Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungs­abgabe

Das Verfahren zur Erhebung der Ausbildungsabgabe

Verfahrensablauf

Der Staatsgerichtshof hat das Gesetz, mit dem ein Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen eingerichtet wurde, als vereinbar mit der bremischen Landesverfassung eingestuft (Urteil vom 16.12.2024 - Aktz.: St 5/23). Deshalb werden die bremischen Arbeitgeber zur Zahlung der Ausbildungsabgabe herangezogen.
Das zwischenzeitlich zweimal novellierte Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz und die darauf basierenden Rechtsverordnungen definieren das nähere Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe, das Verfahren zur Gewährung des Ausbildungsausgleichs, sowie die von den Arbeitgebern an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermittelnden Daten. Das Verfahren gestaltet sich danach wie folgt:

Zuständige Stelle

Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle im Sinne des Ausbildungsunterstützungsfonds Gesetzes ist die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen.

Höhe der Ausbildungsabgabe

Die Höhe der Ausbildungsabgabe beträgt derzeit 0,27 % der Arbeitnehmerbruttolohnsumme.
Hinweis:
Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum Arbeitslohn gehören. Sofern Arbeitgeber auch Personen beschäftigen, die einem gesetzlichen oder tarifvertraglich festgelegten branchenspezifischen Ausgleichsfonds unterliegen, werden deren Arbeitnehmerbruttolöhne von dieser Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen. Bei Arbeitgebern, die Träger der außerbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 76 Seite 10 von 11 1 1. 2. 3. Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 17. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 191) sowie bei Arbeitgebern, die Träger sonstiger Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) sind, werden die Arbeitnehmerbruttolöhne der bei den Trägern im Rahmen deren Aufgabenwahrnehmung zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten von der Summe im Sinne des Satzes 1 abgezogen.

Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausbildungsabgabe

Die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle setzt gegenüber den Arbeitgebern die Höhe der Ausbildungsabgabe fest. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März des laufenden Festsetzungsjahres zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital auf der Internetseite des Ausbildungsunterstützungsfonds der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Für die Identifizierung und Authentifizierung der übermittelnden Arbeitgeber ist dabei ein Organisationskonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Die vorgangsbezogene Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, einschließlich der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, erfolgt über das Postfach des Organisationskontos. Auf Antrag kann die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Daten unter Verwendung des von der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellenden Vordrucks in Schriftform (§ 126 Absatz 1 BGB) zu übermitteln. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung (AO) gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 6 ist zu begründen und muss die Gründe der Unzumutbarkeit einer digitalen Übermittlung darlegen.

Werden die zu übermittelnden Daten durch die Arbeitgeber an die zuständige Stelle nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig übermittelt, kann diese die Arbeitnehmerbruttolohnsumme schätzen. Die Schätzung erfolgt nach billigem Ermessen und berücksichtigt insbesondere die in den Vorjahren übermittelte Arbeitnehmerbruttolohnsumme, Gehalts- und Tarifsteigerungen oder -kürzungen. Expansionen des Unternehmens sind dabei zu berücksichtigen.
Ordnungswidrig handelt, wer die für die Erhebung der Ausbildungsabage nach dem Gesetz erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt sowie die Mitteilung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme unterlässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Meldung durch Steuerberater

Seit dem 27.02.2025 können auch Steuerberater die digitale Meldung für den Ausbildungsunterstützungsfonds für ihre Mandanten vornehmen. Der Steuerberater kann mit dem eigenen Organisationszertifikat jeweils eine Meldung pro Mandant und pro Meldejahr abgeben. Der Bescheid wird im Postfach des ELSTER Unternehmenskontos des Steuerberaters bekanntgegeben. Mit der Mandatierungsvollmacht des Mandanten muss die Zustimmung zur elektronischen Bekanntgabe sämtlicher behördlicher Mitteilungen und Zustellungen nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz in das Postfach des Unternehmenskontos des Steuerberaters erteilt werden (Zustellungsvollmacht). Die Mandatierungsvollmacht wird im Verlauf der Meldung als Nachweis vom Steuerberater hochgeladen.
Die meldepflichtigen Unternehmen müssen daher bei Einschaltung ihres Steuerberaters nicht mehr selbst die Meldung vornehmen. Die Unternehmen sind somit auch von der Beantragung des Elster-Organisationszertifikats befreit.

Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs

Der Ausbildungskostenausgleich wird auf Antrag, der bis zum 28. Februar des laufenden Festsetzungsjahres zu stellen ist, für das jeweils laufende Ausbildungsjahr je Auszubildender oder Auszubildendem gewährt,
  • sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung für diese oder diesen seit mindestens vier Monaten ein bei den nach § 71 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt zuständigen Stellen oder bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen zu erfassendes Ausbildungsverhältnis oder ein Redaktionsvolontariat im Sinne von Absatz 1 mit Ausbildungs- oder Dienstort im Land Bremen besteht und
  • der Arbeitgeber die für das Ausbildungsverhältnis geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen einhält.
Für Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 17. Juli 2023 sowie für Ausbildungsverhältnisse der Träger sonstiger Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 wird keine Ausgleichszuweisung gewährt.
Die Ausgleichszuweisung wird höchstens einmal pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr gewährt. Die Auszahlung eines Guthabens an die Arbeitgeber soll - sofern triftige Gründe nicht entgegen stehen - spätestens am 15. Dezember des Jahres der Festsetzung, jedoch nicht vor Bestandskraft des Bescheids, vorgenommen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Brem AusbUFDVO).
Die Arbeitgeber sind gehalten, zur Berechnung einer Ausbildungsabgabe, in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März des laufenden Festsetzungsjahres der zuständigen Stelle die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme zu übermitteln. Auf Grundlage der von den Unternehmen gemeldeten Daten setzt die zuständige Stelle anschließend die Höhe des Ausbildungskostenausgleichs durch Saldierung der Differenz aus Aus- und Einzahlung in den Ausbildungsunterstützungsfonds fest (§ 5 Abs. 1 Brem AusbUFDVO). Die Gewährung des Ausbildungskostenausgleichs setzt einen Antrag durch den Arbeitgeber voraus. Hier offenbart sich ein rechtliches Problem hinsichtlich der Fristen zur Abgabe von Meldungen bzw. Anträgen. Nach der geänderten Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes - BremAusbUFDVO), die am 18.12.2025 in Kraft getreten ist, sind die Meldung der Arbeitgeber zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nun bis spätestens zum 31. März des jeweiligen Festsetzungsjahres vorzunehmen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). Die Anträge zur Gewährung der Ausgleichsabgabe, die in dem Meldeverfahren zwingend parallel zu stellen sind, können auf Grundlage der Durchführungsverordnung allerdings nur bis zum 28. Februar des jeweiligen Festsetzungsjahres gestellt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO). In der vorher gültigen Durchführungsverordnung waren die Fristen noch gleich.
Das hat zur Konsequenz, dass bei Meldungen zur Festsetzung der Ausbildungsabgabe nach dem 28. Februar Anträge auf Gewährung der Ausgleichszuweisung nicht mehr gestellt werden können. Das ist sehr befremdlich und mit der Intention des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt oder eine bewusste Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers handelt, ist nicht bekannt. Es wird dringend empfohlen zur Wahrung der eigenen Rechte, die zuständige Behörde mit der Diskrepanz der Fristen zu konfrontieren und darauf zu drängen, Anträge auf Ausgleichszuweisung auch nach dem 28. Februar noch zuzulassen. Diese Anträge müssten dann wohl außerhalb des Online-Meldeverfahrens erfolgen, was auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen allerdings grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Von der Abgabe befreite Arbeitgeber

Von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind Arbeitgeber,
  • für die gesetzlich oder tarifvertraglich ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds eingerichtet worden ist, der für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet, sofern sie ihre bestehende Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gegenüber der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle nachweisen und sie überwiegend Personen beschäftigen, die von dem branchenspezifischen Ausgleichsfonds erfasst sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG), oder
  • die ausschließlich Personen beschäftigen, die vollschulisch ausgebildet worden sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 AusbUFG).
  • Auf Antrag können weiterhin Arbeitgeber von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe vollständig oder teilweise befreit werden wenn,
  • deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme unter die Bagatellgrenze von derzeit 135.000 EURO (§ 2 der Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen - Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO) fällt, unterhalb derer die Erhebung unverhältnismäßig wäre (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AusbUFG)
  • oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und schriftlich nachgewiesen werden (§ 11 Abs. 6 AusbUFG).
Die entsprechenden Anträge bzw. Nachweise sind im Zuge der Übermittlung der Daten im Meldeportal zu stellen bzw. beizubringen.

Bagatellgrenze

Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerbruttolohnsumme weniger als 135.000 Euro beträgt, können auf Antrag bei der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle von der Zahlung der Ausbildungsabgabe befreit werden. Bei der Ermittlung der Bagatellgrenze für Unternehmen sind die Arbeitnehmerbruttolohnsummen aller dem Unternehmen zugehörigen und im Land Bremen ansässigen Betriebe und Betriebsstätten gemeinsam zu berücksichtigen.

Höhe der Ausgleichszuweisung

Die Höhe der Ausgleichszuweisung findet sich in der „Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO).
Sie beträgt derzeit 2.250 EUR je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.

Saldierung

Steht einem zur Leistung der Ausbildungsabgabe verpflichteten Arbeitgeber eine Ausgleichszuweisung zu, so werden die Beträge der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung saldiert. Die Differenz wird entweder als Ausbildungskostenausgleich oder Ausbildungsabgabe festgesetzt § 5 Abs. 1 BremAusbUFDVO).
Auszahlungen eines etwaigen Ausbildungskostenausgleichsguthabens an Arbeitgeber sollen regelmäßig spätestens am 15. Dezember des Jahres der Festsetzung, jedoch nicht vor ihrer Bestandskraft, vorgenommen werden.
Hinweis
Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein ‎Service für ihre Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine Beratung im Einzelfall (z. B. durch einen ‎Rechtsanwalt, Steuerberater, Unternehmensberater etc.) nicht ersetzen.‎