Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Der Bundestag hat am 26.06.2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland mit einer Ergänzung durch den Finanzausschuss verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 11.07.2025 vorgesehen.
Überblick:
Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei sog. Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge
Die Bruttolistenpreisgrenze soll für betriebliche Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden, auf 100.000 EUR angehoben werden.
Bislang liegt die Grenze bei 70.000 EUR, damit die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs im Fall der 1 %-Methode bzw. eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten oder vergleichbaren Aufwendungen im Fall der sog. Fahrtenbuchmethode nur zu einem Viertel vorgenommen werden darf.
Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (sog. Investitions-Booster)
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen die AfA in fallenden Jahresbeträgen zugrunde gelegt werden. Diese degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 oder nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist die Anwendung von § 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des sog. Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 weiterhin zulässig.
Die degressive AfA darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2023 angeschafft wurden, höchstens das Zweieinhalbfache bzw. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % bzw. 20 % nicht übersteigen.
Praxishinweis:
Die zeitlich gestückelte Anwendung der degressiven AfA vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2022 sowie vom 01.04.2024 bis zum 31.12.2024 und zukünftig wieder ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 mit dann noch unterschiedlichen Voraussetzungen und Abschreibungsläufen erfordert in der Praxis eine genaueste Dokumentation.
Für im Jahr 2025 vorgesehene Investitionen sollte die tatsächliche Verabschiedung des Gesetzes abgewartet werden, um vom höheren Abschreibungssatz profitieren zu können. Die Abschreibung für ab dem 01.07.2025 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter ist monatsgenau vorzunehmen. Im Jahr 2025 wird die maximal mögliche Abschreibungshöhe daher nicht 30 %, sondern nur 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen können.
Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge
Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden und für die keine anderweitigen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, können abweichend von der linearen oder degressiven AfA die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:
- im Jahr der Anschaffung 75 %,
- im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,
- im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5 %,
- im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und
- im fünften darauf folgenden Jahr 2 %.
Absenkung des sog. Thesaurierungssteuersatzes
Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne gem. § 34a EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen vorbehaltlich ggf. in Anspruch genommener Steuerbegünstigungen ganz oder teilweise mit einem besonderen Steuersatz zu berechnen.
Dieser beträgt bisher und für Veranlagungszeiträume bis 2027 28,25 % und soll auf
- 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,
- 26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und
- 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032
abgesenkt werden.
Mit der stufenweisen Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes wird an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten.
Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes
Der Körperschaftsteuersatz soll ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise gesenkt werden und beträgt für
- Veranlagungszeiträume bis 2027 15 %,
- den Veranlagungszeitraum 2028 14 %,
- den Veranlagungszeitraum 2029 13 %,
- den Veranlagungszeitraum 2030 12 %,
- den Veranlagungszeitraum 2031 11 % und
- Veranlagungszeiträume ab 2032 10 %
des zu versteuernden Einkommens.
Die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung erfolgt damit korrespondierend zur Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes und schließt zeitlich an die bis zum Jahr 2027 temporär begrenzte degressive AfA an.
Die Gesetzesbegründung weist bereits jetzt auf durch die Körperschaftsteuer-Tarifsenkung nötige Anpassungen weiterer gesetzlicher Regelungen hin, die in späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden sollen, wie z.B. Anpassungen im Kapitalertragsteuerverfahren und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen.
Ausweitung der Forschungszulage
Zu den im Rahmen der Forschungszulage förderfähigen Aufwendungen gehört ab dem 01.01.2026 auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31.12.2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten sollen pauschal 20 % der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen betragen. Nach der Gesetzesbegründung ist ein individueller Kostenansatz nicht möglich. Die gewählte pauschalisierte Systematik führt dazu, dass diese Kosten nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen, wodurch das Verfahren nicht weiter verkompliziert und zusätzliche Bürokratie vermieden wird. Ferner steigt der förderfähige Wert der geleisteten Arbeitsstunden für die Eigenleistungen je nachgewiesener Arbeitsstunde von 70 EUR auf 100 EUR
Stellungnahme der IHK-Organisation und weiterer Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft
Die DIHK hatte am 19. Juni 2025 zusammen mit den anderen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft eine Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Vorfeld der Expertenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Juni 2025 abgegeben.
Darin werden die Maßnahmen des Gesetzentwurfs positiv bewertet, da diese geeignet sind, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland zu verbessern.