Abgabebescheid zur Ausbildungsumlage erhalten - Was können Sie argumentieren?
Mit dem 28.02.2025 endete die erstmalige Frist zur Übermittlung der Daten im Meldeportal zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe. In der Folge wurden die Abgabebescheide ohne besondere Einzelfallprüfung postalisch an die Unternehmen versandt. Bescheide mit Nachweis- bzw. Einzelfallprüfungen folgen zu einem späteren Zeitpunkt, bei ihnen könnte – falls vom Unternehmen gewünscht und die technische Anbindung des Postfachs “meinUK” funktioniert – zukünftig auch eine digitale Zustellung möglich sein.
Die Unternehmen haben dann die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Rechtsmittel gegen den Abgabebescheid einzulegen und damit die Heranziehung zur Ausbildungsabgabe anzufechten. Dies geschieht - neben dem aus Sicht der Handelskammer gleichzeitig anzustrengenden Widerspruchsverfahren - mit der Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Bremen. Von dieser Klagemöglichkeit haben bis zum November 2025 die hohe Zahl von 350 Unternehmen Gebrauch gemacht. Da sich noch viele Abgabeverfahren in der Einzelfallprüfung befinden, kann sich diese Zahl in den kommenden Wochen und Monaten weiter erhöhen.
Wir möchten unseren Mitgliedsunternehmen vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem von uns angestrengten Normenkontrollverfahrens einen Überblick über die möglichen Argumentationen in den Klage- und ggfs. Widerspruchsverfahren geben.
In dem seinerzeit von der Handelskammer Bremen und fünf weiteren Kammern angestrengten Normenkontrollverfahren wurde die Vereinbarkeit des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen auf seine Vereinbarkeit mit der bremischen Landesverfassung überprüft. In dem Verfahren wurde mit einer sehr knappen Mehrheit von 4:3 Stimmen festgestellt, dass das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz die bremische Landesverfassung nicht verletzt. In dem Verfahren wurde zwar die Vereinbarkeit des Gesetzes mit bremischem Verfassungsrecht geprüft. Inzident waren aber maßgebliche Fragen des bundesdeutschen Verfassungsrechts Gegenstand der Argumentation. Diese sind in den anstehenden Klageverfahren von den Verwaltungsgerichten einer Prüfung zu unterziehen, da es jetzt nicht mehr um die Verletzung bremischen Verfassungsrechts im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens geht, sondern alle Verletzungen bundesdeutschen Rechts, also auch des Verfassungsrechts, zu prüfen sind.
Eine Auswahl der rechtlichen Erwägungen finden sich nachstehend. Diese bieten einen Einblick in die Argumentationsbreite, sind aber in jedem Fall auf ihre Verwendbarkeit in den Klageverfahren zu überprüfen. Es wird dringend empfohlen, fachlich versierte Rechtsvertretungen mit der Verfahrensführung vor dem Verwaltungsgericht zu beauftragen:
1. Abgabenerhebung
Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz dient dem Ziel der Finanzierung eines Ausbildungskostenausgleichs, der Finanzierung von Maßnahmen des Ausbildungsunterstützungsfonds sowie der Finanzierung von Verwaltungsleistungen. Die hierfür notwendigen Mittel werden von den abgabepflichtigen Unternehmen eingezogen. Die jeweilige Höhe der Abgabe wird in dem jeweiligen Abgabebescheid festgelegt, der auf dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz beruht. Wäre das Gesetz verfassungswidrig, wären die darauf beruhenden Abgabebescheide rechtswidrig, eine Zahlungspflicht bestände nicht. Die folgenden Argumente können im Verwaltungsklageverfahren (und einem Widerspruchsverfahren) herangezogen werden:
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Dem bremischen Landesgesetzgeber fehlt die notwendige Gesetzgebungskompetenz. Auf Bundesebene ist nach mehreren vergeblichen Versuchen, eine Ausbildungsabgabe einzuführen, von diesem Vorhaben Abstand genommen worden. Dieser bewusste Regelungsverzicht („beredtes Schweigen“) des Bundesgesetzgebers begründet eine Sperrwirkung. Spätestens mit der am 21. Juli 2023 in Kraft getretenen „Ausbildungsgarantie“ (Bundesgesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung) greift diese Sperrwirkung nunmehr ein.
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Die Gliedstaatenklausel des Grundgesetzes steht der wettbewerbsverzerrenden Wirkung der Bremer Ausbildungsabgabe im Wirtschaftsraum Bremen/der Metropolregion Nordwest (und darüber hinaus) entgegen.
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Das AusbUFG weist nicht die nötige Bestimmtheit auf, die es als Rechtsgrundlage für eine Abgabenerhebung bei Unternehmen und Betrieben benötigt. Das gilt sowohl für die Festlegung der Eingriffsvoraussetzungen als auch für die Sicherstellung des korrekten, nur eingeschränkt zulässigen Umgangs mit den eingenommenen Geldern. Insbesondere ist – auch noch nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs – unklar, wie weit der Kreis der Abgabenschuldner reicht. Ebenfalls unklar bleiben die Maßgaben des AusbUFG, die die Mittelverwendung auf ein legitimes Maß eingrenzen sollen.
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Das AusbUFG verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Zum einen verfehlt die im AusbUFG angeordnete Ausgleichszahlung für Ausbildungsbetriebe ihre Wirkung, weil der Ausgleichsbetrag angesichts der hohen Lasten und Risiken der Ausbildung deutlich zu gering ist. Zum anderen stellen sich die aus dem Ausbildungsfonds zu finanzierenden „Maßnahmen“ entweder als nicht erforderliche Doppelung bereits vorhandener Maßnahmen oder als – gesetzlich verbotene – Ersetzung staatlicher Förderungsmaßnahmen dar. Neben das bestehende System koordinierter Maßnahmen ein weiteres Maßnahmensystem zu setzen, stellt sich für die Ausbildungsbetriebe als nicht erforderlich und unverhältnismäßig im Sinne des Übermaßverbotes dar.
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Die Gegenüberstellung der offenen Ausbildungsstellen einerseits und der Ausbildungsplatzbewerber andererseits ergibt für Bremen ein deutliches Überangebot an offenen Ausbildungsplätzen. Zugleich bestehen im staatlichen Bremer Schulwesen und bei der Integration von Zugewanderten staatliche Defizite, die gerade bei der Qualität der Bremer Schulen signifikant unter dem Bundesdurchschnitt liegen. Das stellt in Bremen eine wesentliche Ursache dafür dar, dass weniger ausbildungsfähige junge Menschen hervorgebracht werden. Einerseits dieses staatliche Defizit nicht ausgeglichen zu haben, was zweifelsohne besser geeignet wäre, die Ziele des AusbUFG zu erreichen, andererseits aber die Ausbildungsbetriebe mit einer Ausbildungsabgabe zum Ausgleich dieser Defizite heranzuziehen, ist in besonderer Weise unverhältnismäßig im Sinne des grundrechtlich geforderten Verhältnismäßigkeitsprinzips.
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Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe sind nicht erfüllt. Die Ausbildungsabgabe ist eine Abgabe mit Finanzierungsfunktion, an die das Grundgesetz besonders strenge Anforderungen stellt. Diese kann das AusbUFG nicht erfüllen:
Die als Abgabeschuldner in Anspruch genommene Gruppe ist inhomogen. Der Staatsgerichtshof hatte in seinem Urteil zwar versucht, hier gesehene Defizite zu beheben. Dies überschreitet aber die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung, wie auch das Sondervotum der drei Richter des Staatsgerichtshofes aus zutreffenden Gründen zeigt. Zudem ist der Kreis der Abgabepflichtigen auch nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs unklar geblieben.
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Es fehlt zudem an der Finanzierungsverantwortung der Unternehmen und Betriebe durch spezifische Sachnähe. Die Ursachen für den Fachkräftemangel liegen in allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen, u.a. der Demographie, der Zuwanderungssituation sowie in der mangelnden Orientierung junger Menschen nach der Schule im Übergangsbereich zu Ausbildung, Studium oder alternativ auch in das Berufsleben. In Bremen kommt die Qualität der staatlichen Schulbildung hinzu. Diese Aufgaben sind aus Steuermitteln zu finanzieren. Zudem haben die Arbeitgeber keinerlei Ursache für die beklagten Defizite gesetzt.
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Schließlich ist die tatsächlich gruppennützige Verwendung der staatlicherseits eingenommenen Ausbildungsabgaben nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gesichert. Insbesondere die beispielhafte Aufzählung der Maßnahmen in § 4 AusbUFG in ihrer ganzen Unbestimmtheit und Breite zeigt einen unzureichenden Rahmen auf.
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Schließlich greift der Staat mit den Maßnahmen, die er aus dem AusbUFG finanzieren möchte, in die Kompetenzen der jeweiligen berufsständischen Kammern, in denen die Unternehmen und Betriebe organisiert sind, ein. Zu den wichtigen Aufgaben der Kammern gehört die Begleitung und Unterstützung der Ausbildungsbetriebe sowie der übrigen Unternehmen und Betriebe. Jede Kammer engagiert sich spezifisch ausgerichtet auf die Bedürfnisse ihrer Mitglieder und des jeweiligen Berufsnachwuchses in den entsprechenden Berufsbildungsbereichen. Die Maßnahmen, die der Staat aus der Ausbildungsabgabe finanzieren will, kreuzen und überschneiden sich damit. Das hilft einerseits den Auszubildenden nicht und stellt andererseits einen Verstoß gegen die Anforderungen an die Erhebung von Sonderabgaben dar, die das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundgesetz abgeleitet hat.
Rechtliche Hinweise
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Der Senat hat das erste Gesetz zur Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes am 08. April 2025 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen verkündet (Gesetzblatt 2025 Nr. 31). Es trat am 09. April 2025 in Kraft. Mit der seinerzeitigen Novelle wurden Kritikpunkte aus dem abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem Staatsgerichtshof adressiert. Mittlerweile hat das Gesetz eine zweite Novelle erfahren. Mit der erneuten Änderung des Gesetzes reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes - BremAusbUFDVO. Die Gesetzesnovelle ist am 17.12.2025 in Kraft getreten (Brem.GBL. S. 1374).
Es ist daher sehr genau zu prüfen, ob die genannten Argumente im Einzelfall auch nach den Gesetzesänderungen Bestand haben. -
Es gibt ein Problem hinsichtlich der Fristen zur Abgabe von Meldungen bzw. Anträgen. Nach der geänderten Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes - BremAusbUFDVO), die am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, sind die Meldungen der Arbeitgeber zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nun bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Festsetzungsjahres vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). Die Anträge zur Gewährung der Ausgleichsabgabe, die in dem Meldeverfahren parallel zu stellen sind, können auf Grundlage der Durchführungsverordnung allerdings nur bis zum 28. Februar des jeweiligen Festsetzungsjahres gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). In der vorher gültigen Durchführungsverordnung waren die Fristen noch gleich.
Das hat zur Konsequenz, dass bei Meldungen zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nach dem 28. Februar die Anträge auf Gewährung der Ausgleichszuweisung nicht mehr gestellt werden können. Nach Auffassung der Behörde sind die entsprechenden Anträge im Zuge der Meldung der Daten zur Ausgleichsabgabe in dem Online-Meldeportal zu stellen. Sollte die Meldung aber nach dem 28. Februar eines Festsetzungsjahres erfolgen, wäre die Antragsmöglichkeit zur Gewährung der Ausgleichszuweisung verfristet. Das ist sehr befremdlich und mit der Intention des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt oder eine bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers handelt, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Intervention bei der zuständigen Behörde ist aber zur Wahrung der Rechte angezeigt. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber nicht zwingend vorschreibt, dass die Anträge auf Gewährung der Ausgleichszuweisung online zu erfolgen haben, wie das nunmehr für die Meldungen der Daten zur Erhebung der Ausbildungsabgabe gesetzlich vorgechrieben ist.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.