Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz

Gesetzlicher Hintergrund

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor.
So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.
Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.
Mit der am 01. Februar 2003 in Kraft getretenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) (Stand vom 20.07.2019) hat der Freistaat Sachsen die Überprüfung und die öffentliche Bekanntgabe solcher Sachverständiger als hoheitliche Aufgabe auf die Industrie- und Handelskammern übertragen.
Die Überprüfung von Sachverständigen nach der o. g. Verordnung erfolgt auf Antrag für eines oder für mehrere der folgenden Sachgebiete:
  • Flächenhafte und Standortbezogene Erfassung/Historische Erkundung,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze,
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch,
  • Sanierung,
  • Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger

Das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird durch einen schriftlichen Antrag (Antragsformular) eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche Sachgebiete der Antrag gestellt werden soll. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute inkl. 1 Passbild
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes im Original (gemäß Gültigkeitsdatum).
  • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien fachlicher Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber).
  • Mindestens drei, maximal sieben zeitnah und selbst erstellte Gutachten, die die erforderliche Sachkunde deutlich machen und das beantragte Sachgebiet abdecken (siehe Sächs. Sachverständigenverordnung).
  • Gutachtenjournal der letzten 2 Jahre
  • Weiterbildungsnachweise der letzten 2 Jahre
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, anderenfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte Bekanntgabe zurückgenommen/ widerrufen werden.
 

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung
 

Die Kammer überprüft die eingereichten Unterlagen zunächst hinsichtlich Formerfordernisse und Vollständigkeit und legt diese dann dem Sachverständigenausschuss der IHK Chemnitz zur Beratung vor.
Der Sachverständigenausschuss wird von der Vollversammlung der Kammer jeweils für die Dauer der Wahlperiode berufen und setzt sich aus unterschiedlichen öffentlich bestellten Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen zusammen.
Im Ergebnis der Beratung gibt der Sachverständigenausschuss der IHK Chemnitz eine Stellungnahme zu jedem Antrag sowie eine Empfehlung für den Fortgang des Verfahrens ab (z. B. Überprüfung durch das Fachgremium, Rückstellung oder Ablehnung des Antrages).


Die Überprüfung der Sachkunde durch das Fachgremium Bodenschutz und Altlasten
 

Um festzustellen, ob die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und erfüllt werden, bedient sich die Kammer des gemeinsamen Fachgremiums Bodenschutz und Altlasten der sächsischen IHKs. Das Fachgremium besteht aus berufenen Fachleuten, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und Leistungen und ihrer Erfahrung geeignet und befähigt sind, die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG zu überprüfen.
Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung der vom Antragssteller vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. In Sachsen kann diese Überprüfung derzeit bei der IHK Dresden stattfinden.
 

Entscheidung
 

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Der Antrag kann vom Bewerber jederzeit zurückgenommen werden.
 

Anerkennung der Überprüfung aus anderen Bundesländern
 

Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in Sachsen auch Sachverständige angesehen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren materiellen Anforderungen überprüft wurden. Eine erneute Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Berücksichtigung der öffentlichen Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung:
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gilt in der Regel als erbracht, wenn der Antragssteller auf den beantragten Sachgebieten bereits nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist und geeignete Fortbildungen in den letzten zwei Jahren nachweisen kann. Hierüber entscheidet die Kammer nach den Umständen des Einzelfalls.

Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen

Für das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG entstehen Gebühren. Die jeweilige Höhe entnehmen Sie bitte dem aktuellen Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer Chemnitz unter www.chemnitz.ihk24.de:
Die Gebühren werden gesondert durch einen Gebührenbescheid erhoben. Ferner hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die der Kammer im Rahmen der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde durch die Einschaltung des Fachgremiums „Bodenschutz und Altlasten“ entstehen. Die Kammer behält sich vor, hierfür einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
 
Hinweis
In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der Feststellung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG steht Ihnen die zuständige Mitarbeiterin im Sachverständigenwesen der IHK gern zur Verfügung.
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen auf jedem Fall, sich mit uns in Verbindung zu setzen.