Sachverständigenbestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 und § 36a Gewerbeordnung soll erreicht werden, den Gerichten, den Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht.
Der Umfang der öffentlichen Bestellungen beinhaltet die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft und überwacht werden.
Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation.
Die öffentliche Bestellung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Sachverständigenordnung der IHK Chemnitz (SVO) genannt sind.
Eine Besonderheit besteht für Sachverständige nach § 18 Bundes – Bodenschutzgesetz (BBodSchG), welche eine Anerkennung als solche und eine anschließende Bekanntgabe in einem oder mehreren der entsprechenden Sachgebiete erfahren können. Weitere Details zu diesem Thema finden Sie in der beigefügten Liste.