Gewerbeanmeldung

Um die Behörden über Zahl und Art der in ihrem Bezirk ansässigen Gewerbebetrieb in Kenntnis zu setzen, besteht die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige. Gleichzeitig dient sie dem Zweck, die Gewerbeausübung zu überwachen. Die Gewerbeanzeige erfolgt am Sitz des Unternehmens bei der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung). Als Zeitpunkt ist das Datum anzuzeigen, an dem Sie tatsächlich mit Ihrem Gewerbe beginnen, zum Beispiel Ihr Geschäft anmieten oder mit Akquisitionen in den Markt treten oder Arbeitnehmer einstellen.
Anzuzeigen ist nach § 14 Gewerbeordnung der stehende Gewerbebetrieb. Darunter versteht man, im Gegensatz zum Reisegewerbe, den Betrieb von einer festen Geschäftseinrichtung aus. Ebenfalls anzuzeigen sind z. B.:
  • die Verlegung des Betriebes, z. B. bei Umzug
  • der Wechsel oder die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes
  • die Aufgabe des Betriebes
Ebenso wie ein stehender Gewerbebetrieb ist auch der Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbstständigen Zweigstelle und die Aufstellung von Automaten (bei der Behörde des jeweiligen Aufstellungsortes) anzeigepflichtig.
Sie haben noch Fragen? Die IHK-Gründungsberatern beraten Sie in den StarterCentern vor Ort.