Steuerfortentwicklungsgesetz 2025

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) wurden zum 1. Januar 2025 u.a. folgende einkommensteuerliche Entlastungen umgesetzt:
  • Erhöhung des Grundfreibetrags
    Der Grundfreibetrag wird im Jahr 2025 auf 12.096 EUR und im Jahr 2026 auf 12.348 EUR angehoben.
  • Anpassung der Einkommensteuertarife („kalte Progression“)
    Zur Vermeidung von Steuermehrbelastungen aufgrund der Inflation werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für das Jahr 2025 um 2,6% und für 2026 um 2 % verschoben. Ausgenommen davon ist die sog. „Reichensteuer“ von 45% ab einem jährlichen Einkommen von 277.826 EUR.
  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
    Die Freigrenzen für die Zahlung des Solidaritätszuschlags auf die Einkommensteuer werden für das Jahr 2025 auf 39.900 EUR Einkommensteuer und das Jahr 2026 auf 40.700 EUR Einkommensteuer angehoben.
  • Sonstige
    Darüber hinaus werden das Kindergeld auf 255 EUR pro Kind und Monat und der steuerliche Kinderfreibetrag, einschließlich des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung auf 9.600 EUR angehoben.