Delegation der Sachkunde

Versicherungsvermittler/innen, die den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen können oder wollen, haben grundsätzlich die Möglichkeit der Delegation auf sachkundige Angestellte.
Dafür reicht es aus, dass der Nachweis der Sachkunde durch eine angemessene Zahl von natürlichen Personen erbracht wird, die bei dem/der Antragsteller/in beschäftigt sind und denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen befassten Personen übertragen ist und die den/die Antragsteller/in vertreten dürfen.
Achtung:
Nach § 34 d Absatz 5 Satz 5 GewO können Sie eine Delegation auf vertretungsberechtigte Aufsichtspersonen gemäß § 34 d Absatz 5 Satz 4 GewO nicht vornehmen, wenn Sie als Antragsteller eine natürliche Person sind und
  1. selbst Versicherungen vermitteln oder über Versicherungen beraten oder
  2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich sind.
Bei einer juristischen Person mit mehreren gesetzlichen Vertretern/innen, von denen zumindest eine/r sachkundig ist, kann die Delegation auch innerhalb der Geschäftsführung/des Vorstands auf den/die sachkundige/n gesetzliche/n Vertreter/in/innen erfolgen.
Die Formulare 4.1 – 4.4 – Delegation der Sachkunde finden Sie rechts.
Weitere Pflichten in Bezug auf Beschäftigte:
Des Weiteren müssen Sie als der Erlaubnisinhaber/in sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten zuverlässig sind und über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation verfügen.