Gesetzliche Unfallversicherung I Berufsgenossenschaft

Vom Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung profitieren Selbstständige und Arbeitnehmer (aber auch Studenten und ehrenamtlich Tätige) gleichermaßen.
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
 

Aufgaben der Berufsgenossenschaften

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern. BG-pflichtversichert sind teilweise auch Inhaber von Unternehmen. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Diese Entschädigung erfolgt mit dem Ziel
  • der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit,
  • der Arbeits- und Berufsförderung und
  • der Erleichterung von Verletzungsfolgen.
Entschädigt wird in Form von Sach- und Geldleistungen. Beispiele für Leistungen sind die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen, die Zahlung von unterstützenden Leistungen, wie z. B. Übergangsgeld, Renten, Beihilfen und Abfindungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Vordringliche Aufgabe der Berufsgenossenschaften ist es jedoch, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die den Unternehmen bekannt zu geben sind.
 

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII). Träger der Unfallversicherung im gewerblichen Bereich sind nach Branchen zugeordnete Berufsgenossenschaften (BGs). Die Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit. Kraft Satzung der BGs kann auch der mitarbeitende Ehegatte selbst unfallpflichtversichert sein.
Seit 01.07.2020 gilt die Mitteilungspflicht als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung (Gewerbeanmeldung bzw. Anzeigepflicht bei Aufnahme des Reisegewerbes ohne Reisegewerbekartenpflicht) binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.
Unabhängig davon, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, um eine etwaige Pflichtversicherung zu klären. Dies beugt Nachforderungen vor, welche über mehrere Jahre rückwirkend eingefordert werden können.
Denken Sie auch daran, sämtliche Veränderungen im Unternehmen binnen 4 Wochen nach Eintritt der Änderung der Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für Art und Gegenstand des Unternehmens, Anzahl der Versicherten, Voraussetzungen für die Zuordnung zur Gefahrenklasse oder sonstige Grundlagen, die Auswirkungen auf die Beitragsberechnung haben.
 

Hinweis

Egal ob Sie es „nebenbei“ führen, eine Vollexistenz gründen oder zusätzlich zur schon bestehenden Selbstständigkeit ein weiteres Gewerbe aufnehmen möchten – zu welcher Berufsgenossenschaft Ihr Unternehmen gehören wird, erfahren Sie u. a. bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.