Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungsabgabe
- Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungsabgabe
- Verfahrensablauf
- Zuständige Stelle
- Höhe der Ausbildungsabgabe
- Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe
- Meldung durch Steuerberater
- Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs
- Von der Abgabe befreite Arbeitgeber
- Bagatellgrenze
- Höhe der Ausgleichszuweisung
- Saldierung
- Widerrufsvorbehalt
Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungsabgabe
Verfahrensablauf
Der Staatsgerichtshof hat das Gesetz, das die Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen vorsieht, als vereinbar mit der bremischen Landesverfassung eingestuft. Deshalb werden die bremischen Unternehmen zur Zahlung der Ausbildungsabgabe herangezogen. Die Landesregierung hat hierfür die notwendigen administrativen und personellen Maßnahmen bereits in die Wege geleitet.
Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz und die darauf basierenden Rechtsverordnungen definieren das nähere Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe, das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungsausgleichs, sowie die von den Arbeitgebern an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten. Das Verfahren gestaltet sich danach wie folgt:
Zuständige Stelle
Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle im Sinne des Ausbildungsunterstützungsfonds Gesetzes ist die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen.
Höhe der Ausbildungsabgabe
Die Höhe der Ausbildungsabgabe beträgt derzeit 0,27 % der Arbeitnehmerbruttolohnsumme.
Hinweis:
Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören. Für die Bestimmung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gilt § 11 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes, wonach die Arbeitnehmerbruttolohnsumme die Summe aller Arbeitslöhne ist, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt.
Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören. Für die Bestimmung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gilt § 11 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes, wonach die Arbeitnehmerbruttolohnsumme die Summe aller Arbeitslöhne ist, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt.
Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe
Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebern die Höhe der Ausbildungsabgabe fest. Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe der zuständigen Stelle jährlich bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahres die Arbeitnehmerbruttolohnsumme des vorangegangenen Kalenderjahres elektronisch über die Internetseite „www.ausbildungsfonds.bremen.de“ mitzuteilen.
Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm Beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einer gesetzlichen oder tariflich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsforderung unterliegen, wird deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme von dieser Summe abgezogen.
Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm Beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einer gesetzlichen oder tariflich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsforderung unterliegen, wird deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme von dieser Summe abgezogen.
Werden die zu übermittelnden Daten durch die Arbeitgeber an die zuständige Stelle nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig übermittelt, kann diese die Arbeitnehmerbruttolohnsumme schätzen. Die Schätzung erfolgt nach billigem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die in den Vorjahren übermittelte Arbeitnehmerbruttolohnsumme, Gehalts- und Tarifsteigerungen oder -kürzungen. Expansionen des Unternehmens sind dabei zu berücksichtigen.
Die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig zu erteilen sowie die Arbeitnehmerbruttolöhne nicht mitzuteilen, kann mit einer Geldbuße (bis zu 500 TEUR) belegt werden.
Meldung durch Steuerberater
Bisher musste jedes Unternehmen die Meldung im Meldeportal selbstständig mit einem eigenen Elster-Organisationszertifikat durchführen. Dies führte zu erheblichen Problemen bei der Meldung.
Hier hat es eine Änderung gegeben. Seit dem 27.02.2025 können auch Steuerberater die digitale Meldung für den Ausbildungsunterstützungsfonds für ihre Mandanten vornehmen. Der Steuerberater kann mit dem eigenen Organisationszertifikat jeweils eine Meldung pro Mandant und pro Meldejahr abgeben. Der Bescheid wird im Postfach des ELSTER Unternehmenskontos des Steuerberaters bekanntgegeben. Mit der Mandatierungsvollmacht des Mandanten muss die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe sämtlicher behördlicher Mitteilungen und Zustellungen nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz in das Postfach des Unternehmenskontos des Steuerberaters erteilt werden (Zustellungsvollmacht). Die Mandatierungsvollmacht wird im Verlauf der Meldung als Nachweis vom Steuerberater hochgeladen.
Die meldepflichtigen Unternehmen müssen daher bei Einschaltung ihres Steuerberaters nicht mehr selbst die Meldung vornehmen. Die Unternehmen sind somit auch von der Beantragung des Elster-Organisationszertifikat befreit.
Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs
Der Ausbildungskostenausgleich wird für das jeweils laufende Ausbildungsjahr je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt. Die Ausgleichszuweisung wird höchstens einmal pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr gewährt.
Die Arbeitgeber sind gehalten, bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahres der zuständigen Stelle die Anzahl der Auszubildenden zu übermitteln. Das frühestmögliche Festsetzungsjahr ist das Jahr 2025. Auf Grundlage der von den Unternehmen gemeldeten Daten setzt die zuständige Stelle anschließend die Höhe des Ausbildungskostenausgleichs fest.
Von der Abgabe befreite Arbeitgeber
Arbeitgeber können auf Antrag von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe vollständig oder teilweise befreit werden.
Dies gilt für Arbeitgeber,
für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle nachweisen und sie überwiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Ausgleichsfonds erfasst sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG), oder
die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 AusbUFG), oder
deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme unter die Bagatellgrenze von derzeit 135.000 EURO (§ 2 der Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen - Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO) fällt, unterhalb derer die Erhebung unverhältnismäßig wäre (§ 2 Abs. 5 AusbUFG)
oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 6 AusbUFG).
Bagatellgrenze
Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme weniger als 135.000 Euro beträgt, können auf Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle von der Zahlung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Bremen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.
Höhe der Ausgleichszuweisung
Die Höhe der Ausgleichszuweisung findet sich in der „Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO).
Sie beträgt derzeit 2.250 EUR je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.
Saldierung
Steht einem zur Leistung der Ausbildungsabgabe verpflichteten Arbeitgeber eine Ausgleichszuweisung zu, so werden die Beträge der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung saldiert. Die Differenz wird als Aus- oder Einzahlung in den Ausbildungsunterstützungsfonds festgesetzt.
Auszahlungen eines etwaigen Guthabens an Arbeitgeber sollen regelmäßig spätestens am 15. Dezember des Jahres der Festsetzung, jedoch nicht vor ihrer Bestandskraft, vorgenommen werden.
Widerrufsvorbehalt
Die Ausbildungsabgabe sowie auch die Ausgleichszuweisung soll nur unter Widerrufsvorbehalt festgesetzt werden. Das bedeutet, dass auch die Zuweisung des Ausbildungskostenausgleichs nur widerruflich gewährt werden soll. Die Gründe, die einen Widerruf rechtfertigen würden, sind an keiner Stelle geregelt. Der Widerrufsvorbehalt wirkt daher wie ein freier Vorbehalt. Arbeitgeber können daher nicht sicher sein, eine gewährte Ausgleichszahlung behalten zu dürfen.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.
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