Türkei: Besonderheiten beim Export

Warenverkehrsbescheinigung A.TR

Seit 1996 besteht eine Zollunion zwischen der EU und der Türkei für industrielle Waren. Das bedeutet, dass diese Waren zollfrei in das jeweils andere Abkommensland/-gebiet geliefert werden können. Voraussetzung dafür ist lediglich eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR, die bescheinigt, dass sich die Waren im Versandland im Freien Verkehr befinden. Es handelt sich um eine sogenannte Freiverkehrspräferenz.
Eine Ausfüllhilfe für die A.TR ist im Downloadbereich zu finden.
Für Postsendungen, die direkt mit Deutscher Post in die Türkei geschickt werden, wird keine A.TR benötigt. Die Deutsche Post bringt lediglich einen gelben Hinweiskleber an der Sendung an.

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 – für Agrar- und EGKS-Waren

Eine Sonderregelung gibt es für Waren aus dem Bereich EGKS (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl) sowie für Agrarerzeugnisse. Für diese ist die Warenverkehrsbescheinigung A.TR nicht anwendbar. Sofern die betreffenden Produkte ihren präferenziellen Ursprung in der EU haben, kann eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung abgegeben werden. Eine Erklärung auf der Rechnung ist nur bis 6000 EUR Warenwert möglich oder mit einer Zollbewilligung Ermächtigter Ausführer ohne Wertgrenze.
Die betroffenen Waren entsprechend des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik sind:
  • EGKS: ex Kapitel 26, 27,72 und 73
  • Agrarwaren: ex Kapitel 1-24, 35, 45 und 53
Hinweis: Wurden im Endprodukt Vormaterialien aus den Ländern der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone) eingesetzt, kann eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden.

Lieferantenerklärung Türkei

Da die Warenverkehrsbescheinigung A.TR lediglich die Freiverkehrseigenschaft bescheinigt, jedoch nicht den präferenziellen Ursprung einer Ware, kann dieser mit einer speziellen Lieferantenerklärung nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei nachgewiesen werden. Der Wortlaut befindet sich in den Anhängen V und VI ab Seite 37 des Beschlusses. Vorlagen sind ebenfalls im Downloadbereich abrufbar.
Die Lieferantenerklärung Türkei kann entsprechend als Vornachweis für die Ausstellung von EU-Lieferantenerklärungen oder Warenverkehrsbescheinigungen in der Pan-Euro-Med-Zone verwendet werden.

Ursprungszeugnis

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen beim Import in die Türkei wird in der Regel für jede Lieferung ein Ursprungszeugnis für den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs verlangt.

Exporter Registry Form – für Textilexporteure

Unternehmen, die Textilien, aber auch bestimmte Möbel und Lederwaren in die Türkei exportieren, müssen sich elektronisch in der Türkei auf dem Webportal Ithalat Ebirlik registrieren. Die betroffenen Warengruppen wurden im türkischen Amtsblatt am 25.12.2020 veröffentlicht.
Für die Nutzung der Webseite steht ein englischsprachiges Handbuch zur Verfügung.
Zusätzlich ist beim ersten Import in die Türkei die Exporter Registry Form auszufüllen. Die Vorlage dafür ist im Downloadbereich zu finden. Das Dokument kann ebenfalls auf dem genannten Webportal ausgefüllt und ausgedruckt werden.
Die Exporter Registry Form ist von der zuständigen IHK zu bestätigen und vom türkischen Konsulat beglaubigen zu lassen. In der Regel ist sie ein Jahr gültig (vgl. Handbuch Punkt 7).

Informative Links