Erlaubnis- und Registrierungsverfahren

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater dürfen nur gewerbsmäßig tätig werden, wenn Sie im Versicherungsvermittlerregister verzeichnet sind. Das Register (www.vermittlerregister.info) wird von den IHKs geführt.
Ausgenommen von der Registrierungspflicht ist nur der so genannte Annexvertrieb. Allerdings darf es sich hierbei im Wesentlichen nur um Vermittler von Garantie- und Reiseversicherungen mit verschiedenen weiteren Einschränkungen handeln. Zudem sind unter bestimmten Voraussetzungen Vermittler von Restschuldversicherungen im Zusammenhang mit Bauspardarlehen oder Verbraucherdarlehen von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Neben der Registrierungspflicht unterliegen bestimmte Gruppen von Versicherungsvermittlern auch einer Erlaubnispflicht. Die Regelungen in der Gewerbeordnung unterscheiden hierbei nach drei verschiedenen Kriterien:
  • Makler und Mehrfachagenten, die in Konkurrenz zueinander stehende Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen vermitteln, bedürfen einer Erlaubnis. Ebenfalls benötigen diejenigen Ausschließlichkeitsvertreter eine Erlaubnis, deren Unternehmen nicht eine uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernommen haben. Erlaubnisvoraussetzung ist unter anderem der Nachweis der erforderlichen Sachkunde, der in der Regel durch eine IHK-Sachkundeprüfung geführt wird.
  • Versicherungsvertreter, die nur für ein Unternehmen arbeiten, welches auch die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für Mehrfachagenten, die Versicherungsprodukte von unterschiedlichen Unternehmen vermitteln, die nicht zueinander in Konkurrenz stehen.
  • Auf Antrag können jene Gewerbetreibenden von der Erlaubnispflicht befreit werden, die Versicherungen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder eines Vermittlers mit Erlaubnis als Sicherheit oder Ergänzung zu den von ihnen gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen produktakzessorisch vermitteln. Beispiel hierfür ist die Vermittlung von Kfz-Versicherung durch Autohändler.
Auch Versicherungsberater unterliegen der Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
Für die Erlaubniserteilung sind ebenfalls die IHKs zuständig. Die Antragsformulare für die Erlaubniserteilung und Registrierung können Sie unten abrufen. Eine Zusammenstellung der Unterlagen, die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 34 d GewO vom Antragsteller (natürliche oder juristische Person) vorzulegen sind, finden Sie in den untenstehenden Checklisten.
Erforderliche Anlagen: Ausgestellt durch:
Polizeiliches Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde:
Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig,
Postfach 32 69, 38022 Braunschweig,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO”
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
zur Vorlage bei einer Behörde:
Anschrift: Industrie- und Handelskammer Braunschweig, Postfach 32 69, 38022 Braunschweig,
Verwendungszweck "Erlaubnis nach § 34 d GewO”
Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst
Bei dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde
Bescheinigung in Steuersachen.
Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst
Finanzamt
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO einschließlich einer Mitteilung über eröffnete Verfahren.
Insolvenzgericht (Beim Amtsgericht)
Sachkundenachweis durch Vorlage eines geeigneten Nachweises
Antragssteller
Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes
Für die Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder legen Sie sich bitte über Internetadresse www.vollstreckungsportal.de -> „Registrierung Auskunft“ einen Zugang an. Im Anschluss bekommen Sie postalisch Zugangsdaten zugesandt, mit denen Sie bitte eine Selbstauskunft tätigen und von dem Abfrageergebnis einen Ausdruck machen. Bei juristischen Personen benötigen wir die Bescheinigung von allen Geschäftsführern und von der juristischen Person (Firma) selbst.
www.vollstreckungsportal.de
Bescheinigung über den Bestand einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie nach § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 8 ff. VersVermV vom Versicherungsunternehmen. Bei juristischen Personen muss die Bescheinigung auf das Unternehmen ausgestellt werden.
Versicherungsunternehmen
Auszug aus dem Handelsregister:
Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, UG, Genossenschaft):

Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, Gesellschaftsvertrag (Kopie). Hinweis: Eine GmbH in Gründung gilt nicht als Rechtsperson und kann erst nach der HR-Eintragung in das Vermittlerregister eingehen.
Bei natürlichen Personen - Personengesellschaften
(z. B. BGB-Gesellschaft (GbR), OHG, KG, GmbH & Co. KG):

Auszug aus dem Handelsregister (max. 3 Monate alt) einreichen. Falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, bitte Kopie des Gesellschaftsvertrages einreichen.
Handelsregister