Freiberufler

Die Berufsgruppe der "Freiberufler" übt kein Gewerbe aus. Sie sind verpflichtet, die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit dem Finanzam formlos mitzuteilen sowie der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Freiberufler ist man:
  • auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder
  • durch schöpferische Begabung
  • die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art
Es bestehen keine verbindlichen Zuordnungsregeln zur Abgrenzung der Freien Berufe von gewerblich selbstständig Tätigen. Neben den im Einkommenssteuergesetz geregelten Katalogberufen, gibt es noch den Katalogberufen ähnliche Berufe. Diese müssen die Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. Zu den Katalogberufen gehören:
  • Heilberufe: Ärzte, Dentisten, Diplompsychologen, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Tierärzte, Zahnärzte
  • rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: beratende Volks- und Betriebswirte, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftspfüger
  • naturwissenschaftliche und technische Berufe: Architekten, Handelschemiker, Ingenieure, Vermessungsingenieure
  • informationsvermittelnde und Kulturberufe: Bildberichtertatter, Dolmetscher, Journalisten, Lotsen, Übersetzer