Überwachungsbedürftige Gewerbe § 38 Gewerbeordnung

Für die Ausübung der nachfolgend aufgeführten Gewerbe ist keine Erlaubnis der Behörde erforderlich. Eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde genügt.
Da es sich hierbei jedoch um so genannte „Vertrauensgewerbe“ handelt, hat die zuständige Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.
Zu diesem Zweck muss der Gewerbetreibende ein polizeiliche Führungszeugnis sowie einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde beantragen (beides beim Einwohnermeldeamt).
Kommt der Gewerbetreibende der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen nicht nach, werden die Auskünfte von Amts wegen eingeholt.
Den zuständigen Behörden unterliegt in begründeten Fällen (Besorgnis der Gefahr der Verletzung wichtiger Gemeinschaftsgüter)  ein Überprüfungsrecht in selbiger Weise, das sich  auch auf andere Gewerbe erstreckt (gilt nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleister nach § 32 Kreditwesengesetz). In diesem Fällen können die Behörden die o. g. Unterlagen vom Gewerbetreibenden anfordern oder selbst einholen.

Zu den überwachungsbedürftigen Gewerben zählen:
  1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
    a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere:Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
    b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
    c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
    d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
    e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen.
  2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  3. Vermittlungen von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften 
  4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste 
  6. Herstellen und Betreiben spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkzeuge
Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (oder EWR-Vertragsstaat)
Diese Gewerbetreibenden unterliegen bei (vorübergehenden) grenzüberschreitenden Tätigkeit diesen vorgenannten Regelungen nicht.