Ursprungszeugnis - Nichtpräferenzieller Ursprung
Was bedeutet nichtpräferenzieller Ursprung?
Den nichtpräferenziellen oder handelspolitischen Ursprung erwirbt eine Ware in dem Land, in dem sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist oder - bei Anwendung arbeitsteiliger Prozesse in mehreren Ländern - in dem Land, in dem sie die letzte, wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen erhält, die zu einem neuen Erzeugnis oder einer bedeutenden Herstellungsstufe führt.
Geregelt ist dies im Zollkodex der Union (UZK/Unionszollkodex) in den Artikeln 59-61 (Verordnung (EU) Nr. 952/2013)
Der nichtpräferenzielle Ursprung stellt zumeist auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen eines Landes ab. Wird der Nachweis des Ursprungs der eingeführten Waren von einem Land gefordert, ist die Einfuhr ohne das entsprechende Dokument in der Regel nicht möglich.
Nachweisdokument für den nichtpräferenziellen Ursprung ist das Ursprungszeugnis.
In Deutschland sind die Industrie- und Handelskammern für die Bescheinigung der Ursprungszeugnisse zuständig. Die Rechtsgrundlagen finden sich im "Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3168 KB) und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen".
Das elektronische/digitale Ursprungszeugnis (eUZ/dUZ)
Das Ursprungszeugnis kann über eine Webanwendung elektronisch beantragt werden. Voraussetzung dafür ist lediglich ein Zugang mit Benutzernamen und Kennwort, den Sie von Ihrer zuständigen IHK erhalten. Die Bescheinigung durch die IHK erfolgt ebenfalls komplett digital. Anschließend kann das Dokument als verifizierte digitale PDF-Datei heruntergeladen und direkt an Ihre Kunden versandt werden.
Sollte in Ausnahmefällen ein Ausdruck des Ursprungszeugnisses erforderlich sein, kann dies ebenfalls über die Webanwendung erfolgen. Hierzu sind spezielle Formularvordrucke erforderlich, die bei der IHK erhältlich sind.
- Weitere Informationen zum digitalen Ursprungszeugnis.
Papier-Ursprungszeugnis
In Ausnahmefällen kann das Ursprungszeugnis auch in Papierform erstellt werden. Das Formularpapier erhalten Sie bei der IHK ebenso wie eine PDF-Ausfüllhilfe. Den ausgefüllten Vordruck legen Sie - gegebenenfalls mit den erforderlichen Vornachweisen - Ihrer zuständigen IHK zur Bescheinigung vor.
Nachweise für das Ursprungszeugnis
Wenn Waren, deren Ursprung auf einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden sollen, nicht ausschließlich im eigenen Betrieb hergestellt wurden, kann deren Ursprung mit Hilfe unterschiedlicher Nachweise dokumentiert und der IHK entsprechend vorgelegt werden.
Länderübersicht zum Ursprungszeugnis
Die Länderübersicht zum Ursprungszeugnis gibt einen Überblick über die Länder, die aktuell Ursprungszeugnisse und weitere Außenwirtschaftsdokumente mit IHK-Bescheinigung fordern.
IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung
Die IHK-Erklärung für den nichtpräferenziellen Ursprung (PDF-Datei · 175 KB) kann als alternatives Nachweisdokument für den nichtpräferenziellen Warenursprung an Empfänger innerhalb der EU verwendet werden. Eine Bescheinigung des Dokuments durch die zuständige IHK ist nur dann notwendig, wenn ein Drittlandsursprung angegeben wird.
Es besteht die Möglichkeit, diese Erklärung als Langzeiterklärung mit einer Gültigkeit von bis zu 24 Monaten auszustellen. Es muss demnach nicht für jede einzelne Lieferung ein Ursprungszeugnis beantragt werden.
Das Gegenstück zur IHK-Erklärung im präferenziellen Ursprungsrecht ist die (Langzeit-)Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.