Ausbildungsabgabe: Was ist nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu tun?
Der Staatsgerichtshof Bremen hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2024 (Aktz.: St 5/23) das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds in Bremen für konform mit der Landesverfassung Bremens erklärt. Das Gesetz bleibt daher in Kraft, und die Unternehmen im Land Bremen sind ab dem Jahr 2025 verpflichtet, in den Ausbildungsfonds einzuzahlen. Wir zeigen auf, wie es weitergeht.
Wie ist die rechtliche Lage?
Der Staatsgerichtshof Bremen hat das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds in Bremen – kurz Ausbildungsfonds – in einem denkbar knappen Urteil mit 4:3 Stimmen für konform mit der Landesverfassung Bremens erklärt. Das Gesetz bleibt erst einmal in Kraft, und die Unternehmen im Land Bremen sind daher ab dem Jahr 2025 verpflichtet, in den Ausbildungsfonds einzubezahlen. Die Frage, ob das Gesetz auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann abschließend nur das Bundesverfassungsgericht klären. Dieses kann allerdings nicht direkt von Unternehmen oder der Handelskammer angerufen werden. Betroffene Unternehmen, die sich gegen die Abgabe wehren wollen, sind auf den Verwaltungsgerichtsweg angewiesen. Nach Erhalt eines Abgabenbescheides ist daher Klage bei dem Verwaltungsgericht in Bremen einzulegen. Das Verwaltungsgericht und nachfolgende Berufungs- und Revisionsinstanz können dann, sollten sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes haben, ihrerseits dem Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Normenkontrolle vorlegen.
Wie geht es weiter?
Als Handelskammer setzen wir uns gemeinsam mit den unterstützenden Kammern in Bremen weiterhin dafür ein, dass dieses Gesetz abgeschafft wird. Zunächst aber müssen alle Arbeitgeber in den Ausbildungsfonds einzahlen. Von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind Arbeitgeber,
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die an einen gesetzlich oder tarifvertraglich eingerichteten branchenspezifischen Ausgleichsfonds gebunden sind, der für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie überwiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Ausgleichsfonds erfasst sind,
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oder die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anwendung dieses Gesetzes ist der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle durch den Arbeitgeber anzuzeigen und im ersten Fall nachzuweisen. -
Unternehmen, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme unter 135.000 Euro jährlich liegt (Bagatellgrenze - es muss allerdings ein Antrag auf Befreiung von der Abgabe gestellt werden)
- Privathaushalte, die bspw. eine Haushalts-, Garten- oder Pflegehilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigen, unterliegen nicht dem Gesetz und werden nicht zur Ausbildungsabgabe herangezogen. Eine Meldung der Daten über das Meldeportal ist daher nicht notwendig (sofern Sie dennoch mit der Aufforderung zur Meldung der Daten angeschrieben wurden, sollten Sie gegenüber der Behörde (etwa per E-Mail) erklären, dass es sich um einen Privathaushalt und nicht um ein Unternehmen handelt, also keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist).
Alle nicht von der Abgabe befreiten Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle jährlich im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des laufenden Festsetzungsjahres zu übermitteln.
Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital in dem Meldeportal des Ausbildungsunterstützungsfonds der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Für die Identifizierung und Authentifizierung der übermittelnden Arbeitgeber ist dabei ein Organisationskonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Die vorgangsbezogene Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, einschließlich der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, erfolgt über das Postfach des Organisationskontos. Auf Antrag kann die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Daten unter Verwendung des von der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellenden Vordrucks in Schriftform (§ 126 Absatz 1 BGB) zu übermitteln. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Antrag ist zu begründen und muss die Gründe der Unzumutbarkeit einer digitalen Übermittlung darlegen.
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ArbeitnehmerbruttolohnsummeHinweis:
Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einem gesetzlichen oder tarifvertraglich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsfonds unterliegen, werden deren Arbeitnehmerbruttolöhne von dieser Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen. Bei Arbeitgebern, die Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 76 Seite 10 von 11 1 1. 2. 3. Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191) sowie bei Arbeitgebern, die Träger sonstiger Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sind, werden die Arbeitnehmerbruttolöhne der bei den Trägern im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten von der Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen.
Die Ausbildungsabgabe beträgt derzeit 0,27 Prozent davon.
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Zahl Ihrer Auszubildenden
Für jeden Auszubildenden erhalten Sie derzeit 2.250 Euro pro Jahr zurück.
Wichtig ist, dass Sie die Frist zum 31. März des jeweiligen Festsetzungsjahres eingehalten wird und Ihre Angaben vollständig eintragen sind. Ansonsten darf die Verwaltung eine Schätzung der Werte vornehmen. Außerdem droht eine Geldbuße.
Hinweis:
Es gibt ein Problem hinsichtlich der Fristen zur Abgabe von Meldungen bzw. Anträgen. Nach der geänderten Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes - BremAusbUFDVO), die am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, sind die Meldung der Arbeitgeber zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nun bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Festsetzungsjahres vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). Die Anträge zur Gewährung der Ausgleichsabgabe, die in dem Meldeverfahren parallel zu stellen sind, können auf Grundlage der Durchführungsverordnung allerdings nur bis zum 28. Februar des jeweiligen Festsetzungsjahres gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). In der vorher gültigen Durchführungsverordnung waren die Fristen noch gleich.
Das hat zur Konsequenz, dass bei Meldungen Festsetzung der Ausbildungsabgabe nach dem 28. Februar Anträge auf Gewährung der Ausgleichszuweisung nicht mehr gestellt werden können. Das ist sehr befremdlich und mit der Intention des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt oder eine bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers handelt, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Intervention bei der zuständigen Behörde ist aber zur Wahrung der Rechte angezeigt.
Es gibt ein Problem hinsichtlich der Fristen zur Abgabe von Meldungen bzw. Anträgen. Nach der geänderten Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes - BremAusbUFDVO), die am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, sind die Meldung der Arbeitgeber zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nun bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Festsetzungsjahres vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). Die Anträge zur Gewährung der Ausgleichsabgabe, die in dem Meldeverfahren parallel zu stellen sind, können auf Grundlage der Durchführungsverordnung allerdings nur bis zum 28. Februar des jeweiligen Festsetzungsjahres gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). In der vorher gültigen Durchführungsverordnung waren die Fristen noch gleich.
Das hat zur Konsequenz, dass bei Meldungen Festsetzung der Ausbildungsabgabe nach dem 28. Februar Anträge auf Gewährung der Ausgleichszuweisung nicht mehr gestellt werden können. Das ist sehr befremdlich und mit der Intention des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt oder eine bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers handelt, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Intervention bei der zuständigen Behörde ist aber zur Wahrung der Rechte angezeigt.
Mit Einführung des Gesetzes musste zunächst jeder Arbeitgeber die Meldung im Meldeportal selbstständig mit einem eigenen Elster-Organisationszertifikat durchführen. Dies führte zu erheblichen Problemen bei der Meldung.
Seit dem 27.02.2025 können auch Steuerberater die digitale Meldung für den Ausbildungsunterstützungsfonds für ihre Mandanten vornehmen. Der Steuerberater kann mit dem eigenen Organisationszertifikat jeweils eine Meldung pro Mandanten und pro Meldejahr abgeben. Der Bescheid wird im Postfach des ELSTER Unternehmenskontos des Steuerberaters bekanntgegeben. Mit der Mandatierungsvollmacht des Mandanten muss die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe sämtlicher behördlicher Mitteilungen und Zustellungen nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz in das Postfach des Unternehmenskontos des Steuerberaters erteilt werden (Zustellungsvollmacht). Die Mandatierungsvollmacht wird im Verlauf der Meldung als Nachweis vom Steuerberater hochgeladen.
Die meldepflichtigen Unternehmen müssen somit bei Einschaltung eines Steuerberaters nicht mehr selbst die Meldung vornehmen. Die Unternehmen sind somit auch von der Beantragung des Elster-Organisationszertifikat befreit.
Nachdem Sie diese Angaben gemacht haben, wird die Behörde den Festsetzungsbescheid erstellen, der die Höhe einer etwa zu leistenden Ausbildungsabgabe festlegt.
Gegen den Abgabenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Bremen erheben. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht vorgesehen. Die Klage hat - anders als in der ersten Fassung des Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung. Die in dem Abgabebescheid festgestellte Zahlungssumme ist daher auch bei Einlegung der Anfechtungsklage zunächst an die Behörde zu zahlen.
Zur vorläufigen Abwehr der sofortigen Zahlungspflicht kann ein gerichtlicher Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Verpflichtend ist das aber nicht. Wenn das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht später gekippt werden sollte, bekommen Sie nur auf Grundlage Ihrer Klage einbezahltes Geld zurück. Ohne Klage ist das nicht der Fall.
Vertiefte Informationen dazu: „Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungsabgabe“
Was können Sie tun?
a. Zahlung ist zu leisten
Die Zahlung ist daher zunächst vorzunehmen. In dem Abgabebescheid wird die Fälligkeit der Zahlung „binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides“ angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Wir schlagen vor, die Zahlung mit einem deutlichen Vermerk zu versehen, dass die Zahlung des Abgabebetrages nur unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung erfolgt. Damit geben Sie schon in diesem frühen Verfahrensstadium zu verstehen, dass Sie mit der Leistung der Abgabe - aus rechtlichen Gründen - nicht einverstanden sind.
Die sofortige Zahlungsverpflichtung lässt sich lediglich durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht (DOCX-Datei · 24 KB)abwehren (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das Verfahren setzt allerdings voraus, dass vor einem solchen Antrag bei Gericht, ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsaktes bei der Behörde (DOCX-Datei · 26 KB) gestellt wird (§ 80 Abs. 4 VwGO). Nur wenn dieser Antrag zuvor erfolgt und durch die Behörde abschlägig beschieden wird, ist der Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht zulässig (§ 80 Abs. 6 VwGO). Ob das Verwaltungsgericht entsprechenden Anträgen stattgeben wird, bleibt abzuwarten.
b. Anfechtungsklage
Um sich gegen den Abgabebescheid zu wehren, ist Anfechtungsklage bei dem beim Verwaltungsgericht Bremen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 389 KB) zu erheben (s. Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Abgabebescheid). Hierfür gibt es eine Frist: Die Klage muss spätestens einen Monat nach Erhalt des Bescheids beim Verwaltungsgericht Bremen eingereicht werden.
Auch wenn das Verwaltungsgericht Ihre Klage abweisen sollte, haben Sie weitere Optionen. Es steht der Weg zum Oberverwaltungsgericht und schließlich zum Bundesverwaltungsgericht offen, wenn, wie anzunehmen ist, die Rechtsmittel zugelassen werden; sonst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde.
Jedes der Gerichte kann in diesem Verfahren das Gesamtthema des bremischen Ausbildungsunterstützungsgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorlegen, muss es aber nicht. Daher ist es sinnvoll, dass Sie anwaltliche Unterstützung suchen, wenn Sie den Klageweg in Anspruch nehmen.
c. Widerspruchsverfahren (optional - höchst vorsorglich)
Zwar vertritt die zuständige Behörde die Rechtsauffassung, dass ein Widerspruchverfahren nicht zulässig ist, und wird einen Widerspruch vermutlich verwerfen. Aus unserer Sicht ist ein Widerspruch (DOCX-Datei · 26 KB) parallel zur Klage dennoch wichtig: Sollte später ein Verwaltungsgericht feststellen, dass ein Widerspruchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, würde dies zu Lasten der klagenden Unternehmen gehen, die ein Widerspruchsverfahren nicht vorgenommen haben. Die Unternehmen würden möglicherweise auf Grundlage des – fehlerhaft – nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Klageverfahren unterliegen und die Klage somit ohne weitere Erwägungen abgewiesen werden. Wenn Sie mit dem Abgabebescheid nicht einverstanden sind, sollte daher innerhalb eines Monats höchst vorsorglich Widerspruch eingelegt werden. Das Verfahren sollte mit den Rechtsvertretungen abgestimmt werden.
Weitere vertiefende Informationen zur rechlichen Thematik:
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.