Selbstständigkeit light: Gründung im Nebenerwerb

Von einer nebenberuflichen Selbstständigkeit spricht man, wenn zusätzlich zu einer zeitlich oft überwiegenden Erwerbstätigkeit eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Eine nicht hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ist dann der Fall, wenn Sie zusätzlich zu einem Angestelltenverhältnis, zur Tätigkeit als Hausfrau/-mann, zum Studium oder zur bestehenden Arbeitslosigkeit ein Einkommen aus einer Selbstständigkeit generieren.

Nebenerwerb & Job

Prüfen Sie vor Aufnahme der Selbstständigkeit
  • Ihren Arbeitsvertrag
  • tarifrechtliche Regelungen
  • Betriebsvereinbarungen
auf Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung z. B. hinsichtlich einer Informationspflicht ggü. dem Arbeitgeber. Unabhängig von einer etwaigen Regelungen, empfiehlt sich eine Besprechung des Vorhabens mit dem Arbeitgeber. Beachten Sie außerdem, dass durch den Nebenerwerb keine zeitliche Überschneidung mit dem Angestelltenverhältnis entsteht oder gar eine Konkurrenztätigkeit dadurch begonnen wird.

Nebenerwerb & Studium

Ordentlich Studierende können neben dem Studium an einer Hochschule oder einer fachlichen Ausbildung dienenden Schule erwerbstätig sein. Um den Status des Studenten nicht zu verlieren, darf die Beschäftigung während des Semesters 20 Stunden/Woche nicht übersteigen.
Studenten, die BAFöG beziehen, dürfen während des Bewilligungszeitraumes max. 450 Euro/Monat hinzuverdienen. Sollte das Einkommen höher sein, verringert sich die BAFöG-Zahlung entsprechend.

Nebenerwerb & Arbeitslosigkeit

Vor Aufnahme der Nebenerwerbstätigkeit ist im jeden Fall die Agentur für Arbeit (bei Arbeitslosengeld I – Bezug) bzw. das Jobcenter (bei Arbeitslosengeld II – Bezug) zu informieren. Folgende finanzielle und zeitliche Grenzen sind zu beachten:
  • zeitliche Umfang von weniger als 15 Wochenstunden
  • Hinzuverdienstgrenze bei Arbeitslosengeld I: 165 Euro
  • Hinzuverdienstgrenze bei Arbeitslosengeld II: 100 Euro

Nebenerwerb & Elterngeld

Wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes im Bezugszeitraum des Elterngeldes nebenberuflich in die Selbstständigkeit gehen, dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Elterngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass die wöchentliche Arbeitszeit aus der selbstständigen Tätigkeit und einer ggf. daneben ausgeübten Teilzeitbeschäftigung 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigen darf. Lassen Sie sich zuvor von Ihrer Elterngeldstelle dazu beraten.

Rechtliche Aspekte

Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung. Die Aufnahme eines Gewerbes  ist bei der Gemeinde am Betriebssitz und der Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Darüber hinaus kann zusätzlich eine Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich werden bzw. unterliegt die Tätigkeit der Überwachung.

Steuern & Buchführung

Der Kleingewerbetreibende und Freiberufler muss seine Geschäftsvorfälle mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Für den Nebenerwerb reicht in der Regel die vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung
(Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust) aus.
Weiterhin bestehen bereits vor und ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, die sich insbesondere aus dem Einkommens- und Umsatzsteuergesetz ergeben.
Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, welchen Sie online unter www.elster.de finden, dient der Beantragung der Steuernummer für das Nebengewerbe. Zusätzlich müssen folgende Erklärungen ggü. der Finanzbehörde abgegeben werden (in Abhängigkeit zur Rechtsform):
  • Einkommenssteuererklärung (bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen)
  • Körperschaftssteuererklärung (bei Kapitalgesellschaften)
  • Gewerbesteuererklärung
  • Umsatzsteuererklärung
In unserem Leitfaden zur Existenzgründung haben wir weitere Informationen zu Freigrenzen, Kleinunternehmerregelung und Co. veröffentlicht.

Kranken- & Pflegeversicherung

Für Arbeitnehmer, Studenten, Arbeitsuchende...

Arbeitnehmer sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit unterliegt der Selbstständige keiner zusätzlichen Krankenversicherungspflicht, sofern seine selbstständige Nebentätigkeit zeitlich und wirtschaftlich hinter dem Angestellten-/Arbeitsverhältnis bleibt.
Da es jedoch keine gesetzliche Definition für einen Haupt- oder Nebenerwerb gibt, ist von den Krankenkassen stets eine Gesamtschau vorzunehmen. Dazu veröffentlichte der GKV-Spitzenverband „Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“, die die wesentlichen Abgrenzungsmerkmale aufführen.
In jedem Fall empfehlen wir, vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufzunehmen, um eine eventuelle Beitragspflicht zu klären.
Studenten bleiben grundsätzlich bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres weiterhin über die Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Bei Aufnahme der nebenberuflichen Tätigkeit verbleibt der Studierende nur dann in der Familienversicherung, wenn diese Tätigkeit
  • weniger als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird und
  • die regelmäßigen monatlichen Einkünfte nicht mehr als 470 Euro betragen.
Studenten müssen sich dann eigenständig in der studentischen Krankenversicherung versichern. Wenn das Studium nachrangig betrieben wird, gelten die Regelungen für Vollzeitselbstständige.
Studenten, die BAföG beziehen, sollten sich in der Agentur für Arbeit oder im Studentenwerk über die Wirkungen der Verdienste auf eventuelle BAföG-Zahlungen informieren.
Arbeitsuchende sind automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die erforderlichen Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit/Jobcenter. Sobald die Nebentätigkeit einen Wochenumfang von 15 Stunden und mehr erreicht, geht man von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit aus und Sie gelten nicht mehr als arbeitslos.
An dieser Stelle müssen Sie sich mit der Krankenkasse betreffend einer neuen Beurteilung der neben- oder hauptberuflichen Selbstständigkeit in Verbindung setzen, denn wenn Sie mehr als 15, aber weniger als 20 Stunden pro Woche selbständig tätig sind, prüft die Krankenkasse den Sachverhalt individuell. Allerdings gilt auch an dieser Stelle: Bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsentgelt eine geringfügige Beschäftigung übersteigt, wird dies als Indiz für einen Haupterwerb gewertet.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht bzw. soziale Absicherung bei Arbeitnehmertätigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld weiter. Es sind also keine zusätzlichen Beiträge in Folge der nebenberuflichen Selbstständigkeit zu zahlen.
Allerdings besteht für eine Vielzahl von Berufen eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 SGB IV), wie z. B. selbstständige Lehrer, Erzieher, Selbstständige mit einem Auftraggeber, zulassungspflichtige Handwerker (Anlage A) mit der Folge zusätzlicher Beiträge.
Versicherungsfrei sind allerdings Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 8 Abschnitt 3 SGB IV (wenn Einkommen regelmäßig monatlich 450 Euro nicht übersteigt - § 5 Absatz 2 SGB VI) ausüben. Lassen Sie sich vor Aufnahme Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Deutschen Rentenversicherung beraten bzw. informieren Sie sich im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Gesetzliche Unfallversicherung

Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Es ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern (einschließlich geringfügig Beschäftigter). Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht für die Unternehmer vor. Je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag.
Möglich ist auch eine freiwillige Versicherung auf Antrag. Die Mitteilungspflicht für Selbstständige gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde (Gewerbeanmeldung oder Anzeigepflicht je nach Branche). 
Unabhängig davon, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, um eine etwaige Pflichtversicherung zu klären. Dies beugt Nachforderungen vor, welche über mehrere Jahre rückwirkend eingefordert werden können.

Weitere Versicherungen

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen. Denken Sie dabei vor allem an eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist umso sinnvoller, je mehr Sie direkt bei Kunden tätig sind und dort Schäden verursachen können.
Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung). Sprechen Sie mit einem Versicherungsvermittler Ihrer Wahl über Erfordernisse und Möglichkeiten.
Sie haben noch Fragen? Die Gründungsberater der IHK Chemnitz beantworten Ihnen diese gerne. Vereinbaren Sie jetzt Ihren persönlichen Beratungstermin.