Der Abgabebescheid zur Ausbildungsumlage ist gekommen - Was ist zu tun?

Die bremischen Arbeitgeber sind verpflichtet, jährlich in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. März des laufenden Festsetzungsjahres die Höhe der bei ihnen entstandenen Arbeitnehmerbruttolohnsumme aus dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zu übermitteln.
Die Übermittlung der Daten durch den Arbeitgeber erfolgt digital auf der Internetseite des Ausbildungsunterstützungsfonds der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration. Für die Identifizierung und Authentifizierung der übermittelnden Arbeitgeber ist dabei ein Organisationskonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. Die vorgangsbezogene Kommunikation zwischen übermittelndem Arbeitgeber und zuständiger Stelle, einschließlich der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides, erfolgt über das Postfach des Organisationskontos. Auf Antrag kann die für die Zahlungsabwicklung zuständige Stelle zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine digitale Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Daten unter Verwendung des von der für die Zahlungsabwicklung zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellenden Vordrucks in Schriftform (§ 126 Absatz 1 BGB) zu übermitteln. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Der Antrag ist zu begründen und muss die Gründe der Unzumutbarkeit einer digitalen Übermittlung darlegen.

Achtung - Bescheid nicht erhalten?

Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit, trotz Eingabe der Daten im Meldeportal des Ausbildungsunterstützungfonds, keinen Bescheid darüber erhalten, wie viel sie zahlen müssen. Das führt zu Unsicherheiten, da unklar ist, ab wann die Frist läuft, um gegen die Bescheide Klage zu erheben.
Nach dem Gesetz (§ 41 Abs. 2 VwVfG) gilt Folgendes: Wenn ein Verwaltungsakt (z. B. ein Bescheid) per Post geschickt wird, wird angenommen, dass dieser vier Tage nach dem Versenden (der Versandtag wird nicht mitgezählt) beim Empfänger zugestellt ist. Diese Regelung begünstigt vor allem die Behörde, da sie den Zugang des Bescheids nicht tatsächlich nachweisen muss. Für die Unternehmen ist das problematisch, weil dadurch ohne tatsächliche Zustellung des Bescheids die Klagefrist abläuft.
Etwas anderes gilt nur, wenn Zweifel am Zugang des Bescheides bestehen. Dann müsste die Behörde den Zugang nachweisen. Falls ein Unternehmen beweisen möchte, dass es seinen Bescheid gar nicht oder zu spät erhalten hat, ist dies laut Gerichten nicht einfach. Die Unternehmen müssen dabei konkret und glaubhaft darlegen, warum der Bescheid sie nicht erreicht haben könnte. Das ist oft schwierig, weil mögliche Fehler meist außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (z. B. auf Seiten der Post).
Empfehlung für betroffene Unternehmen:
  • Unverzügliche Information an die Behörde:
    Unternehmen, die keinen Bescheid erhalten haben, sollten die zuständige Behörde schriftlich darüber informieren und um Übersendung des Abgabebescheids bitten.
  • Klarstellung zur Fristberechnung verlangen:
    Fordern Sie die Behörde auf, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Rechtsbehelfsfrist erst mit tatsächlicher Zustellung des Bescheids zu laufen beginnt.
  • Auskunft zu Versandvermerken einholen:
    Bitten Sie die Behörde um Auskunft, ob ein und ggfs. welcher Versandvermerk (Aufgabe- oder Abgabevermerk) in der Akte dokumentiert wurde.
  • Dokumentation:
    Bewahren Sie alle Korrespondenz und Nachweise sorgfältig auf, um im Streitfall belegen zu können, dass Sie keinen Bescheid erhalten haben.
  • Substantiierter Vortrag im Streitfall:
    Falls die Behörde dennoch auf die Zustellfiktion pocht, sollte ein substantiierter, glaubhafter Vortrag erfolgen, dass der Bescheid nicht zugegangen ist.
Handeln Sie proaktiv und dokumentieren Sie Ihre Bemühungen. Nur so können Sie verhindern, dass Ihnen aus einer nicht erfolgten Zustellung Nachteile entstehen. Wir empfehlen die sofortige Rücksprache mit einem im Verwaltungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt.

Nach dem Erhalt des Bescheids

Nach Erhalt des Bescheides haben Sie die Möglichkeit, sich juristisch mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 389 KB) (s. Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Abgabebescheids) zu wehren. Hierfür haben Sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung einen Monat lang Zeit. Danach verfallen die Rechtschutzmöglichkeiten.
Wichtig: Das Gesetz ist mit Wirkung zum 17.12.2025 geändert worden. Bis zu der Änderung hatte die Anfechtungsklage gegen den Abgabebescheid aufschiebende Wirkung. Diese ist mit der Novellierung des Gesetzes aufgehoben worden. Danach hat die Klage gegen den Festsetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung mehr. Die festgesetzte Zahlung ist zunächst zu leisten, es sei denn, ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht beseitigen den sofortigen Vollzug.
Sinnvoll ist aus unserer Sicht, dass Sie sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 389 KB) gegen den Festsetzungsbescheid wehren. Wir schlagen vor zu prüfen, ob zugleich auch Widerspruch (DOCX-Datei · 26 KB) gegen den Bescheid einlegt werden soll. Zwar vertritt die zuständige Behörde die Rechtsauffassung, dass ein Widerspruchsverfahren nicht zulässig ist, und wird einen Widerspruch verwerfen. Aus unserer Sicht ist ein Widerspruch parallel zur Klage dennoch wichtig: Sollte später ein Verwaltungsgericht feststellen, dass ein Widerspruchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen, würde dies zu Lasten der klagenden Unternehmen gehen, die ein Widerspruchsverfahren nicht vorgenommen haben. Die Unternehmen würden möglicherweise auf Grundlage des – fehlerhaft – nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Klageverfahren unterliegen und die Klage somit ohne weitere Erwägungen abgewiesen werden.
Es ist mit einer langen Verfahrensdauer zu rechnen. Der ordentliche Instanzenweg führt über die Verwaltungsgerichte im Land Bremen und das Bundesverwaltungsgericht bis letztlich zum Bundesverfassungsgericht. Eine Verkürzung des Instanzenwegs wäre möglich, wenn ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz - AusbUFG) für verfassungswidrig hält. In diesem Fall wäre das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Das Verwaltungsgericht Bremen wird voraussichtlich im ersten Quartal 2026 eine Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes treffen. Sollte es zu der Auffassung gelangen, dass Verfassungsrecht verletzt ist, wird es diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Dies würde das Verfahren grundsätzlich beschleunigen, würde aber immer noch sehr lange Zeit bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehmen.
Diese Musterformulare geben Ihnen einen Überblick über die prozessualen Schritte:

Mit welchen rechtlichen Argumenten können Sie gegen den Bescheid klagen?

Das von unserer Handelskammer gemeinsam mit weiteren Bremer Kammern angestoßene Normenkontrollverfahren gegen das Gesetz zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds hat mit 4:3 Stimmen am 16. Dezember 2024 zu einem denkbar knappen Urteil des Staatsgerichtshofs Bremen geführt. Hier wurde allerdings nur geprüft, ob das Gesetz mit der Bremer Landesverfassung vereinbar ist. Der Staatsgerichtshof hat zwar bundesdeutsches Verfassungsrecht mitbehandelt, er kann aber nicht abschließend darüber urteilen, ob das Gesetz gegen Bundesverfassungsrecht verstößt. Das obliegt dem Bundesverfassungsgericht.
Daher muss dies auch bei Klagen gegen die Abgabebescheide als entscheidungserhebliche Rechtsfrage von den Verwaltungsgerichten geprüft werden. Es geht um verfassungsrechtliche Fragen wie:
  • Hat der bremische Landesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungskompetenz?
  • Ist das Gesetz verhältnismäßig – also gibt es keine anderen vorhandenen Wege, die mit ihm verbundenen Ziele zu erreichen?
  • Ist die Bestimmtheit als Rechtsgrundlage gegeben – also ist der Kreis der Abgabenschuldner vollständig erfasst oder ist der korrekte Umgang mit den eingenommenen Abgaben sichergestellt?
  • Sind die sehr strengen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sonderabgabe erfüllt?
  • Dürfen die Unternehmen in diesen Themen tatsächlich in die Finanzierungsverantwortung gezogen werden?
  • Hinzu kommen mögliche Klagegründe, die das Verwaltungsverfahren selbst betreffen.
Für Ihre Klage haben wir ein Papier mit Argumenten vorbereitet, das Sie oder Ihre anwaltliche Vertretung gerne bei uns anfordern können bei:
Karlheinz Heidemeyer
Leiter des Geschäftsbereichs Recht I Steuern
Tel. 0421/3637-590
heidemeyer@handelskammer-bremen.de

Wo finden Sie geeignete Fachanwaltskanzleien?

Zunächst einmal: Wir halten es grundsätzlich für ratsam, dass Sie sich bei Klage und Widerspruch gegen den Abgabebescheid angesichts des komplexen Themas fachanwaltlich unterstützen lassen. Auch wir selbst als Handelskammer setzen uns gegen den Abgabebescheid, den auch wir bekommen haben, juristisch zur Wehr. Wir werden hierbei von Dr. Claudia Nottbusch (Ahlers & Vogel Rechtsanwälte PartG mbB) vertreten, die bereits im Normenkontrollverfahren unsere Prozessbevollmächtigte war.
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat eine Liste mit weiteren Bremer Kanzleien zusammengestellt, die erklärt haben, an einer Vertretung in Klage- oder ggfs. Widerspruchsverfahren gegen den Abgabebescheid interessiert zu sein:
  • Figura Müffelmann & Partner Rechtsanwälte PartGmbB
    Am Markt 14-16
    28195 Bremen
    0421 – 366000
    Bremen@figura-mueffelmann.de
  • RA Tim Alexander Brinkmann
    Trentmann PartGmbB
    Rechtsanwälte
    Obernstr. 39-43
    28195 Bremen
    0421 – 339470
    brinkmann@trentmann.info
  • RA Christian Muth
    Göhmann Rechtsanwälte Abogados
    Advokat Steuerberater Partnerschaft mbB
    Wachtstr. Baumwollbörse 17
    28195 Bremen
    0421 – 339530
    christian.muth@goehmann.de
  • Topp Stampe Bierfischer Borkowsky
    Partnerschaftsgesellschaft
    Graf-Moltke-Str. 64
    28211 Bremen
    0421 / 3485151
  • Rechtsanwalt und Notar
    Bernd Schröder
    Schröder Bertram Rodewald
    Heimstättenweg 1
    28779 Bremen
    0421 / 601211
    info@anwalt-sbr.de
Neben den aufgeführten Bremer Sozietäten gibt es selbstverständlich auch weitere Anwaltskanzleien, denen Sie ein Mandat erteilen können. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt mit dem Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis eine Datenbank zur Verfügung, in der nach allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, den zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Europa sowie den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus anderen Staaten gemäß § 206 BRAO gesucht werden kann. Die Suche ermöglicht eine Eingrenzung auf die Fachanwaltsbezeichnung und den Sitz der Kanzlei.

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Soll die Bestandskraft des Bescheids verhindert werden, ist es zwingend notwendig, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Abgabebescheids Klage vor dem Verwaltungsgericht Bremen zu erheben (das von uns vorsorgliche Widerspruchsverfahren kann parallel betrieben werden). Ein Bescheid wird „bestandskräftig“, wenn Klage nicht erhoben oder wenn über die Klage endgültig entschieden wurde. Erst dann ist der Bescheid bestandskräftig, also rechtsgültig und verbindlich und kann nicht mehr angefochten werden. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids hat, muss daher den formellen Rechtsbehelf einlegen. Ansonsten wird der Bescheid rechtswirksam und vollziehbar, selbst wenn die festgesetzte Abgabe rechtswidrig ist und dies später in anderen gerichtlichen Verfahren festgestellt wird.
  • In dem Festsetzungsbescheid wird die Fälligkeit der Abgabezahlung „binnen 21 Tagen nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides“ angeordnet. Die Abgabe ist also "sofort" zu leisten.
  • Anders als in der ersten Fassung des Gesetzes hat die Klage keine aufschiebende Wirkung mehr. Das bedeutet, dass trotz eines angestrengten Klageverfahrens die festgesetzte Abgabe in der vorgeschriebenen Frist zu zahlen ist. Anders wäre nur zu verfahren, wenn das Verwaltungsgericht auf einen Eilantrag des zahlungspflichtigen Arbeitgebers die aufschiebende Wirkung anordnet. Dann wäre die Zahlung zunächst nicht zu leisten. Eine solche Entscheidung des Gerichts setzt allerdings voraus, dass zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt wird (§ 80 Abs. 4 VwGO), der abschlägig beschieden wird. Ob das Verwaltungsgericht dem Antrag folgen wird, ist nicht absehbar.
Hinweis: Die Informationen und Auskünfte der Handelskammer Bremen – IHK für Bremen und Bremerhaven sind ein ‎Service für unsere Mitgliedsunternehmen. Sie enthalten nur erste Hinweise und ‎erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher ‎Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für ihre inhaltliche Richtigkeit nicht ‎übernommen werden. Sie können eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.‎