Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Man unterscheidet zwei Möglichkeiten, den steuerlichen Gewinn zu ermitteln:
  • Betriebsvermögensvergleich
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Der Betriebsvermögensvergleich betrifft Unternehmen, die zur Buchführung verpflichtet sind. Dazu gehört u. a. die jährliche Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine jährliche Aufstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar).
Gewerbetreibende die nachfolgende Kriterien erfüllen, können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen:
  • Jahresumsatz max. 800.000 Euro und
  • Jahresgewinn max. 80.000 Euro.
Voraussetzung ist, dass sie nicht nach anderen Gesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen, wie z. B. bei einer Eintragung in das Handelsregister.
Die Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bilden die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens eines Jahres. Zu den Betriebseinnahmen zählen alle erzielten Umsätze, Sachentnahmen, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung. Betriebsausgaben sind z. B.
  • Wareneinkäufe (netto)
  • Personalkosten
  • Abschreibungen
  • Kfz-Kosten
  • Mieten für Geschäftsräume
Prinzipiell sind sowohl laufende im Betrieb anfallende Aufwendungen sowie bereits im Vorfeld der Betriebseröffnung getätigte Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen, abzugsfähig. Kosten der privaten Lebensführung sind hingegen nicht als Betriebsausgaben anzusetzen.
Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen stellt auf seiner Homepage www.lfs.sachsen.de weitere Informationen zu diesem Thema zur Verfügung.