Annexvermittler

Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers als erlaubnispflichtiges Gewerbe ausgestaltet. Darüber hinaus besteht regelmäßig eine Registrierungspflicht. Für die Gruppe der sog. nebenberuflichen Annexvermittler besteht jedoch keine Erlaubnis- und Registrierungspflicht, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Seit dem 23. Februar 2018 gilt § 34 d Abs. 8 Gewerbeordnung neue Fassung. Im Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, also das Umsetzungsgesetz zur europäischen Vertriebsrichtlinie Insurance Distribution Directive (IDD), beschlossen. Das Gesetz ist am 23.02.2018 in Kraft getreten.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, z.B. beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV).

2. Welche Vermittler fallen als sog. Annexvermittler unter die Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Wer gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf grundsätzlich der Erlaubnis und muss sich im Versicherungsvermittlerregister registrieren lassen. Eine Ausnahme von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht für Vermittler im Nebenberuf (sog. „Annexvermittler”), wenn
Gruppe 1:
  • nicht hauptberuflich Versicherungen vermittelt
  • diese Versicherungen eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen und
  • diese Versicherungen das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise abdecken und
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Beispiele:
a. Kredit-, Kreditkartenvermittler (z.B. Arbeitslosigkeitsversicherung)
b. Brillenhändler (z.B. Kaskoversicherung)
c. Reifenhändler (z.B. Reifenversicherung)
d. Versand- und Einzelhandel (z.B. Garantieversicherung zur Verlängerung der Gewährleistung)
e. Elektrohändler (z.B. Garantie- und Reparaturversicherung)
f. Fahrradhändler, -hersteller (z.B. Unfall- und Diebstahlversicherung)
g. Reisebüros (z.B. Reiserücktritts- und Reisekrankenversicherung)
Von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die
Gruppe 2:
  • als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern ⇒Versicherung ist faktisch Teil des Bauspardarlehens.
Gruppe 3:
  • als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteigt.

3. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Änderungen sind das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung. Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts finden Sie auf der rechten Seite.