Sachverständigenbestellung
Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 und § 36a Gewerbeordnung soll erreicht werden, den Gerichten, den Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht.