Versicherungsberater

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen. Das Gesetz ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsberatern gegenüber Kunden, z.B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV).

2. Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsberater tätig werden will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO. Versicherungsberater ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall auch rechtlich berät oder gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

3. Wie läuft das Erlaubnisverfahren ab?

Wer ist Antragsteller?
Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person (z. B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur, d. h., auch wenn der Antragsteller als geschäftsführender Gesellschafter an mehreren Personengesellschaften beteiligt ist und jeweils als Versicherungsberater i. S. v. § 34 d GewO tätig wird, hat er nur einmal die Erlaubnis - bezogen auf seine Person - zu beantragen. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten. Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand) , den Antrag auf Erlaubnis.
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig hat die Industrie- und Handelskammer Braunschweig diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.

4. Unter welchen Voraussetzungen wird die Erlaubnis erteilt und welche Unterlagen sind für die Prüfung notwendig?

Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn in der Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Zuverlässigkeit
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Folgende Unterlagen im Original, die nicht älter als drei Monate sein dürfen, sind für die Prüfung der Zuverlässigkeit erforderlich:
  • für natürliche Personen:
  1. Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 GewO
  • für juristische Personen:
  1. Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen nach § 30 Abs. 5 BZRG
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Abs. 5 GewO sowohl für die juristische Person, als auch für alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen.
Die Unterlagen sind dem jeweiligen Bürgeramt bzw. Gemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift sowie den Verwendungszweck „Erlaubnis nach § 34 d GewO” angeben.
Wird die Erlaubnis für eine juristische Person beantragt, geben Sie bitte zur Erleichterung der Zuordnung auch deren Namen bei der Beantragung an. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person ist unter Vorlage des Handelsregister-auszugs beim Einwohneramt einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person zu beantragen. Auf den Firmensitz kommt es hierbei nicht an.
Geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt erforderlich.
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können.
Anforderung an die Berufshaftpflichtversicherung:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU und der EWR-Staaten
  • Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sein
  • Mindestversicherungssumme muss 1,276 Mio. – für jeden Versicherungsfall und 1,919 Mio. – für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Nachweis durch Bescheinigung des Versicherungsunternehmens (Versicherungsbestätigung). Bitte reichen Sie keine Beitragsrechnungen oder Policen ein.
Sachkunde
Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen muss die Sachkunde grundsätzlich durch alle gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden. Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde zumindest durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden.
Zusätzlich ist eine Erklärung beizubringen, wonach die nicht sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/ n Person/en den Sachkundenachweis durch Delegation auf die sachkundige/n gesetzlich vertretungsberechtigte/n Person/en (=Aufsichtsperson/en) erbringen (zu den Einzelheiten der Delegation siehe unten).
Sofern der/die nicht sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter selbst als Versicherungsvermittler tätig werden will/wollen, muss/müssen er/sie sich zudem der Aufsicht des/der sachkundigen gesetzlichen Vertreter/s unterwerfen (Erklärung mit Formular 4.2 VVR_Vermittler_Delegation des Sachkundenachweises für juristische Person).
Was wird als Sachkundenachweis anerkannt?
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, in welchem versicherungsfachliche und rechtliche Kenntnisse geprüft werden, sowie aus einem praktischen Teil, der als simuliertes Kundengespräch durchgeführt wird. Die Inhalte der Sachkundeprüfung orientieren sich am Ausbildungsprogramm für die Qualifikation „Versicherungsfachmann/ -frau” des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV). Die Ausbildung ist jedoch nicht dem BWV vorbehalten, sondern steht jedermann frei. Allein die Inhalte der Prüfung sind vorgeschrieben. Die Kosten für die Gesamtprüfung betragen 320,00 Euro. Die Teilnahme an einer bestimmten Ausbildung/einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen.
Unterscheiden sich bei ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen die zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den im VersVermV festgelegten Anforderungen, so ist die erfolgreiche Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) erforderlich.
Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
Ein erfolgreicher Abschluss als Versicherungsfachmann oder – frau des Berufsbildungswerks der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. steht der IHK-Sachkundeprüfung gleich.
Vorliegen einer gleichgestellten Berufsqualifikation:
(1.) Folgende Berufsqualifikationen stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:
  • Abschlusszeugnis
    a) eines Studiums der Rechtswissenschaft,
    b) eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
    c) als Versicherungskaufmann oder -frau oder Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen,
    d) als Versicherungsfachwirt oder -wirtin,
    e) als Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
  • Abschlusszeugnis
    a) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    b) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung oder
    c) als Finanzfachwirt (FH),
    wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegen;
  • Abschlusszeugnis
    a) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau oder
    b) als Investmentfondskaufmann oder -frau oder
    c) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK),
    wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt."
(2.) Eine erfolgreich ein Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließende Prüfung wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.
Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der jeweiligen Prüfungszeugnisse und ggf. Gewerbeanmeldung/ Arbeitszeugnisse, Agenturverträge oder Courtagevereinbarungen (in Kopie). Falls eine mehrjährige praktische Erfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung erforderlich ist, kann diese durch eine Bescheinigung eines Steuerberaters oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden.
Entbehrlichkeit der Sachkundeprüfung für langjährig tätige Versicherungsberater (sog. „Alte-Hasen-Regelung”)
  • selbständige oder nicht selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater
  • ununterbrochen seit 31. August 2000
Delegation des Sachkundenachweises
Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist (Formular 4.3), dass er
  • vertretungsberechtigte Personen (z. B. Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte),
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Versicherungsberatung betrauten Personen übertragen ist,
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis (siehe oben) erbringen
  • in ausreichender Zahl beschäftigt. In der Regel ist ein Verhältnis von 1 : 50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und den unmittelbar mit der Versicherungsberatung befassten Angestellten ausreichend.
Im Falle der Delegation darf der Gewerbetreibende grundsätzlich nicht selbst als Versicherungsberater tätig werden, da eine Aufsicht von unten (Prokurist) nach oben (Gewerbetreibender) nicht denkbar ist.
Nebenbestimmungen
Die Erlaubnis kann - auch nachträglich - inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beratenen erforderlich ist.
Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsberater in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen.

5. Register

Neben der Einholung der Erlaubnis sind Versicherungsberater unter Bußgeldbewehrung verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Wer ist für die Registrierung zuständig?
Zuständige Stellen für die Registrierung sind ebenfalls die Industrie- und Handelskammern. Für den Kammerbezirk Braunschweig hat die Industrie- und Handelskammer Braunschweig diese Aufgabe als zentrale Stelle übernommen. Der Antrag auf Registrierung kann zeitgleich mit dem Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt werden.
Ein Versicherungsberater kann sich nicht in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen (z. B. gleichzeitig als Versicherungsberater und als Versicherungsmakler).
Welche Daten werden im Register gespeichert?
Im Register werden folgende Angaben gespeichert:
  1. der Familien- und Geburtsname und der Vorname, sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungsberechtigte als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
  2. das Geburtsdatum,
  3. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 der Gewerbeordnung tätig wird,
  4. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  5. die Staaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie bei Bestehen einer Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetzlichen Vertreter dieser Niederlassung,
  6. die betriebliche Anschrift,
  7. die Registrierungsnummer,
  8. Bei juristischen Personen die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Versicherungsberatung zuständig sind.
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich anzuzeigen (Musterformular).

6. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen sind der § 34 d Abs. 2 GewO sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung. Diese finden Sie auf dieser Seite rechts.