Länderübersicht Ursprungszeugnis

In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs mittels eines Ursprungszeugnisses häufig erforderlich für:
  • die Kontrolle der Warenströme
  • die Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
  • den Abschluss von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
  • die Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
Darüber hinaus verlangen die Behörden vieler Staaten bei der Einfuhr von Waren Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. In einigen Fällen ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben.
Aber auch Empfänger oder Kunden in Ländern, die nachfolgend nicht aufgeführt sind, können Ursprungszeugnisse und bescheinigte Handelsdokumente fordern, sei es für einen möglichen Re-Export oder im Rahmen von Akkreditiv-Geschäften.
Daher ist es ratsam, mit dem Importeur der Ware Rücksprache zu halten, welche Bescheinigungen konkret benötigt werden.

Land Ursprungszeugnis (UZ) Rechnung (Rg) durch IHK bescheinigt GHORFA-Legalisierung Legalisierung durch Konsulat
Anzahl Anzahl¹
Ägypten UZ und Rg, wenn Warenursprung nicht EU
Äthiopien 1 3
Afghanistan 3 5 UZ und Rg³
Albanien 1 (für bestimmte Waren)
Algerien 1
Angola 4
Argentinien für bestimmte Waren und Ursprungsländer UZ
Bahrain 5 ja UZ und Rg³
Bangladesh 2
Belarus
Bhutan für bestimmte Waren und Ursprungsländer
Bolivien 1 (für bestimmte Waren)
Bosnien-Herzegowina 1 (für bestimmte Waren)
Botsuana 1 (für bestimmte Waren)
Brasilien 1 (für bestimmte Waren)
Brunei Darussalem 1
Burkina Faso 1
Cabo Verde (Kapverden) für bestimmte Waren 3
Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) nur für Warenursprung außerhalb der EU; auf französisch
Dominikanische Republik 1 (für bestimmte Waren)
Ecuador nur für bestimmte Ursprungsländer und Akkreditivgeschäfte
El Salvador für bestimmte Waren
Eritrea 3
Guatemala für bestimmte Waren
Guinea-Bissau 4
Guyana 2 (für bestimmte Waren)
Honduras für bestimmte Waren
Indien für bestimmte Waren
Indonesien für bestimmte Waren
Irak 5 ja UZ und Rg
Iran 2 3 UZ und Rg³
Israel für bestimmte Waren
Jamaika für bestimmte Waren
Japan für bestimmte Waren
Jemen 2 ja UZ und Rg
Jordanien 2 UZ und Rg
Kambodscha für bestimmte Waren mind. 1
Kasachstan 2
Katar 4 ja UZ und Rg
Kirgisistan 2
Kolumbien 2 (für bestimmte Waren)
Komoren 1
Kosovo für bestimmte Waren
Korea (Nord-) 1
Korea (Süd-) für bestimmte Waren
Kuwait 2 ja UZ und Rg
Laos 1 2
Libanon 1* (nur für Agrarprodukte, Rinder, Rindfleischprodukte)
Libyen 3 UZ und Rg
Macau (VR China) nur auf Anforderung 3
Madagaskar im Einzelfall erforderlich 3
Malaysia bei Inanspruchnahme des Zollsondertarifs
Mali 1 1
Marokko für Wein; sonst in Einzelfällen erforderlich
Mexiko für bestimmte Waren/Ursprungsländer
Mongolei ja, Anzahl unterschiedlich
Montenegro 1 (für bestimmte Waren)
Mosambik 4
Nicaragua für bestimmte Waren
Oman 3 ja UZ und Rg
Pakistan 2
Palästinensische Gebiete ja, Anzahl unterschiedlich
Panama für bestimmte Waren
Papua-Neuguinea 1
Paraguay 3, ab FOB-Wert von 2.500 USD 4 UZ und Rg
Ruanda nur auf Anforderung oder bei tierischen Produkten
Sao Tomé und Príncipe 3
Saudi-Arabien ja, Anzahl unterschiedlich 1
Serbien 2; in Einzelfällen erforderlich
Seychellen 1
Sierra Leone 1 (für bestimmte Waren)
Simbabwe in Einzelfällen erforderlich
Somalia 1
Sudan 2, ab Warenwert von 10.000 USD UZ
Syrien 3 UZ und Rg
Tadschikistan 2
Taiwan für bestimmte Waren
Trinidad und Tobago 2 (für bestimmte Waren)
Tunesien nur auf Anforderung 5 - Bescheinigung durch IHK wird empfohlen
Turkmenistan ja, Anzahl unterschiedlich
Ukraine 2 (für bestimmte Waren)
Uruguay für bestimmte Waren sowie auf Anforderung
USA für bestimmte Waren
Usbekistan 1
Vereinigte Arabische Emirate (VAE) 3² (z.B. bei Reexport oder handelspolit. Schutzmaßnahmen) 4 ja UZ und Rg
Vietnam 2
Änderungen vorbehalten. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Für die inhaltliche Korrektheit kann keine Haftung übernommen werden (Stand: Januar 2025).
Für detaillierte Informationen zu Einfuhrbestimmungen kontaktieren Sie gern Ihre zuständige IHK.
Fußnoten
¹ Bei Einreichung der Rechnung bei der IHK in Papierform muss immer eine zusätzliche Kopie für den Verbleib in der IHK vorgelegt werden.
² Auf der Rückseite sind vom Ausführer rechtsverbindlich unterschriebene Erklärungen abzugeben. Diese sind von Land zu Land unterschiedlich.
³ Eine Legalisierung kann möglicherweise entfallen.