubnisse und Marktfestsetzungen werden nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und dem Sächsischen Kostenverzeichnis erhoben.

Überwachung der Gewerbebetriebe

Die Gewerbeausübung unterliegt der staatlichen Überwachung. Gewerbebetriebe und gewerbliche Tätigkeiten werden so - je nach Zuständigkeit - von verschiedenen Behörden überwacht (z.B. Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, Lebensmittelhygiene, erlaubnispflichtige Tätigkeiten). Zur Überwachung können die Behördenvertreter Gewerberäume betreten, Auskünfte verlangen und Geschäftsunterlagen einsehen. Bei ihrer Tätigkeit müssen die Kontrolleure jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
 
Auskunft und Nachschau durch die Gewerbebehörden
Die zuständigen Behörden/zuständigen Stellen haben gegenüber Gewerbetreibenden oder sonstigen Personen,
  • die einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedürfen (z. B. Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung, Pfandleihgewerbe, Versteigerergewerbe,
  • als Versteigerer und Sachverständige öffentlich bestellt sind,
  • die ein überwachungsbedürftige Gewerbe ausüben,
  • gegen die ein Untersagungsverfahren eröffnet oder abgeschlossen wurde (Gewerbeuntersagung, Untersagung reisewerbekartenfreier Tätigkeit)
das Recht auf Auskunft und Nachschau (insbesondere schriftliche und mündliche Auskünfte, Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume – ggf. auch der Wohnräume-, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen).
Dieses Recht besteht auch, wenn Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis, ein überwachungsbedürftiges Gewerbe ohne Anzeige desselben oder ein untersagtes Gewerbe ausübt wird.
 
Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen, Gewerbeuntersagung
Erlaubnisse sind zurückzunehmen, wenn bei Erlaubniserteilung bereits Tatsachen vorlagen aber nicht bekannt waren, auf Grund derer die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zuständigen Behörde nachträglich eingetretene Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (z.B. erhebliche steuerliche Rückstände, eidesstattliche Versicherung wegen Vermögenslosigkeit eines Pfandleihers).
Ebenso kann es erforderlich werden, dass die Gewerbebehörde die Ausübung eines Gewerbes oder jeglicher gewerblichen Tätigkeit, die Tätigkeit als gesetzlichen Vertreter oder Betriebsleiter zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten wegen Unzuverlässigkeit untersagen muss. Ursache sind überwiegend die Nichtbegleichung öffentlich - rechtlicher Forderungen (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der SV und der Lohnsteuer), Nichtabgabe von Steuererklärungen, einschlägige Straftaten.

Pflichten bei der Ausübung eines Gewerbes

In Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes sind zahlreiche Gesetzlichkeiten zu beachten. Etwa Impressumspflichten, Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, Informationspflichten für Dienstleister, oder Berufsausübungspflichten. Einen ersten Überblick haben wir Ihnen gesondert zusammengestellt.

Hinweis:
Die Information dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.