Sachverständigenbestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 und § 36a Gewerbeordnung soll erreicht werden, den Gerichten, den Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht.

Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 und § 36 a Gewerbeordnung soll erreicht werden, den Gerichten, den Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht.
Der Umfang der öffentlichen Bestellungen beinhaltet die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Es können Auflagen an die öffentliche Bestellung geknüpft werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt nach Aushändigung der Bestellungsurkunde. Der Tätigkeitsbereich des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Kammer beschränkt.
Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Stelle unter bestimmten Kriterien überprüft und überwacht werden. Die öffentliche Bestellung erfolgt deshalb ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Antragstellers Rechnung zu tragen.
Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Die öffentliche Bestellung ist deshalb von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in den §§ 2 und 3 der Sachverständigenordnung der IHK Chemnitz (SVO) genannt sind.

Die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Die wesentlichen Voraussetzungen sind
  1. Das öffentliche Bedürfnis:
    für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet muss gegeben sein. Die Bedürfnisfrage bezieht sich auf die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet überhaupt. Sie bezieht sich nicht darauf, ob die öffentliche Bestellung von weiteren Sachverständigen im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
  2. Die besondere Sachkunde:
    auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Antragsteller zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufes ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde.

    Eine nähere Konkretisierung enthalten die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von besonders bedeutenden Sachgebieten gibt und auf die wir gesondert hinweisen. Wir bitten insbesondere von der jeweiligen notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen und dies vor der Antragstellung zu berücksichtigen. Sollten keine Informationen zu den besonderen fachlichen Bestellvoraussetzungen verfügbar sein, bitten wir diese gesondert bei uns anzufordern.

    Zur „besonderen Sachkunde“ gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie, z. B. Richter es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann.

    Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der „besonderen Sachkunde“ wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. gerichtliche Verfahren). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbstständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.
  3. Die persönlichen Voraussetzungen:
    als öffentlicher Sachverständiger kann durch die IHK Chemnitz nur bestellt werden, wenn
  • der Schwerpunkt der Sachverständigentätigkeit im Bezirk der IHK Chemnitz liegt;
  • keine Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;
  • er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit sowohl Gutachten zu erstatten als auch Leistungen die lt. § 2 der Sachverständigenordnung der IHK Chemnitz zu erbringen, nachweist;
  • er über die erforderlichen Einrichtungen zur Ausübung seiner Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger verfügt;
  • er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  • er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet.

    Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben. Über die öffentliche Bestellung entscheidet die IHK nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien.

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung gem. § 36 Gewerbeordnung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK Chemnitz einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten.
Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde, unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellvoraussetzungen und der Motive für die Antragstellung, zu begründen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf mit 1 Passbild (inkl. detaillierter Angaben über den Erwerb der Kenntnisse auf dem beantragten Sachgebiet sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (nicht älter als drei Monate)
  • Kopie der Berufshaftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2 SVO
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien von fachlichen Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnis vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber)
  • Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers
  • Teilnahmebestätigungen über den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen der letzten fünf Jahre
  • mindestens drei, maximal sieben zeitnah und selbst erstellte Gutachten, die die besondere Sachkunde deutlich machen und das beantragte Sachgebiet abdecken (siehe jeweilige Bestellungsvoraussetzungen) 5
  • mindestens 5 Referenzen (Angabe von mehreren Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende „besondere Sachkunde“ geben können.)
Zusätzlich hat der Antragsteller ausdrücklich zu erklären, dass er
  • bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein. Bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich.
  • nicht bzw. in welchem Umfang er/ sie vorbestraft ist; es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrundeliegende Straftat.
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
  • bisher noch keinen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger bei dieser oder einer anderen Kammer oder Behörde gestellt hat; ggf. wann und bei wem und mit welchem Ergebnis.
  • die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbstständig und persönlich, ohne Mitwirkung Dritter, angefertigt hat.
  • Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung und Vereidigung aufgehoben werden.

Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung gem. § 36 a Gewerbeordnung

  • Voraussetzungen:
    Bei Anträgen nach § 36 a Gewerbeordnung für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen des § 36 a Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 und 3 der Sachverständigenordnung der IHK Chemnitz vom 01.01.2016.
  • Zuständigkeit und Verfahren:
    Für Anträge nach § 36 a Gewerbeordnung besteht, abweichend von § 4 Abs. 1 der Sachverständigenordnung der IHK Chemnitz vom 01.01.2016 für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes erhält, die Zuständigkeit der IHK Chemnitz bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 4 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen. Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36 a Abs. 3 und 4 GewO.

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Die Kammer überprüft die eingereichten Unterlagen und Referenzen je nach Sachlage mit allen zur Verfügung stehenden Ressourcen.
Die Überprüfung der besonderen Sachkunde für die unterschiedlichen Sachgebiete wird überwiegend durch eine zusätzliche schriftliche und/oder mündliche Überprüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachgremien, die mit Fachleuten des entsprechenden Sachgebietes besetzt sind, durchgeführt. Sie sind an die bestehende Verfahrensordnung für diese Fachgremien gebunden.
Vor der Entscheidung hört die IHK Chemnitz den bei ihr gebildeten Sachverständigenausschuss, der zu jedem Antrag eine Stellungnahme abgibt, an. Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Hochschullehrern, Richtern zusammen. Erforderlichenfalls wird der Bewerber zu einem Gespräch vor den Sachverständigenausschuss gebeten.
Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides, auf Wunsch auch in einem Gespräch, bekanntgegeben. Der eingereichte Antrag kann vom Antragsteller jederzeit zurückgenommen werden.

Gebühren und Auslagen

Nach der Gebührenordnung der Kammer beträgt die Grundgebühr für die Erstbestellung 1500,00 €. Sie wird gesondert durch einen Gebührenbescheid angefordert und mit Antragstellung fällig. Dazu kommt die Gebühr der Antragsentscheidung und wenn diese positiv ausfällt, eine Auslage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung. Die ggf. durch die Überprüfung des Antrages, insbesondere durch Einschaltung der Fachgremien, anfallenden besonderen Auslagen in Höhe von bis zu 3000,00 € sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten.
Wichtiger Hinweis:
In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

Sachverständigenordnung

I. Voraussetzunqen für die öffentliche Bestellunq und Vereidiqunq

§ 1 Bestellunqsqrundlaqe

Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß S 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2 Öffentliche Bestellunq

1.) Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind.
2.) Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
3.) Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.
4.) Die öffentliche Bestellung wird auf 5 Jahre befristet. Bei einer erstmaligen Bestellung und in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Zweifeln über die Fortdauer der persönlichen oder fachlichen Eignung des Sachverständigen, kann die Frist von 5 Jahren unterschritten werden.
5.) Die öffentliche Bestellung erfolgt durch schriftlichen Bescheid (Bestellungsbescheid).
6.) Die Tätigkeit des öffentlich bestellten Sachverständigen ist nicht auf den Bezirk der bestellenden Industrie- und Handelskammer beschränkt.

§ 3 Bestellunqsvoraussetzunqen

1.) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Für das beantragte Sachgebiet muss ein Bedarf an Sachverständigenleistungen bestehen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Industrie- und Handelskammer bestimmt.
2.) Voraussetzung für die öffentliche Bestellung des Antragstellers ist, dass
a) er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes der BRD unterhält;
b) er über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt;
c) keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen;
d) er erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit, sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in S 2 Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
e) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
f) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
g) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten Sachverständigen bietet;
h) er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
i) er über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebietes verfügt.
3.) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass
a) sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 lit.g) nicht entgegensteht, und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
b) er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gemäß S 13 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
c) ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

§ 4 Bestellunqsvoraussetzunqen für Anträge nach 36a GewO

1.) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von S 36a Abs. 1 und 2 GewO.
2.) Im Übrigen gelten S 3 Abs. 2 und 3.

II. Verfahren der öffentlichen Bestellunq und Vereidiqunq

§ 5 Zuständiqkeit und Verfahren

1.) Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz ist zuständig, wenn die Niederlassung des Sachverständigen, die den Mittelpunkt seiner Sachverständigentätigkeit im Geltungsbereich des Grundgesetzes bildet, im Kammerbezirk liegt. Die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Chemnitz endet, wenn der Sachverständige die Niederlassung nach Satz 1 nicht mehr im Kammerbezirk unterhält.
2.) Über die öffentliche Bestellung entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung der dafür bestehenden Ausschüsse und Gremien. Zur Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen kann sie Referenzen einholen, sich vom Antragsteller erstattete Gutachten vorlegen lassen, Stellungnahmen fachkundiger Dritter abfragen, die Einschaltung eines Fachgremiums veranlassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.
3.) Der Sachverständige erhält mit der öffentlichen Bestellung neben dem Bestellungsbescheid auch eine Bestellungsurkunde, den Rundstempel, den Ausweis, die Sachverständigenordnung und die dazu ergangenen Richtlinien. Bestellungsurkunde, Rundstempel und Ausweis bleiben Eigentum der Industrie- und Handelskammer.

§ 6 Zuständiqkeit und Verfahren für Anträqe nach 36a GewO

1.) Abweichend von § 5 Abs. 1 besteht für den Antrag eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der noch keine Niederlassung im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält, die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Chemnitz bereits dann, wenn der Sachverständige beabsichtigt, die Niederlassung nach § 5 Abs. 1 S. 1 im Kammerbezirk zu begründen.
2.) Für Verfahren von Antragstellern mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Regelungen in § 36a Abs. 3 und 4 GewO.

§ 7 Vereidiqunq

1.) Der Sachverständige wird in der Weise vereidigt, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer an ihn die Worte richtet: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden", und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe". Der Sachverständige soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch vom Sachverständigen zu unterschreiben ist.
2.) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
3.) Gibt der Sachverständige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen. Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Präsident oder ein Beauftragter der Industrie- und Handelskammer die Worte vorspricht: "Sie bekräftigen im Bewusstsein ihrer Verantwortung, dass Sie die Aufgaben eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werden" und der Sachverständige hierauf die Worte spricht: "Ich bekräftige
4.) Im Falle einer erneuten Bestellung oder einer Änderung oder Erweiterung des Sachgebiets einer bestehenden Bestellung genügt statt der Eidesleistung oder Bekräftigung die Bezugnahme auf den früher geleisteten Eid oder die früher geleistete Bekräftigung.
5.) Die Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist eine allgemeine Vereidigung im Sinne von § 79 Abs. 3 Strafprozessordnung, § 410 Abs. 2 Zivilprozessordnung.

§ 8 Veröffentlichunq

Die Industrie- und Handelskammer veröffentlicht die öffentliche Bestellung und Vereidigung sowie die Kontaktdaten des Sachverständigen auf der Webseite www.svv.ihk.de für den Zeitraum der Bestellung. Eine zusätzliche Veröffentlichung in weiteren Medien ist zulässig. Name, Adresse, Kommunikationsmittel und Sachgebietsbezeichnung des Sachverständigen können durch die Industrie- und Handelskammer oder einen von ihr beauftragten Dritten gespeichert und in Listen oder auf sonstigen Datenträgern veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden.

III. Pflichten des öffentlich bestellten und vereidiqten Sachverständiqen

§ 9 Unabhänqiqe, weisunqsfreie, qewissenhafte und unparteiische Aufqabenerfüllunq

1.) Der Sachverständige darf sich bei der Erbringung seiner Leistungen keiner Einflussnahme aussetzen, die seine Vertrauenswürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gefährdet (Unabhängigkeit).
2.) Der Sachverständige darf keine Verpflichtungen eingehen, die geeignet sind, seine tatsächlichen Feststellungen und Beurteilungen zu verfälschen (Weisungsfreiheit).
3.) Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilungen sind sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen. Er hat in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Mindestanforderungen an Gutachten und sonstigen von den Industrie- und Handelskammern herausgegebenen Richtlinien zu beachten (Gewissenhaftigkeit).
4.) Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung und Erarbeitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten (Unparteilichkeit).
Insbesondere darf der Sachverständige nicht
  • Gutachten in eigener Sache oder für Objekte und Leistungen seines Dienstherren oder Arbeitgebers erstatten.
  • Gegenstände erwerben oder zum Erwerb vermitteln, eine Sanierung oder Regulierung der Objekte durchführen, über die er ein Gutachten erstellt hat, es sei denn, er erhält den entsprechenden Folgeauftrag nach Beendigung des Gutachtenauftrags und seine Glaubwürdigkeit wird durch die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht infrage gestellt.

§ 10 Persönliche Aufqabenerfüllunq und Beschäftiqunq von Hilfskräften

1.) Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen (persönliche Aufgabenerfüllung).
2.) Der Sachverständige darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung seiner Leistung und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann; der Umfang der Tätigkeit der Hilfskraft ist kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
3.) Hilfskraft ist, wer den Sachverständigen bei der Erbringung seiner Leistung nach dessen Weisungen auf dem Sachgebiet unterstützt.

§ 11 Verpflichtunq zur Gutachtenerstattunq

1.) Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
2. Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten und zur Erbringung sonstiger Leistungen i.S.v. § 2 Abs. 2 auch gegenüber anderen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Übernahme eines Auftrags verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Ablehnung des Auftrags ist dem Auftraggeber unverzüglich zu erklären.

§ 12 Form der Gutachtenerstattunq; gemeinschaftliche Leistungen

1.) Soweit der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine andere Form vereinbart hat, erbringt er seine Leistungen in Schriftform oder in elektronischer Form. Erbringt er sie in elektronischer Form, trägt er für eine der Schriftform gleichwertige Fälschungssicherheit Sorge.
2.) Erbringen Sachverständige eine Leistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile verantwortlich ist. Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben oder elektronisch gekennzeichnet werden. § 13 gilt entsprechend.
3.) Übernimmt ein Sachverständiger Leistungen Dritter, muss er darauf hinweisen.

§ 13 Bezeichnung als „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger"

1.) Der Sachverständige hat bei Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 in schriftlicher oder elektronischer Form auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt ist, die Bezeichnung „von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für zu führen und seinen Rundstempel zu verwenden. Gleichzeitig hat er auf die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer Chemnitz hinzuweisen.
2.) Unter die in Absatz 1 genannten Leistungen soll der Sachverständige nur seine Unterschrift und seinen Rundstempel setzen. Im Fall der elektronischen Übermittlung ist die qualifizierte elektronische Signatur oder ein funktionsäquivalentes Verfahren zu verwenden.
3.) Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten darf der Sachverständige nicht in wettbewerbswidriger Weise auf seine öffentliche Bestellung hinweisen oder hinweisen lassen.

§ 14 Aufzeichnunqs- und Aufbewahrunqspflichten

1.) Der Sachverständige hat über jede von ihm angeforderte Leistung Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein:
a) der Name des Auftraggebers,
b) der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist,
c) der Gegenstand des Auftrags und
d) der Tag, an dem die Leistung erbracht oder die Gründe, aus denen sie nicht erbracht worden ist.
2.) Der Sachverständige ist verpflichtet,
a) die Aufzeichnungen nach Abs. 1,

b) ein vollständiges Exemplar des Gutachtens oder eines entsprechenden Ergebnisnachweises einer sonstigen Leistung nach § 2 Abs. 2 und

c) die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,

mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind.
3.) Werden die Dokumente gemäß Abs. 2 auf Datenträgern gespeichert, muss der Sachverständige sicherstellen, dass die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Er muss weiterhin sicherstellen, dass die Daten sämtlicher Unterlagen nach Abs. 2 nicht nachträglich geändert werden können.

§ 15 Haftungsausschluss; Haftpflichtversicherung

1.) Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder beschränken.
2.) Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit der Bestellung aufrecht erhalten. Er soll sie in regelmäßigen Abständen auf Angemessenheit überprüfen.

§ 16 Schweiqepflicht

1.) Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
2.) Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten.
3.) Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20.
4.) Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

§ 17 Fortbildunqspflicht und Erfahrunqsaustausch

Der Sachverständige hat sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang fortzubilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Er hat der IHK regelmäßig geeignete Nachweise darüber vorzulegen.

§ 18 Werbunq

Die Werbung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen muss seiner besonderen Stellung und Verantwortung gerecht werden.

§ 19 Anzeigepflichten

Der Sachverständige hat der Industrie- und Handelskammer unverzüglich anzuzeigen:
a) die Änderung seiner nach § 5 Abs. 1 S. 1 die örtliche Zuständigkeit begründenden Niederlassung und die Änderung seines Wohnsitzes;
b) die Errichtung und tatsächliche Inbetriebnahme oder Schließung einer Niederlassung;
c) die Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis;
d) die voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung an oder Einschränkung bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger, insbesondere auch aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit;
e) den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels;
f) die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 c Zivilprozessordnung und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802 g Zivilprozessordnung;
g) die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Vorstand, Geschäftsführer oder Gesellschafter er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse;
h) den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens in Strafverfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der persönlichen Eignung oder besonderen Sachkunde des Sachverständigen hervorzurufen;
i) die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 oder den Eintritt in einen solchen Zusammenschluss.

§ 20 Auskunftspflichten, Überlassunq von Unterlaqen

1.) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit und der Einhaltung seiner Pflichten sowie zur Prüfung seiner Eignung erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu erteilen und angeforderte Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner Angehörigen (§ 52 Strafprozessordnung) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2.) Der Sachverständige hat auf Verlangen der Industrie- und Handelskammer die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) in deren Räumen vorzulegen und angemessene Zeit zu überlassen.

§ 21 Zusammenschlüsse

Der Sachverständige darf sich zur Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit mit anderen Personen in jeder Rechtsform zusammenschließen. Dabei hat er darauf zu achten, dass seine Glaubwürdigkeit, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser Sachverständigenordnung gewährleistet sind.

IV. Erlöschen der öffentlichen Bestellunq

§ 22 Erlöschen der öffentlichen Bestellunq

1.) Die öffentliche Bestellung erlischt, wenn
a) der Sachverständige gegenüber der Industrie- und Handelskammer erklärt, dass er nicht mehr als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger tätig sein will;
b) der Sachverständige keine Niederlassung mehr im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält;
c) die Zeit, für die der Sachverständige öffentlich bestellt ist, abläuft;
d) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche Bestellung zurücknimmt oder widerruft.
2.) Die Industrie- und Handelskammer löscht Namen und Kontaktdaten des Sachverständigen von der Webseite www.svv.ihk.de und ggf. von weiteren elektronischen Medien, sobald die öffentliche Bestellung erloschen ist.

§ 23 Rücknahme; Widerruf

Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestellung richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Freistaates Sachsen.

§ 24 Rückqabepflicht von Bestellunqsurkunde, Ausweis und Rundstempel

Der Sachverständige hat nach Erlöschen der öffentlichen Bestellung der Industrie- und Handelskammer Bestellungsurkunde, Ausweis und Rundstempel zurückzugeben.

V. Vorschriften über die öffentliche Bestellunq und Vereidiqunq sonstiger Personen

§ 25 Entsprechende Anwendunq

Diese Vorschriften sind entsprechend auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen anzuwenden, die auf den Gebieten der Wirtschaft
a) bestimmte Tatsachen in Bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
b) die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften erlassen worden sind.

§ 26 Gleichstellunq

Die Bezeichnung von Personen und Funktionen dieser Satzung gelten gleichermaßen für Frauen und Männer. Frauen können Funktionsbezeichnungen dieser Satzung auch in weiblicher Form führen.

§ 27 Inkrafttreten und Überleitunqsvorschrift

Diese Sachverständigenordnung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Die Sachverständigenordnung vom 01.01.2016 tritt damit außer Kraft.

Gesetzlicher Hintergrund

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.
Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.
Mit der am 01. Februar 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) (Stand vom 20.07.2019) hat der Freistaat Sachsen die Überprüfung und die öffentliche Bekanntgabe solcher Sachverständiger als hoheitliche Aufgabe auf die Industrie- und Handelskammern übertragen.
Die Überprüfung von Sachverständigen nach der o. g. Verordnung erfolgt auf Antrag für eines oder für mehrere der folgenden Sachgebiete:
  • Flächenhafte und Standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  • Sanierung,
  • Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger

Das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird durch einen schriftlichen Antrag (Antragsformular) eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Sachgebiete der Antrag gestellt werden soll. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute inkl. 1 Passbild
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (gemäß Gültigkeitsdatum).
  • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien fachlicher Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber).
  • Mindestens drei, maximal sieben zeitnah und selbst erstellte Gutachten, die die erforderliche Sachkunde deutlich machen und das beantragte Sachgebiet abdecken (siehe Sächs. Sachverständigenverordnung).
  • Gutachtenjournal der letzten 2 Jahre
  • Weiterbildungsnachweise der letzten 2 Jahre
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, anderenfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte Bekanntgabe zurückgenommen/ widerrufen werden.

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Die Kammer überprüft die eingereichten Unterlagen zunächst hinsichtlich Formerfordernisse und Vollständigkeit und legt diese dann dem Sachverständigenausschuss der IHK Chemnitz zur Beratung vor.
Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus unterschiedlichen öffentlich bestellten Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zusammen.
Im Ergebnis der Beratung gibt der Sachverständigenausschuss der IHK Chemnitz eine Stellungnahme zu jedem Antrag sowie eine Empfehlung für den Fortgang des Verfahrens ab (z. B. Überprüfung durch das Fachgremium, Rückstellung oder Ablehnung des Antrages).


Die Überprüfung der Sachkunde durch das Fachgremium Bodenschutz und Altlasten

Um festzustellen, ob die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und erfüllt werden, bedient sich die Kammer des gemeinsamen Fachgremiums Bodenschutz und Altlasten der sächsischen IHKs. Das Fachgremium besteht aus berufenen Fachleuten, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und Leistungen und ihrer Erfahrung geeignet und befähigt sind, die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG zu überprüfen.
Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung der vom Antragssteller vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. In Sachsen kann diese Überprüfung derzeit bei der IHK Dresden stattfinden.

Entscheidung

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Der Antrag kann vom Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.

Anerkennung der Überprüfung aus anderen Bundesländern

Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in Sachsen auch Sachverständige angesehen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren materiellen Anforderungen überprüft wurden. Eine erneute Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Berücksichtigung der öffentlichen Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung:
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gilt in der Regel als erbracht, wenn der Antragssteller auf den beantragten Sachgebieten bereits nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist und geeignete Fortbildungen in den letzten zwei Jahren nachweisen kann. Hierüber entscheidet die Kammer nach den Umständen des Einzelfalls.

Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen

Für das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG entstehen Gebühren. Die jeweilige Höhe entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Chemnitz unter www.chemnitz.ihk24.de:
Die Gebühren werden gesondert durch einen Gebührenbescheid erhoben. Ferner hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die der Kammer im Rahmen der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde durch die Einschaltung des Fachgremiums „Bodenschutz und Altlasten“ entstehen. Die Kammer behält sich vor, hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
Hinweis
In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der Feststellung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG steht Ihnen die zuständige Mitarbeiterin im Sachverständigenwesen der IHK gern zur Verfügung.
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen auf jedem Fall, sich mit uns in Verbindung zu setzen.
Der Arbeitskreis Sachverständigenwesen hat in den letzten Jahren zahlreiche Bestellungsvoraussetzungen überarbeitet. Dies ist ein dynamischer Prozess und geht nicht immer so schnell voran, wie Sie und wir es uns wünschen. Dennoch können wir in diesem Jahr auf zahlreiche neue und überarbeitete Bestellungsvoraussetzungen blicken.
Damit diese Neufassungen nachvollziehbar und nutzbar sind, wurden im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis die Bestellungsvoraussetzungen aufgelistet und die Zahl wächst ständig weiter. Sollten dort Bestellungsvoraussetzungen fehlen, dann heißt das für Sie, dass es für dieses Sachgebiet entweder keine Bestellungsvoraussetzungen gibt, die Bestellungsvoraussetzungen außer Kraft gesetzt wurden oder sich derzeit im Überarbeitungsprozess befinden.
Folgende Bestellungsvoraussetzungen wurden aktuell durch den Arbeitskreis überarbeitet, neu erstellt oder außer Kraft gesetzt:
7250 Straßenbau
2900 Fenster, Türen, Tore und vorgehängte Fassaden
0350 Arbeitsschutz im Hoch- und Tiefbau - diese Bestellungsvoraussetzungen sind ab sofort „außer Kraft“ gesetzt.
7510 Telekommunikation im Bereich Verbindungspreisberechnung
1800 Briefmarken
6400 Schiffseichaufnehmer
5956 „Technische Dokumentation“ (ehemals 5955 C)
1350 Unternehmensbewertung
6950 Sprengtechnik
7970 oberflächennahe Geothermie
5955 Qualitätssicherung in der Bauwirtschaft
Bestellungsvoraussetzungen des Verbands der Landwirtschaftskammern e.V.:
0175 Ackerbau und Grünlandwirtschaft
0176 Beregnung
0177 Bodenkunde I Bodenschutz
0178 Saatgut I Pflanzgut
0179 Landwirtschaftliche Sonderkulturen
0180 Pflanzenschutz
1410 Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken – Landwirtschaft
3200 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Fischereibetrieben
3201 Fischerei Spezialgebiete
3310 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Forstbetrieben
3311 Bestands- und Bodenbewertung
3312 Forsteinrichtung
3313 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Nebenbetrieben der Forstwirtschaft
3314 Forstschutz und Schädlingsbekämpfung, Waldschäden
3315 Forstbaumschulen
3316 Forsttechnik (Maschinen und Wegebau)
3317 Jagdwesen
3560 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Gartenbaubetrieben
3561 Haus- und Kleingärten
3610 Obstbau
3611 Gemüsebau
3612 Zierpflanzenbau
3613 Baumschulen
3614 Friedhofsgärtnerei
3615 Pilzanbau
3616 Ökologisch wirtschaftende Gartenbaubetriebe
3600 Garten- und Landschaftsbau, Sportplatzbau
3617 Vermarktung gartenbaulicher Erzeugnisse
3620 Pflanzenschutz
3621 Düngung und Düngemittel
3622 Erden und Substrate
3625 Technik und Gebäude im Gartenbau
4070 Hauswirtschaft
5111 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in landwirtschaftlichen Betrieben
5112 Bewertung von Aufwuchs- und Aufwuchsschäden
5113 Bewertung von lebendem und totem Inventar
5114 Wasserwirtschaft und Meliorationen
5115 Ökologisch wirtschaftende landwirtschaftliche Betriebe
5116 Bewertungs- und Entschädigungsfragen in Nebenbetrieben – Ökonomie von Biogasanlagen
5117 Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
5140 Technik in der Landwirtschaft Technik der Außenwirtschaft Technik der Innenwirtschaft
5141 Technik in der Landwirtschaft Biogasanlagen
5145 Schadensfeststellung und Bewertung von Gebäuden
7460 Tierzucht und Tierhaltung (Zucht, Haltung, Bewertung)
7505 Emissionen und Immissionen (Abwässer, Staub, Geruch, Lärm, Umweltverträglichkeit u. a.)
7506 Naturschutz und Landschaftspflege
7507 Gewässerschutz
8300 Weinbau

- gemäß Art. 13, 14 DSGVO -

Der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hat für die IHK Chemnitz einen hohen Stellenwert. Die IHK Chemnitz, Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz, Telefon: 0371-6900-0, E-Mail: chemnitz@chemnitz.ihk.de, ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts.
Sollten Sie Fragen, Hinweise oder Beschwerden zur Datenverarbeitung durch die IHK Chemnitz haben, so können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der IHK Chemnitz, Straße der Nationen 25, 09111 Chemnitz, Telefon: 0371-6900-0, E-Mail: datenschutz@chemnitz.ihk.de wenden.

Zwecke, Kategorien von Daten der Direkterhebung und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Die Datenschutzhinweise erfolgen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger, auf erneute Bestellung bzw. auf Feststellung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG. Dies schließt den Fall eines erfolgreichen Antrages, einer anschließenden Benennung bzw. Bekanntgabe sowie die Veröffentlichung Ihrer Kontaktdaten im Internet und im Mitgliedermagazin der IHK Chemnitz ein. Im Rahmen der Antragstellung erhalten wird:
  • Persönliche Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, ggf. Titel
  • Kontaktdaten: Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, ggf. Faxnummer
  • Angaben zum Bildungsabschluss/ Lebenslauf
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Sie haben bei der IHK Chemnitz einen Antrag auf Bestellung bzw. Bekanntgabe als Sachverständiger gestellt. Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden verarbeitet, um Ihren Antrag bearbeiten und im Falle einer öffentlichen Bestellung bzw. Bekanntgabe unsere gesetzliche Aufsichtspflicht Ihnen gegenüber erfüllen zu können. Teile Ihrer Daten (z. B. Name, Vorname, Kontaktdaten) sollen außerdem im Falle einer öffentlichen Bestellung bzw. Bekanntgabe im Internet auf der Webseite und im Mitgliedermagazin der IHK Chemnitz, im Sächsischen Sachverständigenverzeichnis sowie unter www.svv.ihk.de veröffentlicht werden. Außerdem soll die IHK Chemnitz Ihre Kontaktdaten an anfragende Stellen, wie Gerichte, Behörden, Unternehmen sowie Privatpersonen zum Zwecke der Erstellung von Gutachten übermitteln können.
Ihre Daten werden nach den folgenden Rechtsgrundlagen verarbeitet:
  • a) Durchführung der Antragsprüfung und ggf. spätere Aufsicht:
    Art. 6 (1) c) DSGVO (rechtliche Verpflichtung) i.V.m. § 36 GewO; §§ 3, 5 (2), 19, 20 SVO der IHK Chemnitz bzw. § 18 BBodSchG
  • b) Bekanntmachung und Erlöschen der öffentlichen Bestellung im Mitgliedermagazin der IHK Chemnitz „Wirtschaft Südwestsachsen“ sowie Weitergabe zur Veröffentlichung im Sächsischen Sachverständigenverzeichnis:
    Art. 6 (1) c) DSGVO (rechtliche Verpflichtung) i.V.m. § 36 GewO; §§ 8, 22 (2) SVO der IHK Chemnitz bzw. § 18 BBodSchG
  • c) Veröffentlichung der Kontaktdaten im Internet:
    Art. 6 (1) a) DSGVO (Einwilligung)
  • d) Benennung der Kontaktdaten an potentielle Auftraggeber auf Anfrage (Gerichte, Behörden, Unternehmen sowie Privatpersonen):
    Art. 6 (1) f) DSGVO (berechtigtes Interesse)

Datenübermittlung an Dritte - Kategorien vom Empfängern

  • Daten nach Rechtsgrundlage a) Antragsprüfung und ggf. Aufsicht:
    • Mitarbeiter der Abteilung Recht/Steuern der IHK Chemnitz
    • Auftragsdatenverarbeiter der IHK Chemnitz
    • Sachverständigenausschüsse und Fachgremien zur Überprüfung der besonderen Sachkunde im Sinne von Art. 6 (1) c) DSGVO i.V.m. § 36 GewO, § 5 (2) SVO der IHK Chemnitz bzw. § 18 BBodSchG
  • Daten nach Rechtsgrundlage b) Bekanntmachung im Mitgliedermagazin der IHK Chemnitz und Weitergabe an das Sächsische Sachverständigenverzeichnis:
    • alle Abonnenten der Kammerzeitschrift „Wirtschaft Südwestsachsen“
    • Besitzer des Sächsischen Sachverständigenverzeichnisses
  • Daten nach Rechtsgrundlage c) Veröffentlichung der Kontaktdaten im Internet: Allgemeinheit mit Zugang zum Internet
  • Daten nach Rechtsgrundlage d) Benennung:
    • Auf Anfrage: Gerichte, Behörden, Unternehmen, Privatpersonen

Datenübermittlung in Drittländer

Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer findet grundsätzlich nicht statt. Eine zulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist keine Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland in diesem Sinne.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Im Falle einer erfolglosen Antragstellung werden Ihre Daten spätestens zwei Jahre nach Erhebung gelöscht. Bei einer erfolgten Sachverständigenbestellung erfolgt die Löschung spätestens 30 Jahre zum Jahresende nach Ende der letztmaligen Bestellung bzw. Kenntnis vom Versterben des Sachverständigen, je nachdem, was zuerst eintritt.

Betroffenenrechte

Sie haben ein Recht auf Auskunft über Ihre bei der IHK Chemnitz verarbeiteten personenbezogenen Daten, ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit. Der Umfang der Rechte auf Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung ist davon abhängig, ob eine rechtliche Verpflichtung der IHK Chemnitz besteht, welche die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten erforderlich macht. Weiterhin steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer für den Datenschutz zuständige Aufsichtsbehörde zu.
Eine im Sinne von Rechtsgrundlage c) erteilte Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.

Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 6 (1) c) DSGVO i.V.m. § 36 GewO und der SVO der IHK Chemnitz bzw. § 18 BBodSchG.
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann die IHK Chemnitz Ihren Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht bearbeiten und würde ihn nach fruchtloser Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Daten ablehnen. Im Falle einer bereits erfolgten öffentlichen Bestellung könnte die IHK Chemnitz diese bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Mitteilungs- und Anzeigepflichten im Sinne von §§ 19 und 20 SVO der IHK Chemnitz gem. 23 SVO widerrufen.

Datenerhebungen über Dritte - Datenquellen - und Kategorien der von diesen Dritten erhobenen Daten

Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung (§ 36 GewO) benötigen wir einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie aus dem Gewerbezentralregister. Diese werden uns gegenüber direkt auf Basis Ihrer entsprechenden Anträge erteilt. Aus den Auszügen erhalten wir Informationen insbesondere zu von Ihnen eventuell begangenen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.