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Lieferketten, CBAM, EUDR & Co.

Die EU und Deutschland haben in den vergangenen Jahren diverse Verordnungen die globalen Lieferketten betreffend erlassen. Sie sollen einen Beitrag zur Klimaneutralität des Kontinents und zum Schutz der weltweiten Menschenrechte leisten.
Dazu gehören die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) mit ihrem deutschen Pendant Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) sowie CBAM, der Carbon Border Adjustment Mechanism.
All diese Verordnungen haben Einfluss auf die Gestaltung der unternehmerischen Lieferketten und ziehen zahlreiche Sorgfalts- und Meldepflichten nach sich. Unternehmen müssen daher frühzeitig prüfen, inwiefern sie von den Verordnungen betroffen sind, gegebenenfalls Beschaffungsalternativen abwägen sowie ein geeignetes Dokumentationssystem aufbauen.
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Die EU-Lieferkettenrichtline CSDDD soll für die EU-weite Einhaltung von Menschenrechten, Sozial- und Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette eines Produkts vom Rohstoff bis zur fertigen Ware sorgen.

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Das CO2-Grenzausgleichssystem der EU soll sicherstellen, dass bestimmte Waren bei der Einfuhr in die EU denselben CO2-Kosten unterliegen wie in der EU hergestellte Waren. Ab dem 1. Januar 2026 können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder betroffene Waren importieren. Die Meldeschwelle liegt bei 50 Tonnen/Jahr.

Weltkugel mit angedeuteter Kette und Icons © sh99 - stock.adobe.com

Im Juni 2023 trat die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft. Sie soll Entwaldung und Waldschädigung entgegenwirken. Nach mehreren Verschiebungen beginnt die Anwendung der Regelungen am 30. Dezember 2026.

Marie Reuter
Referentin Regionalentwicklung / Weiterbildung
Region Erzgebirge
Silke Brunn
Sachgebietsverantwortliche Außenwirtschaft / Bescheinigung
Region Mittelsachsen
Sachgebietsverantwortliche Zoll- und Außenwirtschaftsrecht / Bescheinigungen