Produktakzessorischer Versicherungsvermittler

Für bestimmte Versicherungsvermittler gibt es die Möglichkeit, sich von der Erlaubnispflicht auf Antrag befreien zu lassen, sogenannte produktakzessorische Vermittler.

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Regelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat in seinen wesentlichen Teilen fünf Monate nach der Verkündung, also am 22. Mai 2007 in Kraft. Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen. Das Gesetz ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.

2. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen?

Grundsätzlich bedarf jeder als selbständiger Versicherungsvermittler tätige Gewerbetreibende der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO. Von der Erlaubnispflicht gibt jedoch für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit angebotenen Waren oder Dienstleistungen vermitteln, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien zu lassen.

3. Wie läuft das Erlaubnisbefreiungsverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnisbefreiung für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnisbefreiung ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als produktakzessorischer Vermittler tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnisbefreiung - bezogen auf seine Person - zu beantragen.
Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnisbefreiung erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnisbefreiung.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Erlaubnisbefreiung sind die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig ist die IHK Braunschweig zuständige Stelle.
Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnisbefreiung erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?
Versicherungsvermittler können auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (Akzessorietät)
  • Ausübung ihrer Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler mit Erlaubnis oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (Anforderungen siehe unten)
  • Erklärung ihres/ihrer Auftraggeber, dass sie zuverlässig und angemessen qualifiziert sind und nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben. Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWRStaaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1.300.380 € – für jeden Versicherungsfall und 1.924.560 € – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
  • Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens. Bitte verwenden Sie für den Versicherungsnachweis die vom Versicherungsunternehmen ausgestellte Versicherungsbestätigung.
Beispiele für Akzessorietät:
Beispiele für im Bereich des Kfz-Handel vermittelte Versicherungen:
  • Haftpflichtversicherung
  • Teil-/Vollkaskoversicherung
  • Garantie-/Reparaturversicherung
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherung
  • Insassenunfallversicherung
Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages, anders: wenn Versicherungen als zusätzliche Bausteine eines Finanzierungsmodells eingesetzt werden (reine Anlageform, sind keine mit der Hauptleistung unmittelbar verbundenes Risiko)
Vorzulegende Unterlagen:
  • Ausgefülltes Antragsformular (Formular 6.1 VVR_Antrag produktakzessorisch Erlaubnisbefreiung und Registrierung Vermittler für natürliche Person oder Formular 6.2 VVR_Antrag produktakzessorisch Erlaubnisbefreiung und Registrierung Vermittler für juristische Person)
  • Erklärung des/der Auftraggeber/s (Anlage zu den Formularen 6.1 und 6.2)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung des Versicherers)
  • Bei natürlichen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, soweit Eintragung vorliegt (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)
  • Bei juristischen Personen: Unbeglaubigter Auszug aus dem Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie), bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, den Gesellschaftsvertrag (Kopie)

4. Register

Produktakzessorische Versicherungsvermittler sind unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig hat die Industrie- und Handelskammer Braunschweig diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Ein Versicherungsvermittler kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z.B. gleichzeitig als produktakzessorischer Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung und als Versicherungsvertreter als gebundener Versicherungsvertreter).

5. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung. Die Verordnung des Versicherungsvermittlerrechts ist auf der rechten Seite abrufbar.