Nachweise für das Ursprungszeugnis

Die Industrie- und Handelskammer stellt Ursprungszeugnisse nicht nur für Waren aus, die im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurden, sondern auch für Waren, die in einem anderen Betrieb innerhalb der EU gefertigt worden sind oder ihren Ursprung außerhalb der Europäischen Union haben.
Ergibt sich aus dem Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses, dass die Waren "im eigenen Betrieb in der BR Deutschland" hergestellt wurden, so kann in der Regel aus Kenntnis des Produktionsprogramms der Warenursprung „Europäische Union” oder „Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)” bescheinigt werden.
Waren gelten als im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik (Hauptsitz, Zweigniederlassung, Betriebsstätte) hergestellt, wenn sie dort einer ursprungsbegründenden Be- oder Verarbeitung gemäß den Artikeln 59-63 des Zollkodex der Union (auch Unionszollkodex bzw. UZK, EU-Verordnung Nr. 952/2013) unterzogen wurden sowie den entsprechenden Anmerkungen in der Delegierten Verordnung und Durchführungsverordnung genügen. In Zweifelsfällen kann eine Besichtigung des Herstellungsprozesses vor Ort im Betrieb zur Beurteilung gegeben sein. Die IHK ünterstützt Sie gern bei der Ermittlung des Warenursprungs.
Ergibt sich aus dem Antrag oder ist bekannt, dass die Waren "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurden, so müssen bei der Antragstellung Ursprungsnachweise vorgelegt werden, aus denen sich der Ursprung der Waren zweifelsfrei ergibt. Dies gilt auch für Waren, die im eigenen Betrieb des Antragstellers im Ausland hergestellt wurden. Zur Prüfung der Korrektheit der Angaben können weitere mündliche oder schriftliche Auskünfte bzw. die Einsichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen verlangt werden.
 
Gültige Ursprungsnachweise
  • Lieferantenerklärung mit Präferenz
  • Ursprungszeugnisse aus allen Ländern, bescheinigt von der dort zuständigen Behörde
  • (Langzeit-)Erklärung IHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 569 KB) für den nichtpräferenziellen Ursprung
  • Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR.MED
  • präferenzielle Ursprungserklärung auf einem Handelspapier von Ermächtigten Ausführern (EA) oder Registrierten Ausführern (REX)
    • Hinweis: nicht anerkannt werden Präferenznachweise mit positivem Kumulierungsvermerk sowie Freiverkehrsnachweise (A.TR, T2L)
Als Ursprungsnachweis vorgelegte nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse sind im Original vorzulegen. Sie werden von der IHK einbehalten, wenn für alle darin aufgeführten Waren ein neues Ursprungszeugnis beantragt wird. Wird nur für eine Teilmenge ein neues Ursprungszeugnis beantragt, so ist zusätzlich zum Original eine Kopie vorzulegen.
Das Original-Ursprungszeugnis erhält der Antragsteller zurück, nachdem die verbrauchte Menge von der IHK abgeschrieben wurde. Außerdem können auch Handelsrechnungen oder Lieferscheine eingereicht werden, die vom Vorlieferanten innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Lieferantenerklärung ausgestellt wurden.
Warenverkehrsbescheinigungen sind grundsätzlich sowohl im Original als auch als Kopie vorzulegen. Die Mengen, für die ein Ursprungszeugnis beantragt wird, werden von der IHK abgeschrieben. Das Original-Dokument erhält der Antragsteller zurück.
Sollte der Präferenznachweis nicht im Original vorgelegt werden können, da die Zollverwaltung die Originale bei der Einfuhrabfertigung einbehalten hat, ist die Vorlage einer Kopie ausreichend. Zusätzlich ist jedoch der Einfuhrzollbeleg vorzulegen, aus dem sich ergibt, von welcher Zollstelle der Original-Präferenznachweis einbehalten wurde.
 
Sonstige Nachweisdokumente
  • Rechnungen, Lieferscheine und andere Geschäftspapiere von Herstellern in der Europäischen Union können als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn sie eindeutig erkennen lassen, dass die Waren in deren eigenem Betrieb in der Europäischen Union hergestellt worden sind und ihren nichtpräferenziellen Ursprung in der EU haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Geschäftspapiere eine Herstellererklärung und eine Ursprungsangabe enthalten.
  • Rechnungen oder andere Belege von Handelsunternehmen oder drittländischen Herstellern können nur dann als Ursprungsnachweise anerkannt werden, wenn darin der Ursprung der Waren von einer zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen berechtigten Stelle (siehe oben) ausdrücklich bescheinigt wurde.
Kann keiner der genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden, setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.