Rechtliche Aspekte zur Protestaktion

Um über mögliche rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Protestaktion der Bauern in dieser Wochezu informieren, haben wir die wichtigsten Aspekte übersichtlich zusammengestellt.
Diese Informationen sollen einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen der genannten Protestaktion geben. Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Arbeitsrecht

  • Es besteht kein Anspruch auf Homeoffice, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt ist.
  • Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Lohnzahlungspflicht, wenn er aufgrund von Blockaden, Stau etc. nicht oder verspätet zur Arbeit kommt. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer.
  • Der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränken oder schließen muss.
    • Ansprechpartner:
      Dr. Ulf Spanke, 0371-6900-1122

Kurzarbeit

  • Das Kurzarbeitergeld kann bei der Bundesagentur für Arbeit mit Erfolg erst beantragt werden, wenn mindestens ein Drittel der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen unvermeidbaren Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent im Betrieb oder in der betroffenen Betriebsabteilung im jeweiligen Kalendermonat haben. Dass ein Mitgliedsunternehmen durch Blockaden gänzlich nicht erreichbar ist, erscheint als unwahrscheinlich, da es in Sachsen aktuell nur Blockaden an einigen Autobahnauffahrten gibt. Die vollständige Blockade einzelner Unternehmen ist kein erklärtes Ziel der Bauernproteste im Rahmen der Aktionswoche. Diese sind nicht gegen einzelne Unternehmen gerichtet. Es dürfte eher so sein, dass eine Erreichbarkeit über Umwege und mit Zeitverzug gegeben ist. Momentan ist also nur das beim Arbeitnehmer liegende Wegerisiko betroffen.
  • Überstunden- und Arbeitszeitkonten müssten vor einer Beantragung von Kurzarbeitergeld zunächst abgebaut werden. Soweit dies im Rahmen der tariflichen/betrieblichen Vereinbarungen zulässig ist, müssen Minusstunden eingebracht werden.
  • Weiterhin sind alle möglichen wirtschaftlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel: Arbeiten in einem anderen Betriebsteil, Arbeitszeitverlagerung, Home-Office usw.). 
    • Ansprechpartner:
      Marcel Kühn, 0371-6900-1350

Schadensersatz

  • Der Lieferant kann Waren / Material nicht ausliefern: Hier gilt grundsätzlich: „Ultra posse nemo obligatur“, niemand muss Unmögliches leisten. Im konkreten Fall muss jedoch immer genau geprüft werden, ob ein Ereignis wirklich höhere Gewalt darstellt. Es ist damit die Pflicht des Schuldners darzulegen, dass er aufgrund eines Streiks nicht in der Lage war seine Leistungspflicht zu erfüllen. Dies wird erst dann gelingt, wenn beispielsweise ein Transport der Waren auch auf alternativen Routen oder einem früheren bzw. anderem Zeitpunkt nicht möglich war. Dies gilt prinzipiell auch, wenn es sich um ein relatives oder absolutes Fixgeschäft, beispielsweise einer Lieferung „just in time“ handelt.

    Sind diese Voraussetzungen gegeben, so ist dem Schuldner keine Fahrlässigkeit anzulasten, mithin fehlt ein Verschulden. Damit scheitert ein Ersatzanspruch bereits dem Grunde nach aus. Wurde hingegen eine vertragliche Garantie abgegeben, so bedarf es keines Verschuldens.
    • Ansprechpartner:
      Julian Kohl, 0371-6900-1120